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Fehlende aktive Teilnahme am Studium führte zum Widerruf und zur Rückforderung des Weiterbildungsgeldes

BIRGITSDOUTZ
§ § 24, 25 iVm § 26 AlVG
BVwG 29.10.2015, I402 2114890-1

Der Beschwerdeführer vereinbarte für die Zeit von 1.6.2014 bis 31.5.2015 Bildungskarenz und beantragte für diesen Zeitraum Weiterbildungsgeld. Das Weiterbildungsgeld wurde durch das Arbeitsmarktservice (AMS) zuerkannt und ausbezahlt. Mit Bescheid widerrief das AMS das Weiterbildungsgeld ab 1.12.2014 bis 31.5.2015 und forderte es zurück. Das AMS begründete die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für seinen Studienerfolg für das Sommersemester 2014 mit 10 ECTS-Punkten bestätigt hat, jedoch konnte er den Studienerfolg für den Zeitraum 1.12.2014 bis 31.5.2015 nicht vorweisen.

In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Nachsichtgründe vor und beantragte die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Minderung des zurückgeforderten Betrages. Als Nachsichtgründe brachte er vor, dass seine Lebenspartnerin im Dezember 2014 überraschend schwanger wurde und er die95Zeit der Bildungskarenz genutzt hat, um sich auf die Geburt der Tochter vorzubereiten. Er habe in dieser Zeit die Wohnung saniert und aufgrund der knappen finanziellen Lage die baulichen Maßnahmen selbst vorgenommen und dafür seinen vollen Einsatz benötigt sowie die Hochzeit am 27.6.2015 organisiert. Weiters brachte er vor, dass er nicht erkennen habe können, dass das Weiterbildungsgeld nicht gebührt, wenn er keine Lehrveranstaltung besucht bzw keine Prüfung absolviert. Das AMS hat die Beschwerde dem BVwG vorgelegt.

Das BVwG bestätigt die Entscheidung des AMS und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer zwar für die ersten sechs Monate einen entsprechenden Studienerfolg nachgewiesen hat, nicht jedoch für die verbleibende Zeit der Karenzierung, für die er Weiterbildungsgeld bezogen hat. Die Situation des Beschwerdeführers, dass er seit Bekanntwerden der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin (und nunmehrigen Ehefrau) seinen zeitlichen Einsatz und seine Bemühungen vom Studium abgewendet und stattdessen den Vorbereitungen der bevorstehenden Geburt, des neu zu beziehenden Wohnraums und der bevorstehenden Hochzeit zugewendet hat, ist auch in Anbetracht der eher knappen finanziellen Lage kein Grund zur Nachsicht von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Weiterbildungsgeldes. Dies sei gem § 26 Abs 1 Z 5 AlVG nur bei unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen oder Umständen möglich.