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Keine schlüssige Umwandlung eines Benützungsverhältnisses an der Dienstwohnung in Mietvertrag nach MRG

MANFREDTINHOF

Nach Beendigung des Dienstverhältnisses verblieb ein AN etliche Jahre in der ehemaligen Dienstwohnung und entrichtete dem vormaligen AG einen Mietzins. Der Klage des früheren AG auf Auflösung des Vertragsverhältnisses wurde vom Bekl der Bestandschutz des MRG entgegengehalten.

Die Umwandlung eines Benützungsverhältnisses an einer Dienstwohnung gem § 1 Abs 2 Z 2 MRG in einen Mietvertrag kann auch konkludent erfolgen, wobei zur Beurteilung, ob ein unter das MRG fallender Vertrag konkludent abgeschlossen wurde, von der Rsp sehr strenge Maßstäbe angelegt werden. Alleine aus dem Weiterbelassen des bisherigen DN in der Wohnungsbenützung und der Annahme eines Mietzinses nach dem Ende des Dienstverhältnisses kann nicht ohne weiteres auf den Willen des DG geschlossen werden, nunmehr mit dem DN einen nach dem MRG geschützten Mietvertrag abzuschließen. Besondere Umstände bzw wirklich überzeugende Hinweise, die eine (zumindest schlüssige) Willenserklärung des ehemaligen DG annehmen ließen, mit dem Bekl nach Beendigung des Dienstverhältnisses einen nunmehr nach dem MRG geschützten Mietvertrag abzuschließen, konnte der Bekl nicht dartun.