Sonntag (Hrsg)
GSVG – Gewerbliches Sozialversicherungsrecht – Jahreskommentar

4. Auflage, Linde Verlag, Wien 2015 920 Seiten, € 124,-

STEPHANIEPRINZINGER

Der unter der Herausgeberschaft von Martin Sonntag als Praktiker-Kommentar bekannte Jahreskommentar zum GSVG erschien am 24.3.2015 in der vierten Auflage. In dieser Neuauflage wurden insb das BGBl I 2014/28 mit den Regelungen über die Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche, das EU-Patientenmobilitätsgesetz, BGBl I 2014/32, das BGBl I 2014/56 mit der Regelung bezüglich des Wiederauflebens der Kindeseigenschaft wegen Erwerbsunfähigkeit nach Wegfall einer Erwerbstätigkeit sowie das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz (SVÄG), BGBl I 2015/2, das die Möglichkeit der Aufstockung der vorläufigen Beitragsgrundlage, Erleichterungen bei der Entrichtung der Verzugszinsen und Anpassungen im Recht der Erwerbsunfähigkeitspension bei Bezug von Rehabilitations- und Umschulungsgeld vorsieht, berücksichtigt. Die ausgewählten AutorInnen haben sich gegenüber der dritten Auflage nicht verändert. An der Aufteilung der von den einzelnen AutorInnen bearbeiteten Bestimmungen wurden ebenfalls keine Änderungen vorgenommen.

Wie schon im Zuge der Rezension der dritten Auflage festgehalten, ist das Verzeichnis der Parallelbestimmungen ASVGGSVG als gelungen zu bezeichnen. Positiv anzumerken ist auch, dass im Rahmen der Kommentierung zu den einzelnen Bestimmungen immer wieder ein Vergleich mit den Bestimmungen des ASVG angestellt wird. Als Beispiel kann § 133 GSVG angeführt werden. In der Kommentierung von § 133 Rz 4 führt Sonntag beispielsweise aus, dass „der126Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 1 […] an strengere Voraussetzungen geknüpft [ist] als der Begriff der Invalidität in der PV der Arbeiter oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der PV der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, vorliegen muss, und sich der Versicherte auf jede wie immer geartete selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen muss“.

Nachdem im Vorwort eigens auf die Einarbeitung des EU-Patientenmobilitätsgesetzes verwiesen wird, ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb an jener Stelle, an der die RL zur Ausübung der Patientenrechte Gegenstand der Erörterung ist (§ 85 Rz 49), die Umsetzung der RL durch die Einführung des EU-PMG nicht Erwähnung findet.

In der Kommentierung zu § 98a GSVG („Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege“) betreffend die Inanspruchnahme von Anstaltspflege im Ausland unter Berufung auf die EU-Patientenmobilitäts-RL bzw das EU-Patientenmobilitätsgesetz wird auf den Parallelkommentar zum ASVG, der ebenfalls unter der Herausgeberschaft von Martin Sonntag als Praktiker-Kommentar jährlich in einer neuen Auflage erscheint, verwiesen. An dieser Stelle zeigt sich wiederum die Aktualität des Kommentars sehr deutlich.

Anzumerken ist in formaler Hinsicht noch, dass zum Teil beim Zitieren von Rechtsvorschriften die Abkürzungs- und Zitierregeln (AZR) nicht eingehalten werden. Als Beispiel kann hierfür das Vorwort der vierten Auflage angeführt werden. Als berücksichtigte Novelle wird bspw das EU-Patientenmobilitätsgesetz mit folgender Fundstelle „BGBl I 32/2014“ angeführt. Richtigerweise wäre die Fundstelle aber nach den AZR wie folgt zu zitieren: „BGBl I 2014/32“. Darüber hinaus ist die Zitierweise auch nicht einheitlich, denn bereits auf derselben Seite wird im Rahmen des Vorworts zur dritten Auflage entsprechend den AZR die Fundstelle zum GesundheitsreformG mit „BGBl I 2013/81“ zitiert.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass dieser GSVG-Kommentar ein gelungenes Nachschlagewerk für die Praxis darstellt, das einen guten Überblick über die aktuelle Literatur und Judikatur bietet.