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KollV für Arbeitskräfteüberlassung – Einstufung grundsätzlich nach formaler Qualifikation vorzunehmen

MANFREDTINHOF
§ 2 Abs 1 Z 7 AVRAG; KollV für Arbeitskräfteüberlassung;

Zwei AN, die beide über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fleischer verfügen, waren in einem fleischverarbeitenden Betrieb beim Zerteilen von Schweinen eingesetzt. Es war strittig, ob sie nach dem anzuwendenden KollV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung in die Beschäftigungsgruppe C (qualifizierte AN) oder die höhere Gruppe D (Facharbeiter) einzustufen gewesen sind.

Der KollV für Arbeitskräfteüberlassung sieht vor, dass AN mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) in eine der Facharbeiter-Beschäftigungsgruppen (D und E) einzustufen sind, es sei denn, dass sie tatsächlich ausschließlich außerhalb des erlernten Lehrberufs und auch außerhalb technologisch verwandter bzw technologisch ähnlicher Berufe eingesetzt werden.

Der OGH folgte dem Berufungsgericht, welches den klaren Kollektivvertragswortlaut in Übereinstimmung mit höchstgerichtlicher Rsp dahingehend ausgelegt hatte, dass die Einstufung an84 die formale Qualifikation des AN anknüpft und es ausreicht, wenn die ausgeübte Tätigkeit zumindest einen geringfügigen Bezug zum erlernten Beruf hat.

Der Anspruch eines Facharbeiters auf richtige Entlohnung hängt auch nicht davon ab, dass er seine Berufsqualifikation von sich aus bekanntgegeben hat: Die Einstufung des AN nach einem kollektivvertraglichen Entlohnungsschema ist Sache des AG, der darüber gem § 2 Abs 1 Z 7 AVRAG dem AN eine schriftliche Aufzeichnung auszuhändigen hat. Dieser Verpflichtung kann der AG in der Regel nur nachkommen, wenn er die notwendigen Informationen beim Vorstellungsgespräch nachfragt.