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Hebetrauma und Riss eines Bruchnetzes – keine wesentliche Bedingung

CHRISTAMARISCHKA

Einer Altenpflegerin wurde im Jahr 2011 nach einem Eingriff am Dickdarm und darauf folgenden Komplikationen ein sogenanntes Bionetz zum Verschluss des Narbenbruchs eingesetzt. Zu Beginn des Jahres 2013 erlitt sie während ihrer beruflichen Tätigkeit – als sie eine Heimbewohnerin, die beim Duschen ausgerutscht war, reflexartig auffing – ein Hebetrauma. Es kam zum Ausriss des eingesetzten Bionetzes, der operativ saniert werden musste.

Die auf der Grundlage der medizinischen Gut- achten getroffenen Feststellungen kommen zum Ergebnis, dass innerhalb eines Jahres vor oder nach dem gegenständlichen Vorfall jede abdominelle Druckerhöhung auch im privaten Umfeld (Hustenanfälle, Stuhlpressen, mittelschwere Haushaltsarbeiten) zu einem solchen Netzriss hätte führen können.

Wirkt am Eintritt des Gesundheitsschadens der Versicherten neben der Ursache aus dem Schutzbereich der gesetzlichen UV auch eine Vorerkrankung (Vorschädigung) mit, so wird in stRsp des OGH der Körperschaden nach der Theorie der wesentlichen Bedingung nur dann der UV zugerechnet, wenn er ohne den Arbeitsunfall erheblich später oder erheblich geringer eingetreten wäre.

Der OGH kam daher zu dem Ergebnis, dass der erlittene Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen UV steht, weil das während der versicherten Tätigkeit erlittene Hebetrauma keine wesentliche Bedingung darstellt. Jede andere Alltagsbelastung hätte in absehbarer Zeit zu einem ähnlichen Ergebnis geführt.