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Unwirksamkeit einer einzelvertraglichen Pensionskassenzusage

BIRGITSCHRATTBAUER

Der Kl ist seit 1990 Universitätsbediensteter und stand als solcher zunächst in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich, das ab 2004 gem § 126 UG auf die Universität überging. Im selben Jahr beendete der Kl einvernehmlich sein Dienstverhältnis und wechselte an eine andere Universität. In den neuen Arbeitsvertrag wurde eine Vereinbarung aufgenommen, wonach dem Kl ab Beginn des Dienstverhältnisses ein jährlicher Beitrag zu einer Betriebspensionskasse in Höhe von 11 % des Bruttojahresgehaltes zugesichert wurde. Ohne diese Vereinbarung wäre der Kl nicht zum Wechsel an die neue Universität bereit gewesen. Da zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns noch kein KollV und keine Pensionskassen-BV in Kraft waren, wurden die vereinbarten Beiträge vorerst auf ein eigenes Konto rückgestellt.

Der KollV für die MitarbeiterInnen der Universitäten ist mit 1.10.2009 in Kraft getreten; die auf dem KollV basierende Pensionskassen-BV der bekl Universität wurde mit Wirksamkeit ab 1.1.2011 abgeschlossen. Der KollV sieht die Erteilung einer ausschließlich beitragsorientierten Pensionskassenzusage vor, wobei die von der Universität zu entrichtenden Beiträge für den Kl konkret 3 % des monatlichen kollektivvertraglichen Bezugs betragen. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des KollV ist eine Einmalzahlung in Höhe von 0,75 % der in der Zwischenzeit aufgelaufenen Bruttobezüge zu leisten. Die von der Universität auf dieser Basis für den Kl geleisteten Beiträge an die Pensionskasse liegen damit beträchtlich unter jenen Beträgen, die einzelvertraglich vereinbart worden sind. Den Vorschlag der Universität zur Änderung des Vertrages dahingehend, dass die im ursprünglichen Vertrag zugesicherten Beiträge für die Zeit zwischen Vertragsabschluss und Inkrafttreten des KollV in einer Einmalzahlung an den Kl ausbezahlt und das vereinbarte Monatsentgelt als Ausgleich zu den geringeren Pensionskassenbeiträgen um einen bestimmten Betrag erhöht werden sollte, lehnte der Kl ab. Er begehrte mit der Klage die Zahlung der Differenz zwischen den vereinbarten und den tatsächlich geleisteten Beiträgen an die Pensionskasse.

§ 3 Abs 1 BPG setzt für die Errichtung bzw den Beitritt zu einer Pensionskasse den Abschluss einer Grundlagenvereinbarung voraus, die grundsätzlich in Form einer BV abzuschließen ist und die einen bestimmten gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt aufweisen muss. Im Bereich der Universitäten sieht § 115 UG vor, dass – abweichend von diesem Grundmodell – Pensionskassenzusagen auf der Ebene des KollV erteilt werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Schaffung einer BV als arbeitsrechtliche Grundlagenvereinbarung für eine Pensionskassenzusage, wovon die bekl Universität auch Gebrauch gemacht hat. Eine einzelvertragliche Grundlagenvereinbarung lässt § 3 Abs 2 BPG nur für jene AN zu, die von keinem BR vertreten sind oder für die kein KollV gilt; diese Vereinbarung hat dann nach einem Vertragsmuster zu erfolgen, das seinerseits den inhaltlichen Anforderungen des § 3 Abs 1 BPG entsprechen muss. Dass die vertragliche Vereinbarung zwischen Kl und Bekl vor diesem Hintergrund keine wirksame Grundlagenvereinbarung für ein Pensionskassenmodell sein kann, wird in der Revision auch vom Kl nicht in Frage gestellt. Er ist jedoch der Ansicht, dass auf Basis der ohnedies bestehenden Pensionskassen-BV und des entsprechenden Pensionskassenvertrages (also des Vertrags80 zwischen DG und Pensionskasse, Anm der Bearbeiterin) anstatt der kollektivvertraglich vorgesehenen die vertraglich vereinbarten Beiträge zu leisten wären.

Für die Umsetzung der einzelvertraglichen Vereinbarung stellen jedoch weder der KollV noch die BV eine taugliche Grundlage dar, da durch diese nur deutlich niedrigere Pensionskassenbeiträge ermöglicht werden. Der OGH sieht keine Anhaltspunkte für eine Auslegung des KollV dahingehend, dass auch über die darin festgelegte Höhe hinausgehende Beiträge zulässig wären; überdies würde eine solche Auslegung am betriebspensionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (§ 18 BPG) scheitern. Der Hinweis des Kl auf den Vorrang günstigerer arbeitsvertraglicher Vereinbarungen geht damit ins Leere.

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des KollV stand deshalb fest, dass die Zahlung über die im KollV festgelegte Höhe hinausgehender Beiträge an die Pensionskasse durch die bestehende Grundlagenvereinbarung nicht gedeckt und daher nicht möglich ist. Der vom Kl geltend gemachte Anspruch auf Leistung an die Pensionskasse kann somit nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Dass aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung möglicherweise andere Ansprüche ableitbar wären, ist freilich keineswegs ausgeschlossen; diese hätten aber jedenfalls ein völlig geändertes Klagebegehren sowie ein dieses Begehren rechtfertigendes Klagevorbringen erfordert. Der OGH weist zuletzt auch die vom Kl in der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung der Anleitungspflicht zurück, da § 182a ZPO das Gericht nicht dazu verpflichtet, eine Partei, deren Klagebegehren abzuweisen ist, zu einer Klageänderung und zu einem bisher nicht einmal angedeuteten Vorbringen anzuleiten.