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Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen sind bei der Ermittlung der Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld zu berücksichtigen

MARTINATHOMASBERGER

Die Kl war seit 2005 als Ärztin unselbstständig erwerbstätig und zahlte als Mitglied der Ärztekammer für Wien Kammerumlage und Beiträge zum Wohlfahrtsfonds. Sie bezog im Jahr 2009 Kinderbetreuungsgeld. Neben Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erhielt sie 2009 auch Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe; außerdem beantragte und erhielt sie 2009 eine – aufgrund mehrerer Entscheidungen der Ärztekammer für Wien und des Wohlfahrtausschusses zulässige – Rückzahlung der Kammerumlage und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds im Ausmaß von knapp € 1.800,-.

Die bekl Gebietskrankenkasse errechnete den maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte gem § 8 Abs 1 Z 1 KBGG aus den Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und den Leistungen aus der AlV sowie aus dem Betrag der Beitragsrückzahlungen der Ärztekammer für Wien. Dies ergab eine Überschreitung des maßgeblichen Gesamtbetrags um € 1.378,35. Gem § 8a KBGG („Einschleifregelung“) wurde das Kinderbetreuungsgeld für 2009 im Ausmaß dieses Betrages zurückgefordert. Die Klage richtete sich ua darauf, dass die Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes für 2009 in dieser Höhe zu Unrecht erfolgt sei.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Das für die Berechnung der Zuverdienstgrenze anzuwendende steuerrechtliche Zuflussprinzip bewirkt, dass die Rückzahlungen der Ärztekammer nicht den Zeiträumen zuzuordnen sind, in denen die Beitrags- und Umlagepflichten entstanden sind, sondern dem Jahr, in dem die Rückzahlung erfolgt ist. Die Rückzahlungen sind Einkünfte iSd § 8 Abs 1 Z 1 und müssen mit den anderen Einkünften des Jahres 2009 zusammengerechnet werden, da sie aufgrund von Einkünften aus unselbstständiger Beschäftigung entstanden sind (§ 25 Abs 1 Z 3 lit d EStG). Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Der OGH wies die ao Revision zurück und führte in Fortführung seiner stRsp aus, dass bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages iSd § 8 KBGG zwischen den Einkommensbegriffen des § 25 EStG („Nichtselbstständige Arbeit“) und „anderen maßgeblichen Einkünften“ gem §§ 21 bis 23 EStG zu unterscheiden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Umlage- und Beitragspflicht im ÄrzteG nicht zwischen selbstständiger und unselbstständiger Berufsausübung unterscheidet. Es ist für den OGH auch nicht unsachlich, auf den Zeitraum des Zuflusses der Rückzahlungen abzustellen und nicht auf die Zeiträume, in denen die Umlage- und Beitragspflichten entstanden sind. Eine Zuordnung von Einkünften zu Zeiträumen, in denen kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist gem § 8 Abs 1 Z 2 KBGG lediglich bei Einkünften gem §§ 21 bis 23 EStG zulässig (vgl auch OGH10 ObS 34/13vSSVNF 27/50).