77Begleitung eines Kindes bei Rehabilitation und Pflegeaufwand
Begleitung eines Kindes bei Rehabilitation und Pflegeaufwand
Der 2010 geborene Kl erlitt 2013 eine Verbrennung dritten Grades, die 15 % der Körperoberfläche betrifft. Es waren wiederholte, operative Eingriffe notwendig. Um Narbenwucherungen entgegenzuwirken, trägt er für ein bis eineinhalb Jahre 24 Stunden täglich maßangefertigte Kompressionswäsche.
Die Pensionsversicherungsanstalt wies den Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld ab, weil nach ihren Feststellungen nur ein Pflegeaufwand von durchschnittlich 50 Stunden monatlich vorliegt. Das Erstgericht berechnete einen monatlichen Pflegeaufwand von 72,5 Stunden. Der Kl benötigt im Unterschied zu gleichaltrigen Kindern Hilfe bei einigen täglichen Verrichtungen, wie zB beim An- und Ausziehen des Kompressions-T-Shirts, beim Kleben von Silikonpflastern usw. Darüber hinaus muss der Kl jährlich einen Rehabilitationsaufenthalt in der Dauer von 28 Tagen absolvieren, bei dem die Mutter durchgehend anwesend ist. Die Begleitung der Mutter zum genannten Rehabilitationsaufenthalt zähle zur Mobilitätshilfe iwS, insb im Hinblick auf das Alter des Kindes. Bei seinem Aufenthalt in der Rehabilitationseinrichtung müsse die Mutter (durchgehend) anwesend sein, so dass sich der dafür notwendige Gesamtbetreuungsaufwand (24 Stunden an 28 Tagen), aufgeteilt auf zwölf Monate im Ausmaß von durchschnittlich 56 Stunden monatlich, ergibt. Hierfür dürfen maximal 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden (§ 2 Abs 4 EinstVO).
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl Folge und wies das Klagebegehren ab. Die bloße Anwesenheit der Mutter beim jährlichen Rehabilitationsaufenthalt in der Dauer von 28 Tagen zur Durchführung der alltäglichen Pflege, die bei jedem Kind im Alter des Kl notwendig sei und auch zu Hause erbracht werden müsse, könne nicht für die Bemessung des Pflegebedarfs herangezogen werden.
Der OGH bestätigte die E des Berufungsgerichts und wies die Revision der Kl zurück.
Er ging davon aus, dass im Rahmen eines stationären Aufenthalts neben den Therapien (für die vom Berufungsgericht acht Stunden täglich für Mobilitätshilfe iwS veranschlagt wurden) Phasen für die Essenseinnahme, für Erholung und Freizeit, die Körperpflege sowie die Nachtruhe gewährt werden und in diesen Zeiträumen auch ein gesundes fünfjähriges Kind der Betreuung und der Beaufsichtigung durch eine Pflegeperson bedarf. Insofern besteht unter Bedachtnahme auf die typische Lebenssituation eines gleichaltrigen Kindes kein Unterschied zu einem „normalen“ Tag im Leben eines gesunden Kindes in der häuslichen Umgebung.
Es sei daher im vorliegenden Fall vertretbar, die neben den Therapieeinheiten verbleibenden 16 Stunden des Tages nicht als „Wartezeit zwischen den Therapien“ der Mobilitätshilfe iwS, sondern der – im Vordergrund stehenden – bloßen Beaufsichtigung (vorbehaltlich der Zeiten für die für den Kl täglich zu erbringenden Betreuungsleistungen beim An- und Auskleiden und der Hautpflege) zuzuordnen. Zeiten der bloßen Beaufsichtigung sind bei der Ermittlung des Betreuungs- und Hilfsaufwands aber nicht zu veranschlagen. Der vom Berufungsgericht für den einmal jährlich notwendigen 28-tägigen Rehabilitationsaufenthalt an Mobilitätshilfe iwS angenommene Pflegebedarf von insgesamt 228 Stun-109den jährlich (= durchschnittlich 19 Stunden monatlich) sei daher nicht zu beanstanden. Folglich erreiche aber der monatliche Pflegebedarf nicht das für eine Gewährung von Pflegegeld der Stufe 1 erforderliche zeitliche Ausmaß von mehr als 60 Stunden monatlich.