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Kein Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung aufgrund vorübergehender Arbeitsüberlastung

MARTINACHLESTIL

Die kl AN beendete ihr Arbeitsverhältnis durch Selbstkündigung und begründete diese zunächst mit fehlenden Führungsqualitäten der Geschäftsleitung; erst während der Kündigungsfrist berief sie sich auf eine krankheitswertige psychische Belastungsreaktion, die durch Spannungen am Arbeitsplatz und Arbeitsüberlastung verursacht worden sei. Die kl AN sieht den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung nach § 26 Z 1 zweiter Fall AngG verwirklicht und begehrt die Abfertigung nach § 23 Abs 1 AngG.

Die Selbstkündigung des AN steht dem Abfertigungsanspruch nicht entgegen, wenn aus dem Inhalt der Auflösungserklärung klar erkennbar ist, dass der AN einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt. Auf den Austrittsgrund der (dauerhaften) Gesundheitsgefährdung kann sich ein AN, der zunächst ohne Hinweis darauf gekündigt hatte, auch noch in der Kündigungsfrist berufen, sofern dem AG nicht durch die späte Bekanntgabe die Möglichkeit genommen wurde, statt dessen die belastenden Arbeitsbedingungen zu ändern. Im vorliegenden Fall ist die akute Arbeitsbelastung der kl AN Folge einer vorübergehenden Krankenstandsvertretung und es steht nicht fest, dass sich eine solche Situation in absehbarer Zukunft wiederholt hätte. Auch die von der kl AN weiters angeführten „Spannungen und Friktionen“, die sie belastet und ihr im Zeitpunkt der Kündigung die weitere Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesundheitlich nicht mehr zumutbar gemacht hätten, konnte sie nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht hinreichend deutlich machen. Da dessen Rechtsansicht jedenfalls vertretbar sei, wies der OGH die ao Revision der Kl zurück.