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Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension für Jahrgänge nach 1964

STEPHANIEPRINZINGER

Mit Urteil vom 11.6.2015 sprach das Erstgericht der am 26.11.1967 geborenen Kl die Berufsunfähigkeitspension für den Zeitraum vom 1.9.2012 bis 31.8.2016 zu. Dagegen erhob die Bekl Berufung. Sie machte geltend, dass § 256 ASVG gem § 669 Abs 2 ASVG mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft getreten und § 256 ASVG in der am 31.12.2013 geltenden Fassung nur bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung weiterhin anzuwenden sei. Da eine Befristung aber nur für die Dauer von 24 Monaten ausgesprochen werden könne, fehle dem Zuspruch über den Zweijahreszeitraum hinaus die Rechtsgrundlage. Daher wäre ab 1.9.2014 keine Berufsunfähigkeitspension mehr zu gewähren, sondern der Anspruch auf Rehabilitationsgeld zu prüfen gewesen.

Nach der Rsp des OGH zu § 256 Abs 1 ASVG ist die Leistung für einen weiteren, längstens 24-monatigen Zeitraum zuzusprechen, wenn im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Ver-105handlung erster Instanz eine „erste“ Zweijahresfrist bereits ganz oder fast abgelaufen war und die gesundheitlichen Einschränkungen der versicherten Person weiterhin unverändert bestanden. Die Kl hat am 31.12.2013 eine – wenn auch erst im Nachhinein – zeitlich befristet zuerkannte Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezogen. Diese zuerkannte befristete Leistung gebührt ihr „bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung“. Diese endet am 31.8.2016, weil die Leistung nicht für zwei befristete Zeiträume zugesprochen wurde, sondern für einen einheitlichen befristeten Zeitraum.

Nach Ansicht des OGH ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber zwar § 256 Abs 1 ASVG für bestimmte Situationen übergangsweise aufrecht erhalten wollte, nicht aber für die dazu ergangene Rsp. Die Vorinstanzen haben der Kl daher zu Recht eine befristete Berufsunfähigkeitspension bis 31.8.2016 zugesprochen.