64Alleingeschäftsführer kann eine rechtswirksame Bildungsteilzeitvereinbarung nur mit einer anderen befugten Person schließen
Alleingeschäftsführer kann eine rechtswirksame Bildungsteilzeitvereinbarung nur mit einer anderen befugten Person schließen
Der Beschwerdeführer, ein alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer, hat am 1.7.2013 Bildungsteilzeitgeld beantragt und dem Arbeitsmarktservice (AMS) die notwendigen Unterlagen vorgelegt. Erstmals wurde ihm am 9.9.2013 Bildungsteilzeitgeld für die Monate Juli und August 2013 ausbezahlt. Ab 20.12.2013 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld und wurde vom AMS darauf hingewiesen, dass er nicht Krankengeld und Bildungsteilzeitgeld gleichzeitig beziehen könne, woraufhin das AMS mit Bescheid das Bildungsteilzeitgeld für den Zeitraum 20.12.2013 bis 31.1.2014 widerrief und zurückforderte. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Im Februar 2014 musste der Beschwerdeführer den Gesellschaftsvertrag nachreichen. Am 1.4.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf Bildungsteilzeitgeld, da sein Krankenstand über 62 Tage dauerte. Das AMS widerrief das Bildungsteilzeitgeld für den Zeitraum 1.7. bis 19.12.2013 mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer alleinvertretungsbefugter, geschäftsführender Gesellschafter sei und ihm 20 % der Geschäftsanteile der GmbH zukämen und eine Inanspruchnahme von Bildungsteilzeitgeld mangels rechtsgültiger Bildungsteilzeitvereinbarung nicht möglich sei. Das Bildungsteilzeitgeld sei daher zu widerrufen, von einer Rückforderung wurde abgesehen. Mit einem weiteren Bescheid wurde dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld vom 1.4.2014 keine Folge gegeben.
In seiner Beschwerde gegen die Bescheide brachte er vor, dass beide Bescheide keinen erkennbaren Ablehnungsgrund anführen. Erst durch das Einholen von Informationen in der Landesgeschäftsstelle und der Bundesgeschäftsstelle wurde ihm mitgeteilt, dass seit dem Frühjahr 2014 aufgrund einer ministeriellen Weisung Verträge von angestellten Geschäftsführern mit sich selbst, wie in seiner Bildungsteilzeitvereinbarung, nicht mehr zulässig seien. Durch dieses Vorgehen sah er die allgemeine sowie seine persönliche Rechtssicherheit iSd AlVG und des AVRAG verletzt. Das AMS hat die Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführer brachte gegen beide Bescheide einen Vorlageantrag ein.
Das BVwG bestätigte die Entscheidung des AMS und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer alleinvertretungsbefugter, geschäftsführender Gesellschafter ist und der Bezug von Bildungsteilzeitgeld für Alleingeschäftsführer nur möglich ist, wenn die Bildungsteilzeit zwischen dem Alleingeschäftsführer und einer anderen befugten Person, zB einem Prokuristen, abgeschlossen wird. Im gegenständlichen Fall ist kein Prokurist bestellt. Die Inanspruchnahme von Bildungsteilzeit ist daher mangels Bildungsteilzeitvereinbarung nicht möglich.96