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Krankmeldung muss keine „Bettlägerigkeit“ attestieren, Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit reicht aus

BIRGITSDOUTZ

Einem Arbeitslosen wurde der Auftrag erteilt, sich am 22.4.2015 einer ärztlichen Untersuchung in der Gesundheitsstraße der PV zu unterziehen, um seine Arbeitsfähigkeit abzuklären. Diesen Termin am 22.4.2015 hat der Arbeitslose nicht wahrgenommen, stattdessen hat er sich an diesem Tag persönlich beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet und mitgeteilt, dass er sich im Krankenstand befindet und eine Krankenstandsbestätigung (Arbeitsunfähigkeitsmeldung) vorgelegt. Das AMS hat die Notstandshilfe ab 22.4.2015 eingestellt und die Entscheidung damit begründet, dass er den vorgeschriebenen Termin zur ärztlichen Untersuchung bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zur Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit ohne triftigen Grund nicht eingehalten hat.

In seiner Beschwerde brachte der Arbeitslose vor, dass er bereits am 7.10.2014 von einem Facharzt ärztlich untersucht wurde. Am 16.4.2015 wurde ihm via E-Mail der Termin am 22.4.2015 für eine weitere Untersuchung in der PVA erteilt. In diesem E-Mail wurde er darauf hingewiesen, dass von Seiten des AMS eine Krankschreibung nur dann als triftiger Grund anerkannte werde, wenn er wegen Bettlägerigkeit tatsächlich nicht in der Lage wäre, einen Termin bei der PVA wahrzunehmen. Die vom AMS geforderte „Bettlägerigkeitsbestätigung“ konnte der Arbeitslose nicht vorlegen, so dass der Leistungsbezug eingestellt wurde.

Das BVwG hat der Beschwerde stattgegeben und den Bescheid mit der Begründung aufgeho-93ben, dass der Beschwerdeführer am 22.4.2015 dem AMS eine ärztliche Bestätigung seines Hausarztes, in der ihm die Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, vorgelegt hat. Die Begründung der belangten Behörde, dass eine ärztliche Bestätigung nur dann anerkannt wird, wenn bei der Erkrankung des Arbeitslosen „Bettlägerigkeit“ attestiert wird, ist nach Ansicht des BVwG als überschießend zu betrachten. Es sei als ausreichend anzusehen, wenn in der ärztlichen Bestätigung die Arbeitsunfähigkeit einer erkrankten Person festgestellt wurde. Nach der stRsp sei davon auszugehen, dass sich der Erkrankte, wenn keine Ausgehzeiten in einer ärztlichen Bestätigung angeführt sind, bis auf die notwendigen Arztbesuche, Grundversorgung und Besorgungen notwendiger Medikamente, in häuslicher Pflege aufzuhalten habe.