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Nachbesetzung einer Vertragsarztstelle

RUDOLFMOSLER (SALZBURG)
  1. Der Einigungscharakter der Gesamtverträge verschafft ihnen die Vermutung der Richtigkeit. Dies gilt auch für den Stellenplan.

  2. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich von der ursprünglichen Richtigkeit des Stellenplans auszugehen und nicht aus Anlass des Verfahrens nach § 343 Abs 1b ASVG selbst eine gänzlich neue Stellenplanung mit eigenständiger, von der ursprünglichen Stellenplanung allenfalls abweichender sozialpolitischer Gewichtung vorzunehmen.

  3. Der Regionale Strukturplan Gesundheit (RSG) ist keine Verordnung. Durch den RSG alleine kann die Richtigkeitsvermutung der ursprünglichen Stellenplanung nicht entkräftet werden.

  4. Der „dynamischen Stellenplanung“ nach § 343 Abs 1b ASVG kommt lediglich die Funktion zu, die ursprüngliche Einigung anzupassen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben sollten oder sich erweist, dass die Vertragspartner bei ihrer Einigung evident von unzutreffenden Prämissen ausgegangen sind.

Begründung

1 Nachdem eine im gegenständlichen Stellenplan betreffend die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärztinnen und -ärzte vorgesehene Vertragsarztstelle eines Facharztes aus dem Fachgebiet der Radiologie in A (Planstelle nach Dr G L) nach deren Freiwerden am 30.6.2013 mangels Einvernehmen zwischen der revisionswerbenden Ärztekammer und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (GKK) auch nach Ablauf eines Jahres nicht nachbesetzt worden war, sprach die belangte Behörde auf Antrag der revisionswerbenden Ärztekammer vom 17.7.2014 auf Ausschreibung und Nachbesetzung der Vertragsarztstelle gem § 343 Abs 1b ASVG aus, dass diese nachzubesetzen sei. Dagegen hat die mitbeteiligte GKK Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.

2 Mit dem in Revision gezogenen Erk hat das Verwaltungsgericht den genannten Antrag abgewiesen und damit gem § 343 Abs 1b letzter Satz ASVG den im Rahmen des Gesamtvertrages zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der revisionswerbenden Partei iSd § 342 Abs 1 Z 1 festgelegten Stellenplan iS eines Wegfalls der genannten Stelle als Vertragsarzt angepasst.

3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der politische Bezirk S (in dem die streitgegenständliche Vertragsarztstelle liegt) über zwei „Akutkrankenanstalten“ (Krankenanstalten iSd § 2 Abs 1 KAKuG) mit radiologischen Abteilungen (das Krankenhaus B in S und das D Krankenhaus in F) verfüge. Im Bezirk seien zwei (nach dem Gesamtvertrag so genannte) „§ 2-Planstellen“ für Radiologie vorgesehen, wobei die Facharztstelle in A (seit dem 30.6.2013) unbesetzt sei. Weitere für einen Teil der Bewohner gut erreichbare Facharztstellen würden sich außerhalb des Bezirks in F und K befinden. Der Bezirk S weise im Wesentlichen drei Ballungsräume auf, nämlich die Gemeinden S, A und F (mit Teilen jeweils benachbarter Gemeinden). Weniger dicht besiedelte Gebiete lägen im Gtal (mit den Gemeinden B, E, K und H), Xtal (mit den Gemeinden S, G, W, G und D) und Ytal (mit der Gemeinde M). Für die Bewohner der Gemeinden M, F sowie der benachbarten Gemeinde N sei die ambulante Inanspruchnahme radiologischer Leistungen im Krankenhaus F von Vorteil gegenüber jener in der radiologischen Facharztstelle in A. Die Bewohner der (zwischen F und A gelegenen) Gemeinde M hätten es annähernd gleich weit nach F und nach A. Dasselbe gelte für die Bewohner des Xtales. Für einige Gemeinden des Xtales (zB G) sei die Facharztstelle in F kürzer und schneller erreichbar als jene in A. Lediglich die Bewohner des nördlichen Gtales hätten einen höheren Zeitaufwand, wenn sie die radiologische Versorgung in S (anstatt in A) in Anspruch nehmen müssten. Mit dem Pkw würde der zusätzliche Zeitaufwand rund 15 Minuten betragen.

4 Im Bezirk S sei – wie in ganz K – ein stetes Abnehmen der extramural (außerhalb einer Krankenanstalt) nachgefragten bzw erbrachten radiologischen Leistungen festzustellen. Feststellungen zu den intramural (in den genannten Krankenanstalten) erbrachten ambulanten Leistungen, die Aufschluss über das Inanspruchnahmeverhalten und357somit zu Veränderungen der Morbidität (Krankheitshäufigkeit bezogen auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe) ermöglichen würden, seien mangels vorhandener Daten nicht möglich. Mangels wissenschaftlicher Evidenz könne nicht festgestellt werden, dass mit dem Anteil der älter werdenden Bevölkerung auch das Inanspruchnahmeverhalten steigen würde.

5 Feststellungen zur Bevölkerungsdichte und -struktur könnten unterbleiben, weil diese nichts über die „Versorgungswirksamkeit einzelner Einrichtungen“ aussagen würde.

6 Feststellungen dazu, „ob der Bezirk S tatsächlich eine überdurchschnittlich hohe Strukturdichte aufweist, wie dies die von der (mitbeteiligten GKK) eingeholten Gutachten belegen sollen“, könnten ebenfalls unterbleiben, weil organisatorische Aspekte bzw Öffnungszeiten oder Abwesenheitszeiten eines Arztes deutlich mehr Einfluss darauf haben könnten, wie viele Patienten versorgt würden.

7 Festzustellen sei aber, dass die radiologische Ordination des Dr R in S nach Schließung der radiologischen Ordination Dr L in A um durchschnittlich rund ein Drittel mehr Fallzahlen aufweise und damit den Ausfall der Planstelle in A, die in der Vergangenheit lediglich ein Drittel des Bedarfs abgedeckt habe, fast zur Gänze habe kompensieren können.

8 Daran könne auch das Anlaufen des Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes nichts ändern, weil dadurch – wie im Bedarfsgutachten der J Forschungsgesellschaft (vom September 2013) schlüssig dargelegt – nur ein geringfügiger Anstieg der Fallzahlen zu erwarten sei. Die Fallzahlenentwicklung in den beiden Ordinationen Dr R (S) und Dr L (A) würde sich aus der von der mitbeteiligten GKK am 9.3.2016 vorgelegten Tabelle „Fallzahlentwicklung FÄ für Radiologie“ (§ 2-Kassen ohne Bauern) ergeben.

9 Aus der genannten, im Akt erliegenden Tabelle ergibt sich, dass Dr L vom 3. Quartal 2008 bis zum 2. Quartal 2013 pro Quartal durchschnittlich 1.215 Fälle betreut hat, während Dr R im gleichen Zeitraum durchschnittlich 2.260 Fälle pro Quartal versorgte. Nach Weggang des Dr L versorgte Dr R in der Folge vom 3. Quartal 2013 bis zum 2. Quartal 2014 durchschnittlich 3.162 Fälle pro Quartal.

10 Dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei – so das Verwaltungsgericht weiter –, wonach im D Krankenhaus in F nach dem Weggang von Dr L eine Zunahme von 6.021 Fällen zu verzeichnen gewesen sei, komme keine Bedeutung zu. Die Zunahme sei lediglich auf CT- und MRT-Untersuchungen zurückzuführen, welche die hier zu beurteilenden, in der Ordination des Dr L in A erbrachten (konventionellen) radiologischen Leistungen nicht betreffen würden.

11 Das D Krankenhaus in F bestätigte in einem im Akt erliegenden Schreiben vom 15.9.2014, dass es über Zuweisung von niedergelassenen Ärzten radiologische Leistungen ambulant erbringe, dass mit der mitbeteiligten GKK darüber keine direkte Abrechnung erfolge und dass es in der Zeit vom 1.7.2012 bis 30.6.2013 22.351 Fälle radiologischer Leistungen und in der Zeit vom 1.7.2013 bis zum 30.6.2014 28.372 Fälle radiologischer Leistungen gegeben habe. Das Krankenhaus B in S bestätigte in einem im Akt erliegenden Schreiben vom 15.9.2014, dass ambulante Patientinnen und Patienten nicht von niedergelassenen Ärzten, aber von den hausinternen Ambulanzen zugewiesen würden, und zwar vom 1.7.2012 bis 30.6.2013 15.531 Fälle und vom 1.7.2013 bis 30.6.2014 15.461 Fälle.

12 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass die revisionswerbende Partei mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger iSd § 341 Abs 1 ASVG einen Gesamtvertrag abgeschlossen habe. [...] In dem Gesamtvertrag sei ein Stellenplan vereinbart worden, der für den Bezirk S zwei Radiologie-Planstellen vorsehe. (Es handelt sich um den im Akt erliegenden „Stellenplan der § 2-Kassen für Kärnten“ mit Stand 1.10.2003. Demnach habe der Ordinationssitz von Fachärzten jeweils innerhalb der Ortsgrenzen der jeweiligen Bezirkshauptstädte zu liegen. Für den Bezirk S gelte die Sonderregelung, dass einige der vereinbarten Facharztstellen im Ortsgebiet A zu liegen hätten und dass die zum Stichtag 1.10.2003 für F vereinbarte Planstelle für Radiologie nach deren Freiwerden nach A verlegt werde. In einem „Sideletter“ zum Zusatzübereinkommen 2014 vom 2.12.2013 hielten die genannten Vertragsparteien fest, dass bei den Fachärzten für Radiologie im Falle des Freiwerdens einer Kassenplanstelle (wie bisher) von der Kasse die Zustimmung zur Ausschreibung eingeholt werden müsse.

13 – 17 [...]

18 Festzuhalten sei, dass die vorhandenen intramuralen Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen seien. § 26 Abs 1 Z 3 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) stünde der Erbringung ambulanter Untersuchungen und Behandlungen durch das Krankenhaus in S nicht entgegen.

19 Schließlich sehe auch der RSG 2020 eine Streichung der Planstelle für einen Facharzt der Radiologie in A vor. Ein Abweichen davon wäre zwar zulässig, wenn das Ergebnis der Bedarfsprüfung nach den Kriterien der dynamischen Stellenplanung klar von den Empfehlungen des RSG 2020 abweiche. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass die Kriterien des § 342 Abs 1 Z 1 ASVG einen weiten Spielraum böten, um den Verhandlungsspielraum für eine einvernehmliche Nachbesetzung nicht zu sehr einzuengen. Soweit zu den Kriterien der dynamischen Stellenplanung Feststellungen möglich gewesen seien, würden diese jedenfalls der Empfehlung des RSG 2020 nicht entgegenstehen, zumal sich auch aus der von der mitbeteiligten GKK vorgelegten Tabelle über die Entwicklung der Fallzahlen im Bereich der radiologischen Leistungen ableiten lasse, dass für die Versicherten des Bezirks S trotz Nichtnachbesetzung der Facharztstelle für Radiologie in A eine ausreichende Versorgung mit radiologischen Leistungen gegeben sei. Die Ordination Dr R in S würde nach der Schließung der Ordination Dr L in A (mit 30.6.2013) rund ein Drittel mehr Fälle aufweisen. Dies lege den Schluss nahe, dass der Ausfall der Planstelle in A, die in der Vergangenheit lediglich ein Drittel des Bedarfs an extramuralen358radiologischen Leistungen abgedeckt habe, fast zur Gänze habe kompensiert werden können. Soweit die Fallzahlen beider Ordinationen zusammen vor der Schließung geringfügig höher gewesen seien, was auf einen nicht abdeckbaren Bedarf schließen lassen könnte, sei zu berücksichtigen, dass der Bedarf auch im gesamten Bundesland K stetig abnehme. Der Bedarf könne jedenfalls auch durch die vorhandenen intramuralen ambulanten Versorgungsstrukturen abgedeckt werden, sofern die höhere Inanspruchnahme vor der Schließung der Ordination des Dr L in A nicht ohnehin nur auf die angebotsinduzierte Nachfrage auf Grund zweier in unmittelbarer Nachbarschaft bestehender Planstellen zurückzuführen sei.

20 Die Fallzahlen würden belegen, dass die im genannten Bedarfsgutachten und im Strukturplan (Strukturplan zur extramuralen radiologischen Versorgung in Kärnten – Gutachten der J Forschungsgesellschaft mbH vom September 2013) sowie im RSG 2020 getroffene Empfehlung, die Planstelle in A nicht nachzubesetzen, bislang zu keiner Unterversorgung der Bevölkerung des Bezirks S geführt habe. Da die Fallzahlen im Bezirk S im Abnehmen begriffen seien und sich auch keine Anhaltspunkte für eine Trendumkehr ergeben würden, sei davon auszugehen, dass es auch in absehbarer Zukunft – jedenfalls bis 2020 – nicht zu einer Unterversorgung mit radiologischen Leistungen kommen werde.

21 Die von der revisionswerbenden Partei behaupteten bzw mit einem wirtschaftswissenschaftlichen Gutachten (von Hon-Prof Dr L C von der WU vom 18.7.2015 über die extramurale Versorgung im Bezirk S) belegten geringeren Folgekosten, kürzeren Wegstrecken und die Stärkung des Patienteninteresses seien auf Grund der Vorgaben des ÖSG 2012 (Österreichischer Strukturplan Gesundheit) und der dynamischen Stellenplanung des § 342 Abs 1 Z 1 ASVG für die Bedarfsfrage nicht entscheidend. Feststellungen dazu hätten unterbleiben können.

22 Soweit § 342 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz ASVG vorsehe, dass einem Patienten in der Regel die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt und einer Vertrags-Gruppenpraxis freigestellt sein soll, sei darauf hinzuweisen, dass dies nur eine Empfehlung darstelle und daher der Nichtnachbesetzung der Planstelle in A nicht entgegenstünde.

23 Gegen dieses Erk richtet sich die außerordentliche Revision. Die mitbeteiligte GKK hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung bzw Abweisung der Revision beantragt. Der (nunmehrige) Vorsitzende der belangten Behörde hat eine Stellungnahme erstattet. Die revisionswerbende Ärztekammer hat darauf repliziert.

24 Der VwGH hat erwogen:

25 1. [...]

26 [...]

27 Die Revision ist zulässig und im Ergebnis berechtigt:

28 2. – 33 [...]

34 3. [...]

35 4.1. – 38 [...]

39 Der Stellenplan für Vertragsärzte ist gem § 342 Abs 1 Z 1 ASVG Gegenstand einer Regelung des zwischen dem Hauptverband und der zuständigen Ärztekammer abzuschließenden Gesamtvertrages. Die Regelung der Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Ärzten – mit den im § 342 ASVG näher umschriebenen Inhalten – durch Gesamtvertrag ist keine bloße Option, die beliebig durch den Abschluss schuldrechtlicher Verträge substituiert werden könnte, sondern vom Gesetz zwingend vorgegeben (vgl das hg Erk vom 29.4.2015, Ro 2015/08/0005).

40 4.2. Die Übertragung der Regelungsbefugnis betreffend den Stellenplan an die Parteien des Gesamtvertrages erfolgte vor allem deshalb, weil der Gesetzgeber erwartet, dass die wegen der gegensätzlichen Interessen erforderliche Konfliktlösung besser von den Betroffenen und ihren Vertretungen (Hauptverband und den Ärztekammern) als vom Staat selbst erledigt werden kann. Der Einigungscharakter der Gesamtverträge verschafft ihnen auch die Vermutung der Richtigkeit. Der Gesetzgeber bringt das „freie Spiel der Kräfte“ zum Einsatz, von dem er sich einen gerechten Interessenausgleich erhofft, für dessen Versagen er aber in Gestalt der §§ 131a und 131b sowie 348 ASVG Vorsorge trifft. Um das Kräftegleichgewicht nicht zu beeinträchtigen, gibt es weder einen Abschlusszwang noch eine dauerhafte Zwangsschlichtung. Das Gesetz hat den Gesamtvertrag zulässigerweise nur schwach prädeterminiert, damit sich das freie Spiel der Kräfte entfalten und das Verhandlungsergebnis die Vermutung der Richtigkeit für sich beanspruchen kann (vgl Kneihs/Mosler in SV-Komm § 338 ASVG Rz 8 ff, mwN; zur Richtigkeitsvermutung der zum Gesamtvertrag gehörigen Honorarordnung iSd § 342 Abs 2 ASVG vgl das Erk des VfGH vom 24.9.2002, B 1658/01, VfSlg 16.607/2002; zu §§ 342 f ASVG und zum Gesamtvertrag als unionsrechtskonforme Sonderbestimmungen des Vergaberechts vgl Kneihs/Mosler in SV-Komm § 342 Rz 13 ff; Kletter in

Sonntag
, ASVG § 338 Rz 16 ff und § 343 Rz 7 f; Scholz, Marktzugang im ambulanten Gesundheitswesen [2004] 175 ff).

41 4.3. Bei der Stellenplanung sollen sich die Parteien der Gesamtverträge von dem Ziel leiten lassen, dass „unter Berücksichtigung sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen“ eine ausreichende ärztliche Versorgung iSd § 338 Abs 2 erster Satz ASVG gesichert ist (§ 342 Abs 1 Z 1 ASVG).

42 Als ambulante Versorgungsstruktur iSd § 342 Abs 1 Z 1 ASVG ist ua das bestehende Sachleistungsangebot durch Ambulanzen von öffentlichen, privaten, gemeinnützigen oder sonstigen Krankenanstalten mit Kassenverträgen (Spitalsambulanzen bzw Anstaltsambulatorien) zu berücksichtigen, allerdings nur insoweit, als die bestehende Erbringung dieser Versorgungsleistungen zulässig ist.

43 In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs 1 Z 1 und 2 KAKuG angeführten Art sind Personen, die einer Aufnahme in eine Anstaltspflege nicht bedürfen, gem § 26 Abs 1 Z 3 KAKuG (bzw § 48 Abs 1 lit c Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO) ua dann ambulant zu untersuchen359oder zu behandeln, wenn es „zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen“, notwendig ist.

44 Die medizinische Betreuung in Anstaltsambulatorien hat somit gegenüber der so genannten extramuralen medizinischen Versorgung der Bevölkerung subsidiären Charakter (vgl das hg Erk vom 13.12.2005, 2003/11/0055, mwN; M. Potacs, Ambulante und extramurale Leistungen von Krankenanstalten, RdM 2010, 214 ff; Resch in

Resch/Wallner
(Hrsg), Gmundner Medizinrechtskongress 2010 [2011] 44 ff, Eilmansberger/Rüffler, Inanspruchnahme von Spitalsambulanzen aus Sicht des nationalen und EU-Beihilfenrechts, RdM 2011, 187 ff; abwägend Steiner, Zum Versorgungsauftrag öffentlicher Krankenanstalten, RdM 2010, 168; aM Grillberger, Zum Konkurrenzschutz gegen ambulante Behandlungen im Krankenhaus, WBl 1999, 146 ff).

45 Soweit aber in der Vergangenheit ärztliche Versorgungsleistungen zulässigerweise iSd § 26 Abs 1 Z 3 KAKuG abgedeckt worden sind, weil Versorgungsstrukturen im niedergelassenen Bereich – zB wegen nicht nachfragegerechter Ordinationszeiten, wegen unzureichender Ordinationseinrichtungen oder wegen fehlender Möglichkeiten der Arztwahl (vgl zum Vorhandensein eines einzigen Facharztes einer bestimmten Fachrichtung in einem größeren Raum OGH 27.5.1997, 4 Ob 150/97f) – nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung standen, ist das betreffende Leistungsangebot als ambulante Versorgungsstruktur iSd § 342 Abs 1 Z 1 ASVG zu berücksichtigen (vgl zu ähnlichen Gesichtspunkten iZm dem Konkurrenzschutz gegenüber selbständigen Ambulatorien Resch in

Resch/Wallner
(Hrsg), Gmundner Medizinrechtskongress 2010 [2011] 41 und 43).

46 4.4. Bei Erstellung des Stellenplanes durch die Parteien des Gesamtvertrages ist der die Wahlfreiheit betreffend ärztlicher Dienstleistungen sichernden Anordnung des § 342 Abs 1 Z 1 ASVG Rechnung zu tragen, wonach in der Regel die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt und einer Vertrags-Gruppenpraxis freigestellt sein soll. Ein Abgehen vom Grundsatz, für eine Auswahlmöglichkeit Vorsorge zu treffen, bedürfte einer besonderen Rechtfertigung. Diese könnte zB darin liegen, dass im Einzugsbereich genehmigte eigene Einrichtungen bzw Vertragseinrichtungen zur Verfügung stehen, die dem Versicherten eine (in diesem Fall freilich dem § 342 Abs 1 Z 1 ASVG nicht völlig gleichwertige) Wahl zwischen verschiedenen konkreten Sachleistungserbringern ermöglichen, oder zB darin, dass bei technischen oder diagnostischen Gesundheitsdienstleistungen das durch die Auswahlmöglichkeit zu schützende besondere Vertrauensverhältnis zum behandelnden Arzt in der Regel eine geringere Rolle spielen könnte.

47 4.5. Im Übrigen ist bei der Beurteilung des Einzugsgebiets für eine Vertragsarztstelle eine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen nicht gegeben (vgl in diesem Sinne auch das die Bedarfsprüfung für ein Ambulatorium betreffende hg Erk vom 19.6.2007, 2004/11/0079).

48 5. § 342 Abs 1 Z 1 ASVG ordnet an, dass die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärztinnen und -ärzte (Vertrags-Gruppenpraxen) „unter Bedachtnahme auf die regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG)“ zu erfolgen hat. Dies gilt auch für den Fall der späteren Anpassung eines Stellenplans (§ 343 Abs 1b ASVG).

49 5.1. Strukturpläne werden auf der Grundlage des Art 4 der vom Bund und den Ländern getroffenen Vereinbarung gem Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I Nr 105/2008, sowie – im vorliegenden Fall – gem § 12 Abs 2 Z 6 Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG erstellt und gem § 12 Abs 4 K-GFG auf der Homepage des Kärntner Gesundheitsfonds veröffentlicht. Sie sind – gemeinsam mit der vom Bund und den Ländern getroffenen Vereinbarung gem Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr 200/2013, und den dazu ergangenen Bundes- und Landesgesetzen – Bausteine eines gesundheitspolitischen Konzepts, mit denen das Handeln der einzelnen beteiligten Rechtsträger auch in Anbetracht teilweise divergenter Interessen strukturübergreifend koordiniert und gesteuert werden soll.

50 Die Nahtstelle dieses Steuerungsmechanismus zu den Sozialversicherungsträgern bilden §§ 84a ff ASVG idF des Gesundheitsreformgesetzes 2013, BGBl I Nr 81. Gem § 84a Abs 1 ASVG haben sich der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger zur nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung der Versicherten an einer regionen- und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens zu beteiligen. Der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger haben die dabei abgestimmten Ergebnisse (zB Österreichischer Strukturplan Gesundheit) in ihrem Verwaltungshandeln und bei der Planung und Umsetzung der Versorgung der Versicherten mit dem Ziel eines optimierten Mitteleinsatzes durch koordiniertes Vorgehen zu beachten.

51 5.2. Ein RSG hat keine Verordnungsqualität. Es bestand erkennbar keine Absicht des Gesetzgebers, eine Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung zu erteilen. Überdies würde eine solche – von der Landeszielsteuerungskommission erlassene – Verordnung zum Grundsatz der Trennung der Vollzugsbereiche von Bund und Ländern in einen Widerspruch geraten. Die Formulierung „Bedachtnahme“ in § 342 Abs 1 Z 1 iVm § 343 Abs 1b und § 347 Abs 3a ASVG legt eine Bindung der Gesamtvertragsparteien an die Planungsvorgaben des RSG (nur) in der Form nahe, dass sie diese ihren Verhandlungen zu Grunde zu legen haben, was gegebenenfalls durch die Landesschiedskommission überprüft wird. Eine den RSG betreffende Verordnungsermächtigung (die nach dem Gesagten hier nicht vorliegt) würde zudem vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips (Art 18 B-VG) einer ausreichenden Determinierung der Verordnung durch den Gesetzgeber bedürfen. Eine bloße Delegation der inhaltlichen Ausrichtung dieser Verordnung an die Landeszielsteuerungskommissionen wäre verfassungswidrig360(vgl Schrattbauer, Rechtsnatur und rechtliche Verbindlichkeit der Strukturpläne im Gesundheitswesen, SozSi 2016, 168 ff).

52 Das schließt es nicht aus, dass ein Verwaltungsgericht nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren (insb nach allfälliger Einholung eines Sachverständigengutachtens) und ordnungsgemäßer Beweiswürdigung bestimmte tatsächliche Angaben eines RSG zu Feststellungen erhebt.

53 6. Der Gesetzgeber hat sich mit Rücksicht auf die komplexe sozialpolitische Aufgabenstellung im Zusammenhang mit der Gestaltung des Stellenplans dafür entschieden, die Planungs- und Steuerungsentscheidungen bzw die dazugehörige Normsetzungsbefugnis dem vertraglichen Zusammenwirken von Sozialversicherungsträgern mit den Ärztekammern anzuvertrauen, dem eine besondere Richtigkeitsvermutung zukommt (siehe oben 4.2.). Die im Gesamtvertrag mit dem Stellenplan wirksamen Mechanismen des Interessenausgleichs entsprechen jenen, die zB auch beim sozialpartnerschaftlichen Abschluss von Kollektivverträgen gem § 2 ArbVG zu vernünftigen, zweckentsprechenden und praktisch durchführbaren Normen führen, die Außenseiterwirkung haben und zu Satzungen erklärt werden können (§§ 12 und 18 ArbVG).

54 Diese Konzeption ermöglicht die sozialpolitisch ausgewogene Gestaltung regionaler Sachleistungsversorgungsstrukturen, ohne auf eine explizite Diskussion uU vielfältiger, unvollständiger, widersprüchlicher oder in ihrer Aussagekraft schwer einschätzbarer Details der – sehr allgemein gehaltenen – Kriterien des § 342 Abs 1 Z 1 ASVG („ausreichende ärztliche Versorgung“) zurückgreifen zu müssen, zumal hier der Beurteilungskraft durch Sachverständigengutachten Grenzen gesetzt sind (vgl die vom Verwaltungsgericht dargestellten Bemühungen des RSG [2020]).

55 7.1. Die Gesetzesmaterialien zum 4. SRÄG 2009 (476 BlgNR 24. GP 5 f) begründen die Einführung der „dynamischen Stellenplanung“ durch § 342 Abs 1 Z 1 iVm § 343 Abs 1b ASVG idF BGBl I Nr 147/2009wie folgt:

„Zu Art 1 Teil 1 Z 7 (§ 342 Abs 1 Z 1 ASVG):Für die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärztinnen und -ärzte (Vertrags-Gruppenpraxen) sollen neben der örtlichen Verhältnisse und Verkehrsverhältnisse sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur künftig sämtliche ambulante Versorgungsstrukturen sowie die Veränderung der Morbidität als Kriterium (dynamische Stellenplanung) berücksichtigt werden. Die Regelung ist auch für Zahnärztinnen/Zahnärzte, Dentistinnen/Dentisten und die in § 349 Abs 2 genannten Personen, sobald ein Gesamtvertrag zu Stande kommt, durch gesetzliche Verweise entsprechend anzuwenden.Nach § 84a ASVG haben sich der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger an einer regionen- und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens zu beteiligen und die dabei abgestimmten Ergebnisse in ihrem Verwaltungshandeln und bei der Planung und Umsetzung der Versorgung der Versicherten mit dem Ziel eines optimierten Mitteleinsatzes durch koordiniertes Vorgehen zu beachten. Diesem Auftrag kann die Sozialversicherung nur nachkommen, wenn eine gewisse Flexibilisierung bei den Stellenplänen, die ja Teil des Gesamtvertrages sind, möglich ist.In Übereinstimmung dazu sieht die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens im Art 1 Abs 2 Z 9 auch vor, dass bei der gemeinsamen Steuerung und Weiterentwicklung des österreichischen Gesundheitswesens der Grundsatz zu beachten ist, dass [...] zwischen den Gesundheitssektoren das Prinzip ‚Geld folgt Leistung‘ gilt.“

56 Eine von einem Gesamtvertrag völlig unabhängige Festlegung eines Stellenplanes durch eine Verwaltungsbehörde (die Landesschiedskommission) bzw durch ein Gericht wäre durch die Kriterien des § 342 Abs 1 Z 1 ASVG nicht hinreichend determiniert. Dazu kommt, dass Gutachten von Sachverständigen bei den hier vorliegenden komplexen und äußerst schwer berechenbaren Sachverhalten mit den dazugehörigen sozialpolitischen Fragestellungen an ihre Grenzen stoßen. Der (nicht bindende) RSG vermag diese Defizite nicht auszugleichen. An ihn kann – anders als an die genannte Einigung der Vertragspartner – keine Richtigkeitsvermutung anknüpfen.

57 Vor diesem Hintergrund kommt der mit BGBl I Nr 147/2009 eingeführten „dynamischen Stellenplanung“ nach § 343 Abs 1b ASVG in verfassungskonformer Auslegung lediglich die Funktion zu, die grundsätzliche Einigung über den Stellenplan, dem jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesamtvertrages die genannte Richtigkeitsvermutung beizumessen ist, anzupassen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben sollten oder wenn sich erweist, dass die Vertragspartner bei ihrer Einigung evident von unzutreffenden Prämissen ausgegangen sind (vgl aus der Rsp des VfGH zu § 4 F-VG 1948, wonach im Fall eines Einvernehmens über eine finanzausgleichsrechtliche Regelung die Sachlichkeit der in den Verhandlungen erzielten Lösung vermutet wird, dessen Erkenntnisse vom 13.3.2003, G 248/02, VfSlg 16.849/2003, und vom 10.10.2008, G 5/07, VfSlg 18.606/2008).

58 Eine solche Anpassung des Stellenplans könnte sich als erforderlich erweisen, wenn seit dem Zeitpunkt der genannten Einigung über die für eine Besetzung zur Verfügung gestellten Stellen wesentliche Änderungen entweder im Bereich des Bedarfs an ärztlicher Versorgung oder im Bereich der zur Verfügung stehenden ambulanten Versorgungsstrukturen eingetreten sind, sodass das im § 342 Abs 1 Z 1 ASVG festgelegte Ziel durch den veralteten Stellenplan nunmehr verfehlt wird.

59 Das Abstellen auf zwischenzeitlich erfolgte wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Rahmen der „dynamischen Stellenplanung“ ist eine Konsequenz daraus, dass – wie mehrfach betont – der Einigungscharakter des Gesamtvertrages diesem auch die Vermutung der Richtigkeit verschafft (vgl M. Risak, Stellenplan für Kassenärzte, Recht der Medizin 2015/143, wonach mit der „dynamischen“ Stellenplanung offensichtlich auf Ände-361rung des Bedarfs an einer Kassenplanstelle nach Abschluss des Stellenplans reagiert werden soll, und zwar letztlich in Form einer Anpassung des Stellenplans auch gegen den Willen einer der Parteien des Gesamtvertrages).

60 Das Gericht hat grundsätzlich von dieser ursprünglichen Richtigkeit des Stellenplans auszugehen und nicht aus Anlass des Verfahrens nach § 343 Abs 1b ASVG selbst eine gänzlich neue Stellenplanung mit eigenständiger, von der ursprünglichen Stellenplanung allenfalls abweichender sozialpolitischer Gewichtung vorzunehmen.

61 Maßgeblicher Stichtag für die Beurteilung des Eintritts relevanter Änderungen ist die letzte einvernehmliche Festlegung bzw Abänderung des Stellenplans als gem § 341 Abs 1 Z 1 ASVG erforderlicher Regelungsteil des Gesamtvertrages. An der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Versorgungslage ist zu messen, inwieweit in Bezug auf die oben ausführlich dargestellten Beurteilungskriterien des § 341 Abs 1 Z 1 ASVG bis zum Entscheidungszeitpunkt wesentliche tatsächliche oder rechtliche Änderungen in der Versorgungslage eingetreten sind, die eine Anpassung des Stellenplans rechtfertigen.

62 7.2. Derartige wesentliche Änderungen sind indes nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen (unbeschadet der allenfalls berechtigten Verfahrens- und Beweisrüge der revisionswerbenden Partei insb betreffend die Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) nicht hervorgekommen.

63 Aus einer Abnahme der Bevölkerung in den letzten zehn Jahren im Bezirk S um ca 4 % kann in Anbetracht der seit 2008 (für die Zeit davor liegen keine Zahlen vor) im Wesentlichen immer gleich gebliebenen Fallzahlen der beiden radiologischen Vertragsarztstellen bis zur Beendigung des Vertrages mit Dr L am 30.6.2013 (kontinuierlich etwa ein Drittel der Fallzahlen bei Dr L, zwei Drittel bei Dr R) nicht der Schluss gezogen werden, es wären im zur Rede stehenden Einzugsgebiet nach dem Zeitpunkt der letzten Festlegung des Stellenplanes im Rahmen des Gesamtvertrages vom 1.10.2003 (der für den Bezirk S zwei Stellen von Radiologen vorsieht) tatsächliche Änderungen eingetreten, die einen relevanten Einfluss auf die in § 342 Abs 1 Z 1 ASVG genannten Zielsetzungen gehabt hätten.

64 8. Da das Verwaltungsgericht infolge unrichtiger Rechtsanschauung keine Feststellungen über relevante Änderungen betreffend den Bedarf an ärztlichen Dienstleistungen und die zur Verfügung stehende ambulante Versorgungsstruktur im Einzugsgebiet der gegenständlichen Planstelle nach den oben dargestellten gesetzlichen Vorgaben getroffen hat, war das angefochtene Erk gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. [...]

ANMERKUNG
1.
Sachverhalt

Nach Freiwerden einer im Gesamtvertrag vorgesehenen Vertragsarztstelle im Bereich Radiologie konnten sich die zuständige GKK und die zuständige Ärztekammer (ÄK) wegen unterschiedlicher Auffassungen hinsichtlich des Bedarfs nicht auf eine Nachbesetzung einigen. Für diesen Fall sieht § 343 Abs 1b ASVG vor, dass die Ausschreibung der Planstelle zunächst zu unterbleiben hat. Besteht nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Einzelvertrags immer noch kein Einvernehmen, entscheidet die Landesschiedskommission auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien über den Bedarf der Nachbesetzung. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung kann die Stelle nicht ausgeschrieben werden. Ab Rechtskraft der Nicht-Nachbesetzung gilt der Stellenplan als angepasst, dh um die Stelle reduziert. Die Landesschiedskommission hat auf Antrag der ÄK die Nachbesetzung ausgesprochen, das BVwG der Beschwerde der GKK Folge gegeben und den Antrag abgewiesen. Der VwGH hat dieses Erk wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, weil das BVwG „infolge unrichtiger Rechtsanschauung“ keine Feststellungen über relevante Bedarfsänderungen und die vorhandene Versorgungsstruktur getroffen hat.

2.
Zulässigkeit der Revision

Gem Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erk des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb weil das Erk von der Rsp des VwGH abweicht, eine solche Rsp fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Die außerordentliche Revision (das BVwG hatte die Revision nicht zugelassen, der VwGH ist aber daran nicht gebunden) wurde vom VwGH ohne Begründung zugelassen. Dabei ist keineswegs klar, worin genau die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen sollte. Die ÄK hatte neben Verfahrensfehlern (fehlende Durchführung einer mündlichen Verhandlung, fehlende Einbeziehung eines Sachverständigen) vorgebracht, dass eine Rsp zur Bindungswirkung der Strukturpläne fehlen würde. Das BVwG hatte dies in der Begründung der Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich thematisiert und die Frage als unerheblich angesehen, weil es eine Bindung nicht angenommen hätte, die Entscheidung auch bei Annahme einer Bindungswirkung aber nicht anders ausgefallen wäre. Damit wird die mangelnde Präjudizialität der Rechtsfrage angesprochen, die für die Zulässigkeit der Revision wohl erforderlich ist (vgl Kahl in

Fischer/Pabel/Raschauer
, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2014] Kap 12 Rz 7). Tatsächlich hat das BVwG seine Begründung maßgeblich auf die Kriterien des § 342 Abs 1 Z 1 ASVG gestützt (dazu unten 3.), diesen ausdrücklich Vorrang vor den Empfehlungen des RSG eingeräumt und dessen Bindungswirkung verneint. Die vom VwGH vorgenommene Auslegung, die von einer stärkeren Gewichtung („Richtigkeitsvermutung“) des ursprünglichen Stellenplans (dazu unten 3.) ausgeht, wurde offenbar (wenn die Zusammenfassung der Revisionsgründe durch den VwGH vollständig ist) von der ÄK nicht vorgebracht. Die Prüfung durch den VwGH hat362aber nur im Rahmen der vorgebrachten Gründe zu erfolgen (§ 34 Abs 1a VwGG). Aus der E ist daher abzuleiten, dass der VwGH sehr großzügig bei der Frage der Zulässigkeit einer Revision ist, sowohl was die Qualifikation als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft (es hat im konkreten Fall offenbar das Fehlen von Rsp des VwGH zur Anpassung von Stellenplänen gereicht), als auch hinsichtlich der Detailliertheit und Genauigkeit des diesbezüglichen Vorbringens. Das kann man vertreten, müsste aber dann jedenfalls eine generelle Linie darstellen, damit die Rsp berechenbar bleibt.

3.
Beurteilungskriterien

Das wesentliche Rechtsproblem in dieser E ist die Frage, welche Beurteilungskriterien bei der Nachbesetzung durch die Landesschiedskommission zu berücksichtigen sind. Der VwGH hat den ursprünglichen Gesamtvertrag als maßgeblich angesehen. Unter Verweis auf die Rsp des VfGH und die Literatur wird grundsätzlich zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Gesamtvertrag aufgrund des Einigungscharakters eine Richtigkeitsvermutung zukommt. Der vom Gesetz intendierte Interessenausgleich zwischen antagonistischen Interessenvertretungen verschafft den Gesamtvertragsparteien die Legitimation zur Schaffung von Normen. Die im Vergleich zu Verordnungen schwächere gesetzliche Determinierung wird dabei bewusst in Kauf genommen, damit sich das „freie Spiel der Kräfte“ entfalten kann (im Vergleich zum KollV sind die Gestaltungsmöglichkeiten im Gesamtvertrag allerdings deutlich geringer). Die These von der Richtigkeitsvermutung dient der verfassungsrechtlichen Legitimierung von Normenverträgen. Die einschlägigen Entscheidungen des VfGH (B 3077/97VfSlg 15.698; B 1538/01VfSlg 16.463; B 1658/01VfSlg 16.607) haben die „Richtigkeitsvermutung“ bisher nur hinsichtlich der Honorargestaltung im Gesamtvertrag („Vermutung der Angemessenheit der zu erbringenden Leistungen und des für diese Leistungen geschuldeten Entgelts“, VfGHB 3077/97VfSlg 15.698) angenommen. Es ging dabei jeweils darum, ob eine bestimmte Honorargestaltung, die sich wegen der normativen Wirkung des Gesamtvertrages auf alle erfassten Einzelverträge unmittelbar auswirkt, als sittenwidrig anzusehen ist. Diesbezüglich hat der VfGH den Gesamtvertragsparteien aus den genannten Gründen einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt. Es ist allerdings fraglich, ob das auch für die Stellenplanung gilt. Diese wirkt nicht normativ, hat also keine Auswirkungen auf die bestehenden Einzelverträge, sondern ist dem schuldrechtlichen Teil des Gesamtvertrages zuzurechnen. Weder VertragsärztInnen noch BewerberInnen haben einen individuellen Rechtsanspruch auf Besetzung einer freigewordenen Kassenstelle. Wenn der VwGH festhält, dass die im Gesamtvertrag mit dem Stellenplan wirksamen Mechanismen des Interessenausgleichs jenen entsprechen, die zB auch beim sozialpartnerschaftlichen Abschluss von Kollektivverträgen gem § 2 ArbVG zu vernünftigen, zweckentsprechenden und praktisch durchführbaren Normen führen, die Außenseiterwirkung haben und zu Satzungen erklärt werden können, ist das so nicht richtig. Eine Kompetenz der Kollektivvertragsparteien zum Abschluss von Stellenplänen besteht nicht, erst recht gibt es diesbezüglich auch keine Außenseiterwirkung.

Dazu kommt noch, dass die vom VwGH vertretene Richtigkeitsvermutung hinsichtlich der Stellenplanung weit in die Zukunft wirkt. Im konkreten Fall wurde eine ca zehn Jahre zuvor getroffene Einigung als maßgeblich herangezogen. Es könnte aber durchaus auch Fälle geben, bei denen eine 30 oder 40 Jahre zurückliegende Stellenplanvereinbarung als Basis für die Beurteilung des Stellenbedarfs der nächsten (uU) 30 bis 40 Jahre dient. Zu bedenken ist dabei, dass eine Überversorgung wegen des Kündigungsschutzes der VertragsärztInnen idR auf lange Sicht nicht korrigierbar ist. Eine Unterversorgung kann hingegen jederzeit durch die Schaffung einer neuen Stelle behoben werden.

Zuzustimmen ist dem VwGH, dass die RSG keine Verordnungen darstellen (vgl ErläutRV 900 BlgNR 25. GP 21; zum Ganzen Schrattbauer, Rechtsnatur und rechtliche Verbindlichkeit der Strukturpläne im Gesundheitswesen, SozSi 2016, 168 ff). Ihr Stellenwert wird aber mE nicht richtig gewürdigt. Wenn vom VwGH in Rz 52 ausgeführt wird, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass ein Verwaltungsgericht nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren (insb nach allfälliger Einholung eines Sachverständigengutachtens) und ordnungsgemäßer Beweiswürdigung bestimmte tatsächliche Angaben eines RSG zu Feststellungen erhebt, dann hat dieser offenkundig überhaupt keine eigenständige Bedeutung im Verfahren. Seine Richtigkeit und Schlüssigkeit muss noch durch ein Sachverständigengutachten bestätigt werden.

Das ist mit den gesetzlichen Grundlagen nicht in Einklang zu bringen. An verschiedenen Stellen wird die Bedeutung der Strukturpläne hervorgehoben. Wenn der VwGH ausführt, dass die Formulierung „Bedachtnahme“ in § 342 Abs 1 Z 1 iVm § 343 Abs 1b und § 347 Abs 3a ASVG eine Bindung der Gesamtvertragsparteien an die Planungsvorgaben des RSG (nur) in der Form nahelege, dass sie diese ihren Verhandlungen zu Grunde zu legen haben, was gegebenenfalls durch die Landesschiedskommission überprüft wird, so widerspricht dies jedenfalls dem Wortlaut des § 347 Abs 3a ASVG. Dort heißt es nämlich, dass die Kommissionen bei ihren Entscheidungen zu prüfen haben, ob Sozialversicherungsträger und Hauptverband die Rahmenbedingungen ua „nach § 342 Abs 1 Z 1 (Regionale Strukturpläne Gesundheit) eingehalten haben und ihrerseits die Ergebnisse dieser Strukturpläne ihren Entscheidungen in einschlägigen Angelegenheiten zu Grunde zu legen“ haben. Wenn die Ergebnisse der Strukturpläne der Landesschiedskommissions-E zugrunde gelegt werden müssen, dann sind sie zwar nicht zwingend wie eine Verordnung zu beachten. Es ist aber die Rangfolge anders als sie der VwGH sieht. Grundsätzlich gilt der Strukturplan, seine Schlüssigkeit und Richtigkeit kann aber durch andere Entscheidungsgrundlagen (Stellenplan, Sachverständigengutachten) widerlegt363werden (idS auch das BVwGW209 2016158-1, 38). Dafür spricht im konkreten Fall auch noch, dass der Stellenplan des Gesamtvertrages aus 2003 stammt, die zitierten Gesetzesänderungen hingegen alle später erfolgt sind. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, sollte eine Flexibilisierung bei den Stellenplänen erreicht und den Sozialversicherungsträgern ein Instrument an die Hand gegeben werden, damit deren Auftrag (§ 84a ASVG) der Beteiligung an der Zielsteuerung Gesundheit sowie der „Beachtung“ der dabei erzielten Ergebnisse bei der Planung und Umsetzung erfüllt werden kann (vgl ErläutRV 476 BlgNR 24. GP 5 f). Ein Ergebnis, wonach ein „alter“ Stellenplan Vorrang vor einem „neuen“ RSG hat, war vom Gesetzgeber ganz sicher nicht beabsichtigt (zur dynamischen Stellenplanung und ihrer Entwicklung Kletter in

Sonntag
[Hrsg], ASVG8 [2017] § 342 Rz 28; weiters Kletter, Aktuelle Fragen des Vertragspartnerrechts in ihrem systematischen Zusammenhang, in
Pfeil/Prantner
[Hrsg], Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit [2016] 89 ff).

Zuzustimmen ist dem VwGH, dass im Bereich Radiologie das Vertrauen des/der PatientIn in den/die Arzt/Ärztin nur eine geringe Rolle spielt, weshalb der in § 342 Abs 1 Z 1 vorgesehenen Wahlfreiheit wenig Bedeutung zukommt (vgl ausführlich Mosler, Die freie Arztwahl in der Krankenversicherung, DRdA 2015, 139 ff [146]; im Übrigen wären diesbezüglich auch außerhalb des Bezirks in angemessener Entfernung erreichbare VertragsärztInnen bzw Vertrags-Gruppenpraxen zu berücksichtigen). Die Ausführungen zum Vorrang der kassenärztlichen Versorgung vor der in Ambulatorien teile ich nicht (darauf kann hier aus Platzgründen nicht eingegangen werden, vgl dazu Kletter in

Sonntag
[Hrsg], ASVG8 § 339 Rz 11 ff; Kneihs/Mosler in
Mosler/Müller/Pfeil
[Hrsg], Der SV-Komm § 342 Rz 5 f).

4.
Vorgaben für das BVwG

Das BVwG hat nach den Vorgaben des VwGH relevante Änderungen betreffend Bedarf und ambulante Versorgungsstruktur seit dem Zeitpunkt der Einigung über den Stellenplan (2003) zu erheben und dann eine neue Entscheidung zu treffen. Gemeint war mit dieser verkürzten Aussage wohl, dass die nach § 342 Abs 1 Z 1 ASVG maßgeblichen Kriterien bzw ihre Änderung der E zu Grunde zu legen sind (so auch Rz 58). Unklar sind die Aussagen zu Sachverständigengutachten und zur Abnahme der Bevölkerung. Dass „Gutachten von Sachverständigen bei den hier vorliegenden komplexen und äußerst schwer berechenbaren Sachverhalten mit den dazugehörigen sozialpolitischen Fragestellungen an ihre Grenzen stoßen“ (Rz 56), bedeutet wohl nicht, dass die Behörde kein Sachverständigengutachten in Auftrag geben darf (siehe auch Rz 52: „nach allfälliger Einholung eines Sachverständigengutachtens“). Eine Abnahme der Bevölkerung um 4 % in der Vergangenheit mag als Beleg für die Änderung des Bedarfs nicht ausreichen. Es ist aber zu beachten, dass es um die zukünftige Versorgung geht und daher auch eine Zukunftsprognose erstellt werden muss. Wenn also festgestellt wird, dass die Abnahme in der Vergangenheit Ausdruck einer fortlaufenden Tendenz ist, also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Bevölkerung weiter abnimmt, kann schon eine geringe Abnahme ausreichen. Außerdem muss die Bevölkerungsentwicklung im Verhältnis zu anderen Kriterien gesehen werden. Aus den Feststellungen hat sich etwa ergeben, dass der Planstellenvorgänger deutlich weniger Fallzahlen als der andere Planstelleninhaber (Verhältnis ca zwei zu eins) hatte und dieser nach Freiwerden der Stelle die zusätzlichen PatientInnen ohne weiteres versorgen konnte. Es wäre also möglich, dass 2003 gerade noch ein Bedarf für eine zweite Planstelle angenommen werden konnte, relativ geringfügige Veränderungen aber aus heutiger Sicht eine andere Einschätzung rechtfertigen. Zu bedenken ist auch, dass beide Planstellen wirtschaftlich lebensfähig sein müssen. Sollte der geringere Bedarf dies nicht mehr gewährleisten oder sogar die bestehende Planstelle wirtschaftlich unter Druck bringen, müsste das berücksichtigt werden. Schließlich wurde in der E des BVwG festgestellt, dass die radiologischen Leistungen im Bezirk wie im gesamten Bundesland im Abnehmen begriffen sind, was vielleicht auch damit zusammenhängt, dass eine gewisse Verlagerung von „konventionellen“ radiologischen Untersuchungen zu Untersuchungen mit Großgeräten erfolgt. Letztere sind nicht Teil der Radiologie-Leistungen nach dem Gesamtvertrag. Sollte eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass eine solche Verlagerung in der Zukunft noch weiter stattfinden wird, würde sich das ebenso auf den Bedarf auswirken.

5.
Rechtspolitische Schlussfolgerungen

Die E des VwGH führt wieder einmal sehr drastisch vor Augen, dass die anstrebte Reform des Gesundheitswesens, die vor allem zu einer besseren Vernetzung des intramuralen und des extramuralen Bereichs und damit zu einem verbesserten und sparsameren Ressourceneinsatz führen sollte, bisher nicht gelungen ist. Mit einem neuen Versuch sollen nun die Strukturpläne verbindlich gemacht werden. Dies wurde in einer Art 15a-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens zwischen Bund und Länder vereinbart (Art 5 Abs 9 und 10 der Art 15a-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens idF ErläutRV 1340 BlgNR 25. GP 8). Vom Bund wurde dies in § 23 des im Rahmen des Vereinbarungsumsetzungsgesetzes (VUG 2017) neu erlassenen Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG) umgesetzt. Die Regelung sieht die Gründung einer „Gesundheitsplanungs GmbH“ vor, deren Gesellschafter der Bund, die Länder und der Hauptverband sind und deren einzige Aufgabe in der Erlassung von Verordnungen liegt, mit denen bestimmten Teilen des Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) bzw der einzelnen RSG normative Wirkung verliehen werden soll. Ob das zu einer Änderung der Rechtslage bei Freiwerden einer Planstelle führt, ist nicht eindeutig (vgl dazu Schrattbauer, RdM 2017/96, 141 ff). Eine stärkere Position, als sie ihnen der VwGH zubilligt, wurde364den Strukturplänen jedenfalls eingeräumt. Ob die geradezu abenteuerliche Konstruktion, die den Auswüchsen des österreichischen Föderalismus zu verdanken ist, als verfassungskonform angesehen werden kann, muss erst geklärt werden.

Bei aller Kritik an der Durchführung ist das Anliegen sehr verständlich. Eine effiziente Steuerung ist nur möglich, wenn Vorgaben und Finanzierung „aus einer Hand“ erfolgen. Es gibt viele gute Gründe dafür, dass die eher dienstleistungsbezogene Medizin – soweit sie keinen stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt erfordert – weitgehend im niedergelassenen Bereich durchgeführt wird. In den „technischen“ Fächern (Radiologie, Labormedizin) sprechen Kosten- und Qualitätserwägungen eindeutig für die Verlagerung hin zu den Krankenanstalten (Ambulatorien, Spitalsambulanzen). Es ist volkswirtschaftlich unvertretbar, ineffiziente Kleinstrukturen und Doppelstrukturen aufrecht zu erhalten. Das Modell der Sozialpartnerschaft im Gesundheitswesen hat sich bewährt und ist ausgesprochen vernünftig, soweit es um die Inhalte des Kassenvertrags geht. Es ist aber rechtspolitisch nicht akzeptabel und geradezu ein Hindernis für eine integrative Gesundheitspolitik, dass die Nachbesetzung einer freiwerdenden Kassenstelle durch eine Interessenvertretung bzw behördliche Entscheidung erzwungen werden kann. Man stelle sich vor, die Gewerkschaft bzw das Bundeseinigungsamt könnte AG zwingen, einen frei gewordenen Arbeitsplatz nachzubesetzen. Die Empörung wäre zu Recht groß.