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Anspruch auf Zeitguthaben wegen Nachtschwerarbeit besteht bei Betreuungsarbeit von zumindest vier Stunden in mindestens sechsstündigem Nachtdienst

MANFREDTINHOF
§ Art V § 3 Abs 1 NSchGNov 1992

In einem Landeskrankenhaus waren zwischen Betriebsinhaber und BR die näheren Voraussetzungen strittig, unter denen das zweistündige Zeitguthaben pro Nachtdienst gem Art 5 § 3 Abs 1 Z 2 NachtschichtschwerarbeitsG-Novelle 1992 (NSchG-Nov 1992) zusteht. Nach Art 5 § 2 Abs 1 NSchG-Novelle 1992 leistet ein AN dann Nachtschwerarbeit, wenn er in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden in bestimmten Einrichtungen (bestimmte Abteilungen von Krankenanstalten, Pflegestationen von Pflegeheimen) beschäftigt ist und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten verrichtet, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß (nach der Rsp ein Drittel) Arbeitsbereitschaft fällt. Für jeden solchen Nachtdienst gebührt dem Krankenpflegepersonal ein Zeitguthaben im Ausmaß von zwei Stunden. Das vom BR auf Feststellung nach § 54 Abs 1 ASGG geklagte Krankenhaus gewährte nun den AN das erwähnte Zeitguthaben erst dann, wenn diese während der von ihnen tatsächlich verrichteten Nachtarbeit von acht Stunden (22 Uhr bis 6 Uhr) faktische unmittelbare Be-87treuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten im Ausmaß von sechs Stunden leisteten (die Arbeitsbereitschaft also unter einem Drittel der achtstündigen Nachtarbeit lag, Anm des Bearbeiters).

Nach Ansicht des kl BR liegt Nachtschwerarbeit hingegen schon dann vor, wenn in der Nachtarbeitszeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens vier Stunden faktische unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten geleistet wird (das Drittel Arbeitsbereitschaft also bezogen auf den mindestens sechsstündigen Beschäftigungszeitraum nicht überschritten wird, Anm des Bearbeiters).

Der OGH wies die ao Revision gegen das klagsstattgebende Urteil des Berufungsgerichts mangels wesentlicher Rechtsfrage ab, da die strittige Rechtsfrage bereits mehrfach höchstgerichtlich beantwortet worden ist: Unabhängig von der konkreten Dauer der während der Nachtarbeitszeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verrichteten Arbeit, solange sie nur mindestens sechs Stunden beträgt, gilt eine vier Stunden verrichtete (faktische) unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten als Nachtschwerarbeit und führt zum Anspruch auf ein Zeitguthaben nach Art V § 3 Abs 1 NSchG-Novelle 1992.