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Taxilenker als Dienstnehmer

MURATIZGI
VwGH 15.10.2015, 2013/08/0175

Im vorliegenden Fall hatte der VwGH darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Beteiligten als Taxilenker der Pflichtversicherung als DN gem § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG oder als freier DN gem § 4 Abs 4 ASVG unterlag. Die betroffenen Taxilenker hatten jeweils freie Dienstverträge abgeschlossen.

Der VwGH hielt erneut fest, dass sich der freie Dienstvertrag von einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit des DN vom DG unterscheidet. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist.

Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung. Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Rich-99tigkeit (iS einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Vertrags grundsätzlich nicht an.

Allerdings sind auch die „wahren Verhältnisse“ maßgeblich. Dh, es ist zu prüfen, ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Weichen die „wahren Verhältnisse“ vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Im vorliegenden Fall konnten die Taxilenker ihre Arbeitspflicht nicht ohne Rückmeldung an den DG an beliebige, geeignete Dritte übertragen, womit ihnen kein generelles Vertretungsrecht zukam. Da der betreffende Taxilenker im Falle mehrmaliger Ablehnung von Funkaufträgen in der Folge als Konsequenz keine Fahrten mehr zugewiesen bekam, wurde ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ verneint. Von einem – ein abhängiges Dienstverhältnis ausschließenden – Nichtbestehen der persönlichen Arbeitspflicht könne daher keine Rede sein. Die flexible Arbeitszeitgestaltung wurde ebenso abgelehnt, da eine Verpflichtung bestand, in den vereinbarten Zeiträumen in den Fahrzeugen der beschwerdeführenden Partei Beförderungsleistungen zu erbringen, so dass dieser Umstand die freie Disposition über die vereinbarten Arbeitszeiten ausschloss. Hinsichtlich der Umsatzbeteiligung der Mitbeteiligten wurde ausgeführt, dass dieser Umstand zwar gegen die persönliche Abhängigkeit spreche, sie schließe allerdings die DN-Eigenschaft nicht aus.

Aufgrund dieser Feststellungen zur verpflichtenden Arbeitszeit, zur Verpflichtung, die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen und zur Weisungs- und Kontrollbefugnis durch die Anmeldung an den Taxifunk ergab sich für den VwGH aus dem Gesamtbild der zu beurteilenden Beschäftigung, dass eine persönliche Abhängigkeit der mitbeteiligten Taxilenker iSd § 4 Abs 2 ASVG besteht, so dass eine Pflichtversicherung als echter DN nach § 4 Abs 1 iVm Abs 2 vorliegt.