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Basis für Referenzzuschläge gemäß KollV für Arbeitskräfteüberlassung ist der Kollektivvertragslohn des Beschäftigerbetriebes

MANFREDTINHOF
§ KollV für Arbeitskräfteüberlassung

Ein Leiharbeiter war während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses an einen Betrieb überlassen, welcher dem KollV für Metallindustrie unterliegt. Das bekl Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen berechnete die entsprechend dem KollV für Arbeitskräfteüberlassung gebührenden Referenzzuschläge (in diesem Fall: 13 %) auf der Grundlage des Mindestlohns des KollV für Arbeitskräfteüberlassung und nicht – wie der AN begehrte – auf Basis des (höheren) Mindestlohns des KollV für Metallindustrie.Der OGH folgte – ebenso wie bereits die Vorinstanzen – hingegen der Rechtsansicht des AN und bestätigte, dass der im Abschnitt IX in den Punkten 3. und 4a. des KollV für Arbeitskräfteüberlassung geregelte Referenzzuschlag dem klaren Wortlaut nach auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn des jeweiligen Beschäftiger-KollV zu beziehen ist.

ANMERKUNG DES BEARBEITERS
Mit den Referenzzuschlägen im Überlasser-KollV wird bezweckt, für die Dauer der Überlassung den überlassenen AN nicht nur das bereits nach § 10 AÜG zustehende kollektivvertragliche Mindestlohnniveau des Beschäftigerbetriebs zu gewähren, sondern sie – mit dem Prozentsatz pauschaliert – dessen Istlohnniveau (also mit Berücksichtigung der branchenüblichen Überzahlung) anzunähern.