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Keine Rückersatzpflicht der Notstandshilfe trotz Vollversicherung, wenn die Geringfügigkeitsgrenze in einem freien Dienstverhältnis in einem Monat nicht überschritten wird

BIRGITSDOUTZ

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat einer Arbeitslosen die Notstandshilfe für den Zeitraum 4.7.2014 bis 10.8.2014 widerrufen und dies damit begründet, dass sie die Leistung aus der AlV zu Unrecht bezogen hat, da sie laut Überprüfung der Gebietskrankenkasse ab 17.2.2014 in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Konkret war die Beschwerdeführerin von 17.2. bis 28.2.2014 in Rahmen eines freien Dienstvertrages beschäftigt und bezog in diesem Zeitraum einen Verdienst von € 324,-. Das AMS ging unter Verweis auf § 5 Abs 2 ASVG von einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze und damit von einem Vollversicherungsverhältnis aus, da der Verdienst den Grenzbetrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen hat. Dagegen brachte die Arbeitslose vor, dass für sie nicht erkennbar war, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei, da sie € 324,- verdient habe und dieser Betrag die monatliche Zuverdienstgrenze von € 395,31 für das Jahr 2014 nicht übersteige.

Das AMS gab der Beschwerde keine Folge und begründete die Entscheidung damit, dass die Arbeitslose in der Zeit vom 17.2. bis 28.2.2014 in einem vollversicherten freien Dienstverhältnis stand und in Folge vom 2.3. bis 31.3.2014 beim selben DG unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt war. Die Aufnahme des geringfügigen Dienstverhältnisses beim selben DG erfolgte innerhalb eines Monats nach Beendigung der vollversicherten Beschäftigung. Das AMS hat daher festgestellt, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 17.2. bis 28.2.2014 gem § 1 Abs 8 iVm § 12 Abs 3 lit a AlVG und für die Zeit vom 1.3. bis 28.6.2014 gem § 12 Abs 3 lit h AlVG mangels Arbeitslosigkeit gesetzlich nicht begründet war, so dass die Leistung durch das AMS zu widerrufen war. Die Rückforderung begründete das AMS damit, dass die Arbeitslose die Aufnahme eines vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses am 17.2.2014 nicht gemeldet hat.

Das BVwG hob den Bescheid ersatzlos auf, da die Beschwerdeführerin im Februar 2014 in keinem Beschäftigungsverhältnis iSd § 5 Abs 2 ASVG, sondern in einem freien Dienstverhältnis stand. Das sei deshalb von Relevanz, weil die Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze bei selbstständigen Tätigkeiten einer anderen Berechnungsmethode unterliege als bei unselbstständigen Beschäftigungen. Dies ergebe sich aus § 12 Abs 6 lit c AlVG iVm § 44 Abs 8 ASVG. Gebührt der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen. Nach dieser Berechnungsmethode ist der monatliche Vergleichsbetrag für den Monat Februar mit € 324,- zu beziffern. Dieser Betrag liegt unterhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, weshalb die Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe weiterhin gegeben seien.