39Anspruch auf Privatnutzung des Dienstfahrzeugs – Bewertung und Fälligkeit der Abgeltung
Anspruch auf Privatnutzung des Dienstfahrzeugs – Bewertung und Fälligkeit der Abgeltung
Können Naturalleistungen während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen. Die Höhe des Geldersatzes richtet sich nach dem Vorteil, der dem AN durch den Naturalbezug entstanden ist, also danach, was er sich durch die Naturalleistung erspart hat.
Bei der Ermittlung des Werts des Naturalbezugs kann die fiskalische Bewertung nach der Sachbezugswerteverordnung eine brauchbare Orientierungshilfe sein; bei einem erheblichen Auseinanderfallen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert kann aber darauf nicht zurückgegriffen werden. In diesen Fällen stellt das amtliche Kilometergeld eine angemessene Berechnungshilfe für den Geldersatz der entzogenen Privatnutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs dar.
Bei Errechnung des Geldwerts unregelmäßiger Naturalbezüge kann auch auf die für Abfertigungen geltende Regelung abgestellt werden, dass von einem Monatsdurchschnitt des letzten Jahres ausgegangen wird, wenn die Monatsentgelte einer Schwankung unterliegen.
Den Entgeltausfall für den Zeitraum während des Anfechtungsverfahrens hat der AG dem AN gem § 1155 ABGB zu ersetzen; die danach nachzuzahlenden Entgeltansprüche werden mit der Rechtskraft des stattgebenden Anfechtungsurteils fällig.
Der Kl ist seit 1.11.1980 bei der Bekl als Angestellter beschäftigt. Am 28.7.2008 wurde ihm gegenüber die fristlose Entlassung ausgesprochen. In einem vom Kl angestrengten Gerichtsverfahren wurde diese Entlassung für rechtsunwirksam erklärt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Bis zur Entlassung stand dem Kl ein Dienstwagen, zuletzt ein BMW 530 Touring Diesel, zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Auf Aufforderung der Bekl stellte er das Fahrzeug im Zuge der Entlassung zurück.
Von der Entlassung bis Ende Jänner 2009 nutzte er ein ihm von einem Bekannten überlassenes Fahrzeug. Im Februar 2011 wurde dafür eine Rechnung ausgestellt, in der eine Kilometerleis tung von 20.784 km festgehalten wurde. Ob eine Vereinbarung über eine Zahlung getroffen wurde, ist nicht feststellbar, eine solche erfolgte jedenfalls bislang nicht. Im Jänner 2009 erwarb der Kl einen Golf Highline TDI als Neuwagen, den er seit damals nutzte. Im Februar 2011 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von ca 72.000 km auf. Zwischen März 2011 und Februar 2013 fuhr der Kl ca 46.000 km. Jedenfalls ab März 2011 ist ihm wieder gestattet, die Firmentankstelle zu nutzen. Seit Dezember 2013 steht ihm wieder ein Dienstwagen zur Verfügung, ein Pkw der Marke Mercedes, A-Klasse, 220 CDI.
Im Mai 2011 wurde dem Kl von der Bekl ein Bruttobetrag von 13.500 €, netto 6.819,86 €, als Ersatz für die Nutzung eines Fahrzeugs bezahlt.
Der Kl begehrt mit der vorliegenden Klage 75.415,72 € sA als Äquivalent für den Entzug des Dienstwagens. Diesen habe er ohne Führung eines Fahrtenbuchs uneingeschränkt und überwiegend privat nutzen dürfen. [...]
Die Bekl bestritt und brachte vor, das Dienstfahrzeug sei dem Kl primär zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt worden. [...]
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 40.196,20 € netto sA statt, das Mehrbegehren von 35.219,52 € sA wies es ab.
Der Berufung des Kl gab das Berufungsgericht nicht, der Berufung der Bekl teilweise Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass die Bekl schuldig sei, dem Kl 36.602,22 € netto sA zu zahlen, das Mehrbegehren von 38.813,50 € netto sA wies es ab. [...] Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, da sowohl zur Verjährungsproblematik als auch zur Frage, ob im Fall des Entzugs eines Dienstwagens mit unbeschränkter Privatnutzung Kilometergeld ein angemessenes Äquivalent bilde, Rsp fehle.
Gegen die Abweisung eines Betrags von 38.813,50 € sA richtet sich die Revision des Kl mit dem Antrag, dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Gegen die Klagsstattgebung im Umfang von 28.502,22 € sA richtet sich die Revision der Bekl mit dem Antrag, dass dem Kl nur ein Betrag von 8.100 € brutto samt 4 % Zinsen seit 1.12.2012 zuerkannt wird.
Die Parteien beantragen, der Revision der Gegenseite jeweils nicht Folge zu geben.
Die Revisionen sind zulässig und iSd – jedem Abänderungsantrag immanenten Aufhebungsantrags – auch berechtigt.
Da hinsichtlich beider Revisionen die gleichen Rechtsfragen zu beurteilen sind, werden sie im Folgenden gemeinsam behandelt.
1. [...]
2. Richtig hat das Berufungsgericht dargelegt, dass der Begriff „Entgelt“ weit auszulegen ist. Er umfasst iSd auf dem Gebiet des Arbeitsrechts allgemein üblichen Sprachgebrauchs jede Leistung, die der AN vom AG dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, also neben dem eigentlichen Gehalt oder Lohn auch alle anderen, ordentlichen oder außerordentlichen Bezüge, da runter auch alle Arten von Naturalleistungen des AG zum Gesamtentgelt (RIS-Justiz RS0030847).
Können Naturalleistungen während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen (RIS-Justiz RS0103306). Ein Geldersatz als Entgeltdifferenz steht auch dann zu, wenn der AN an der Inanspruchnahme gehindert wird, da der Naturalbezug seinen kontinuierlichen Zweck im bisherigen Sinn nicht mehr erfüllen kann (vgl 9 ObA 2019/96v).
Dieser Geldersatz stellt ebenfalls Entgelt dar und ist damit auch lohnsteuer- und sozialversiche-375rungspflichtig. Inwieweit der AN darüber hinaus aufgrund eines rechtswidrig schuldhaften Entzugs einer Naturalleistung einen Schadenersatzanspruch hat, richtet sich nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen.
3. Die Höhe des Geldersatzes richtet sich nach dem Vorteil, der dem AN durch den Naturalbezug entstanden ist, also danach, was er sich durch die Naturalleistung erspart hat ([gemeint:] 9 ObA 68/07a mwN; Wachter in
4. Auch die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken stellt eine Naturalleistung dar. In der E 9 ObA 220/93 wurden vom OGH die amtlichen Sachbezugswerte als brauchbare Richtlinien für eine Privatnutzung des vom AN für dienstliche Zwecke benötigten Fahrzeugs angesehen, da diese gewissermaßen nur einen Annex zur primär dienstlichen Nutzung des Fahrzeugs darstellen (so schon Schrank in
Für diese Fälle wurden sowohl in der Literatur als auch der Judikatur wiederholt die Wiederbeschaffungskosten als angemessene Abgeltung bezeichnet (9 ObA 247/94; 9 ObA 220/93; Schramm in
5. Unstrittig stand dem Kl ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Da ihm dieser für den klagsgegenständlichen Zeitraum entzogen worden war, hat der Kl grundsätzlich Anspruch auf eine entsprechende geldwerte Leistung. Bei dessen Ermittlung kommt es, wie bereits ausgeführt, auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs an.
Der Kl, der davon ausgeht, dass der Wert seiner privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens erheblich von der fiskalischen Bewertung nach der Sachbezugswerteverordnung abweicht, ist bei Bewertung dieser Ansprüche zunächst vom amtlichen Kilometergeld als Richtwert ausgegangen. Dieses stellt eine Pauschalabgeltung für alle Kosten dar, die durch die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs für Fahrten im Zuge einer Dienstreise anfallen. Es dient dazu, sämtliche mit der Anschaffung und Erhaltung eines Pkws verbundenen Kosten angemessen abzudecken (RIS-Justiz RS0047476; VwGH2007/10/0297). Grundsätzlich kann daher dem Berufungsgericht darin gefolgt werden, dass das amtliche Kilometergeld eine angemessene Berechnungshilfe für den Geldersatz der entzogenen Privatnutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs darstellt, entspricht es doch am ehesten den Kosten, die dem Kl bei Nutzung eines eigenen Wagens statt eines Dienstwagens entstehen, sollen doch durch das Kilometergeld sämtliche mit der Verwendung des Fahrzeugs im Zusammenhang stehende Kosten wie Wertverlust, Treibstoff, Versicherungen, Steuern und Gebühren abgegolten werden (vgl auch Weiß, Private Nutzung von Dienstfahrzeugen, DRdA 2008, 533).
Das beantwortet aber nicht die Frage, in welchem Umfang dem Kl Anspruch auf Geldersatz zusteht, sondern nur, wie dieser gegebenenfalls angemessen bewertet werden kann. Da der Geldersatz ein Äquivalent für die entzogene Naturalleistung darstellt, hat er sich notwendigerweise daran zu orientieren, in welchem Umfang der AN Anspruch auf Naturalleistung hatte. Dies lässt sich nur durch Auslegung der konkret getroffenen Vereinbarung im Einzelfall feststellen. Lässt sich aus dieser ein bestimmter Nutzungsumfang nicht ableiten, wird sich die Bewertung nach der betrieblichen Übung (vgl etwa 9 ObA 2019/96v) bzw nach der zwischen den Parteien einvernehmlich gelebten Übung zu orientieren haben. Diese kann aber nicht wie von den Vorinstanzen angenommen aus der Fahrleistung nach dem Entzug des Dienstwagens, sondern nur aus der durchschnittlichen Privatnutzung vor diesem Zeitpunkt abgeleitet werden. Das ist, sofern sich aus der Auslegung der Vereinbarung nichts anderes ergibt, auch für den Fall anzunehmen, dass die Privatnutzungsmöglichkeit für einen Dienstwagen zwischen den Parteien nicht beschränkt wurde. So führt nach Körber beispielsweise die bloße Möglichkeit der Privatnutzung ohne tatsächliche Inanspruchnahme durch den AN noch nicht zu einem Sachbezug (Die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen, ZAS 2005/13 [69]). Auch kann der AN üblicherweise aus der Überlassung des Dienstfahrzeugs nicht auf einen Willen des AG schließen, jeglichen Art und Umfang einer privaten Nutzung zuzustimmen, dies losgelöst von der dienstlichen Verwendung oder der sich aus der arbeitsrechtlichen Verpflichtung des AN üblicherweise rein faktisch ergebenden zeitlichen und örtlichen Beschränkungen. Mangels konkreterer Vereinbarungen über den Umfang des Naturalbezugs richtet sich die Ermittlung des Werts daher an der tatsächlichen Nutzung bis zum Entzug.
Berücksichtigt man, dass der Ermittlung des Geldwerts von Naturalbezügen gerade im Zusammenhang mit Abfertigungen besondere Bedeutung zukommt, kann bei Errechnung des Geldwerts unregelmäßiger Naturalbezüge auch auf die für Abfertigungen geltende Regelung abgestellt wer-376den, dass, wenn die Monatsentgelte einer Schwankung unterliegen, von einem Monatsdurchschnitt des letzten Jahres ausgegangen wird (vgl RIS-Justiz RS0043295).
6. Bereits daraus ergibt sich, dass das Verfahren ergänzungsbedürftig ist. Zum einen hat das Erstgericht zu dieser Nutzung keine Feststellungen getroffen. Zum anderen hat aber auch der Kl, ohne dass die Unrichtigkeit seines Standpunkts mit ihm erörtert wurde, seine Ansprüche nicht auf Basis dieser Nutzung bis zur Entziehung, sondern unter Zugrundelegung der gefahrenen Kilometer nach Entziehung des Dienstwagens berechnet. Er wird daher anzuleiten sein, eine entsprechende Berechnung seiner Ansprüche vorzubringen.
7. Da es sich bei den Geldbezügen um einen Entgeltbestandteil handelt, der unabhängig davon zusteht, in welcher Weise und in welchem Umfang der Kl nach der Entziehung des Dienstwagens seine Privatfahrten durchgeführt hat, ist es dabei nicht von Relevanz, ob dem Kl in der Folge leihweise und unentgeltlich ein Fahrzeug tatsächlich zur Verfügung stand bzw inwieweit er sich ein eigenes Fahrzeug angeschafft hat. Zu berücksichtigen sein wird allerdings, inwieweit der Kl ab einem bestimmten Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, im Unternehmen zu tanken, und auf diese Weise die entzogene Naturalleistung wieder teilweise erhalten hat. Gegen den vom Berufungsgericht für diesen Zeitraum nach § 273 ZPO angenommenen Abzug von einem Drittel des Kilometergeldes bestehen keine Bedenken.
8. Der Kl macht für einen Teil der klagsgegenständlichen Periode allerdings nicht Kilometergeld, sondern den fiktiven Mietaufwand für ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse geltend.
Soweit der Kl meint, dass bei Entzug eines Dienstfahrzeugs auf die Wiederbeschaffungskosten des Fahrzeugs abzustellen ist, und er damit auf den Ersatz des Anschaffungswerts eines Fahrzeugs abzielt, lässt er unbeachtet, dass ihm nicht ein in seinem Vermögen stehendes Fahrzeug entzogen wurde, sondern nur die Nutzungsmöglichkeit, die vom Wert des Fahrzeugs zu unterscheiden ist. Daher besteht weder ein Anspruch auf die Kosten des tatsächlich vom Kl angeschafften Fahrzeugs noch eines fiktiv anzuschaffenden, dem im Vermögen des Kl ja auch ein adäquater Gegenwert gegenüberstehen würde.
Aber auch Mietwagenkosten sind nicht zu ersetzen. Bereits in der E 5 Ob 557/85 wurde darauf verwiesen, dass ein Benützungsentgelt nach dem ortsüblichen Mietzins bei Sachen, die auf lange Zeit (jedenfalls im privaten Bereich) üblicherweise nicht gemietet werden, sondern käuflich erworben werden, zu nicht sachgerechten, und damit ungerechten Ergebnissen führen, weil ein Benützungsentgelt schon in verhältnismäßig kurzer Zeit die Höhe des Barkaufpreises erreichen würde. Tatsächlich kann in solchen Fällen nicht davon ausgegangen werden, dass ein Mietentgelt dem entspricht, was sich der Kl durch die Nutzungsmöglichkeit erspart hat. So würde der Zuspruch des gesamten Mietentgelts unberücksichtigt lassen, in welchem Umfang tatsächlich eine Privatnutzung erfolgte und dass der dem Kl entzogene Dienstwagen selbst nach dem Vorbringen des Kl jedenfalls teilweise auch für dienstliche Fahrten genutzt wurde. Durch einen Zuspruch der vollen Leasingraten würde daher dem Kl letztlich mehr zukommen, als durch die zuvor eingeräumte Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstwagens. Im vorliegenden Fall stellen daher fiktive Mietwagenkosten keine geeignete Berechnungsmethode für das dem Kl zustehende Entgelt dar.
Allerdings hat der Kl für diese Periode einen bestimmten Entgeltanspruch behauptet, zu dessen Begründung er sowohl auf fiktive Mietwagenkosten als auch auf die jährliche Kilometerleistung verwiesen hat. Insoweit ist auch dieser Teil des Klagebegehrens nicht im klagsabweisenden Sinn spruchreif. Vielmehr wird auch hier eine entsprechende Erörterung des Klagsvorbringens zu erfolgen haben.
Inwieweit durch die Zugangsmöglichkeit zur Nutzung eines Fahrzeugs der gehobenen Klasse allenfalls ein Zuschlag zum Kilometergeld entsprechend § 273 ZPO angemessen ist, muss mangels entsprechenden Vorbringens hier nicht geprüft werden.
9. Eine Prüfung des Begehrens des Kl nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten erübrigt sich, weil über den Entgeltverlust durch Entziehung des Dienstwagens hinaus durch die Entziehung entstandene Schäden nicht behauptet und konkretisiert sind.
10. Da es sich bei dem Äquivalent für den Entzug der Naturalleistung um Entgelt handelt, ist dieses, wie bereits ausgeführt, lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig (Körber, Die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen, ZAS 2005/13 [71]). Soweit daher das Äquivalent in voller Höhe geltend gemacht wird, handelt es sich um einen Bruttobetrag. Da rauf, dass ein Sachbezug steuerbegünstigt ist, also geringere Steuern anfallen, ist nicht weiter einzugehen, da vom Kl nicht konkretisiert ist, inwiefern und in welchem Umfang sich dies auswirkt.
11. Allgemein wird mit der Wirksamkeit der Kündigung bzw der Entlassung das Arbeitsverhältnis beendet. Wird einer Anfechtungsklage nach § 105 ArbVG rechtskräftig stattgegeben, wird die Entlassung für rechtswirksam erklärt und ex tunc „vernichtet“. Das Arbeitsverhältnis lebt mit all seinen Rechten und Pflichten rückwirkend wieder auf. Den Entgeltausfall für den Zeitraum während des Anfechtungsverfahrens hat der AG dem AN gem § 1155 ABGB zu ersetzen. Der AN hat Anspruch auf das Entgelt, das ihm gebühren würde, wenn er die Dienste verrichtet hätte (vgl Wolligger in ZellKomm2 § 105 ArbVG Rz 251). Im Fall einer erfolgreichen Anfechtung würden die nach § 1155 ABGB nachzuzahlenden Entgeltansprüche mit der Rechtskraft des stattgebenden Anfechtungsurteils fällig (8 ObS 10/15a). Der vom Kl geltend gemachte Entgeltanspruch war daher bei Einbringung der Klage noch nicht verjährt. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob dies auch für Schadenersatzansprüche gilt, kommt es, da solche, wie ausgeführt, nicht konkretisiert sind, nicht an.
12. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher, soweit sie noch nicht (wie der Zuspruch von3778.100 € brutto sA) in Rechtskraft erwachsen sind, zur Erörterung und Verfahrensergänzung aufzuheben. [...]
Es bedarf keiner weiteren Diskussion, dass der Begriff des „Entgelts“ nach dem im Arbeitsrecht üblichen Sprachgebrauch jede Leistung umfasst, die der AN vom AG dafür erhält, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (RIS-Justiz RS0031505), also nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachleistungen wie ua auch die Ermöglichung der Benützung eines Fahrzeugs des AG für private Zwecke des AN.
Solange die Benützung des Fahrzeugs ungestört ermöglicht wird, entstehen in der Praxis kaum Probleme; das ändert sich jedoch bei Auftreten von Störungen, wenn also die weitere Benützung verhindert oder sonst unmöglich wird.
Zwei in diesem Zusammenhang auftretende Probleme werden in der vorliegenden E angesprochen und sollen näher beleuchtet – und auch hinterfragt – werden: die Bewertung der verhinderten Benützung und die Fälligkeit der Abgeltung dafür.
Der Gesetzgeber hat sich dem Thema der Bewertung von Sachbezügen nur in einigen wenigen Zusammenhängen gewidmet.
Von zentraler Bedeutung sind dabei die Regelungen im Steuer- und im Sozialversicherungsrecht, die im Wesentlichen darauf abstellen, was sich der AN durch den Naturalbezug erspart hat: Gem § 15 Abs 2 Z 1 EStG bzw § 50 Abs 1 ASVG – jeweils idF des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl I 2015/118 – sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) „mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen“. Die in § 15 Abs 2 Z 2 EStG enthaltene Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen, wurde mit der Sachbezugswerteverordnung (BGBl I 2001/416 idF BGBl I 2015/395) umgesetzt, die gem § 50 Abs 2 ASVG auch im Sozialversicherungsrecht maßgeblich ist.
Soweit arbeitsrechtliche Vorschriften über die Bewertung bestehen, verweisen diese weitgehend auf die Regelungen des Sozialversicherungsrechts und damit indirekt auf jene des Steuerrechts. Das gilt gleichermaßen für die Bemessungsgrundlage der Abfertigung neu (§ 6 Abs 5 BMSVG) wie für die Bewertung des Anspruchs auf Dienstwohnung, auf den der Hausbesorger verzichtet hat (§ 13 Abs 6 HausbG), und für die im HGHAngG angeordnete Abgeltung von Sachbezügen für den Fall der Nichtinanspruchnahme in der Kündigungsfrist sowie wegen Unmöglichkeit während des Urlaubs und während der Verlegung des Haushalts des AG (§ 3 Abs 3 iVm §§ 6 Abs 3, 9 Abs 2 und 12 Abs 1 HGHAngG). Im Ergebnis denselben Ansatz verfolgt § 12 Abs 2 Satz 2 GAngG, der mangels abweichender Vereinbarung als Grundlage für die einvernehmliche Ablösung zu leistender Naturalien bzw Deputate den für Waren solcher Art an der nächstgelegenen Fruchtbörse amtlich festgestellten Preis bestimmt.
Problematisch ist die – in unterschiedlichen Zusammenhängen notwendige – Bewertung von Sachleistungen außerhalb dieses gesetzlich geregelten Bereichs. Soweit nicht Sachleistungen zu bewerten sind, die der AG üblicherweise am Markt zu jenem Preis verwerten könnte, zu dem sie der AN dort beziehen könnte, darf dabei nicht außer Acht bleiben, dass ihre Vereinbarung wohl häufig den Zweck verfolgt, mit möglichst geringem „Aufwand“ des AG – mag dieser in tatsächlichen Kosten oder in entgangenen Einnahmen bestehen – einen möglichst hohen Nutzen für den AN zu erzielen, weil der AG für die Gewährung der Sachleistung (bedeutend) weniger aufwenden muss, als der AN für den Bezug derselben Leistung am Markt aufwenden müsste. Das gilt vor allem für die Ermöglichung der Privatnutzung eines für dienstliche Zwecke ohnehin notwendigen Fahrzeugs; bei Überlassung eines Fahrzeugs ausschließlich zur privaten Nutzung werden sich hingegen die Aufwendungen des AG kaum von dem unterscheiden, was der AN aufzuwenden hätte (vgl ausdrücklich OGH 29.10.1993, 9 ObA 220/93 unter Hinweis auf Schrank, Rechtsprobleme der Berechnung der Abfertigung, ZAS 1990, 1 ff [9] sowie Berechnung der Abfertigung in
Die Bewertung hat solchermaßen im Spannungsfeld der gegenseitigen Interessen zu erfolgen.
In diesen Fällen muss für die Bewertung zunächst entschieden werden, welche „Seite“ als Ansatzpunkt gewählt wird: Die mit dem Sachbezug verbundenen Kosten des AG oder der aus dem Sachbezug resultierende Nutzen für den AN.
Ob aufgrund des Zwecks, für den die Bewertung zu erfolgen hat, allenfalls unterschiedliche Bewertungsansätze erforderlich sein könnten, kann an dieser Stelle nicht abschließend geklärt werden. Eine unterschiedliche Behandlung etwa im Zusam-378menhang mit der Berechnung des Anspruchs auf Abfertigung alt oder des Anspruchs auf Entgelt nach § 1155 ABGB, wenn ein in der Sphäre des AG eingetretener bloßer Zufall die Arbeitsleistung verhindert, einerseits und des Anspruchs auf Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG bzw § 1162b ABGB andererseits scheint jedoch – auch vor dem Hintergrund der Zuweisung des Risikos für die Unmöglichkeit der Leistung in natura bzw des Verschuldens daran – durchaus argumentierbar.
Bei der Berechnung des Anspruchs nach § 1155 ABGB bei erfolgreicher Anfechtung einer Entlassung durch den AN ist hingegen zweifellos von dem für diesen aus dem Sachbezug resultierenden Nutzen auszugehen. Im nächsten Schritt stellt sich daher die Frage der Bewertung dieses Nutzens.
Dabei liegt zunächst die Heranziehung der im Sozialversicherungs- und Steuerrecht geltenden Grundsätze nahe, auf die der Gesetzgeber auch in arbeitsrechtlichen Bestimmungen verwiesen hat. Wenn der Gesetzgeber in diesen ausschließlich auf die Interessenlage des AN fokussierten Bereichen die Bewertung aufgrund der Sachbezugswerteverordnung als angemessen erachtet, spricht – selbst wenn dies teilweise im Gedanken Verwaltungsvereinfachung begründet sein mag – wenig gegen die Anwendung auch für die Bemessung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung.
Die Heranziehung der – mit BGBl II 2015/243 aus ökologischen Gründen (vgl § 15 Abs 2 Z 2 EStG idF BGBl I 2015/158) eingeführten – auf den CO2-Emissionswert bezogenen Ermäßigungen des Sachbezugswerts scheidet zwar aus, weil der CO2-Emissionswert für den Nutzen des AN wohl weitgehend irrelevant ist bzw diesen im Gegenteil bei Einführung emissionsabhängiger Fahrbeschränkungen sogar erhöhen könnte. Ansonsten kann aber gegen die Bewertung durch die Sachbezugswerteverordnung nur eingewandt werden, dass § 4 nur auf den Anschaffungspreis Bedacht nimmt, nicht aber auf die laufenden Kosten – wobei insb der Sachbezugswert nicht zu kürzen ist, wenn der AN die Treibstoffkosten zur Gänze trägt (§ 4 Abs 7 Satz 2) –, und nur drei Stufen der Nutzungsintensität vorsieht, nämlich eine geringfügige Nutzung (Abs 3), eine Nutzung bis 500 km pro Monat (Abs 2) und eine Nutzung darüber hinaus (Abs 1). Diese beiden Themenbereiche können jedoch im Wege der Schätzung nach § 273 ZPO berücksichtigt werden (in diesem Sinne OGH 12.2.1998, 8 ObA 42/98d).
Schon im Ansatz mit einkalkuliert sind sie bei einer Bemessung mithilfe des amtlichen Kilometergeldes, das grundsätzlich dazu dient, sämtliche mit der Anschaffung und Erhaltung eines PKWs verbundenen Kosten angemessen abzudecken (RIS-Justiz RS0047476, auf die zugrundeliegenden Entscheidungen verweisend VwGH 29.2.2012, 2007/10/0297; vgl auch LStR 2002 Rz 372). Weil die Fixkosten einen hohen Anteil an diesen Kosten haben, entwickeln sich jedoch die tatsächlichen Kosten bei höheren Kilometerleistungen degressiv (vgl etwa LStR 2002 Rz 371; danach können höchstens 30.000 km jährlich berücksichtigt werden). Bei sehr umfangreicher Nutzung – vom Kl wurden Kilometerleistungen von 20.784 in knapp sechs und von 71.943 in 25 Monaten behauptet – führt daher die ausschließliche Heranziehung des amtlichen Kilometergeldes für die Bemessung des dem AN entstandenen Nutzens zu ebenso unsachlichen Ergebnissen wie bei sehr geringer Nutzung, bei der die bloße Möglichkeit der fallweisen Nutzung für den AN durchaus von Wert sein wird. Darüber hinaus abstrahiert auch das amtliche Kilometergeld vom konkreten Einzelfall und stellt nicht auf die Fahrzeugklasse ab, sodass – in der Praxis wohl gleichermaßen als Dienstfahrzeuge vorkommende – Kleinwägen und Luxusfahrzeuge ebenso gleich behandelt werden wie Neuwägen und Fahrzeuge in „vorgerücktem Gebrauchszustand“. Bei diesem Bewertungsansatz kann daher das konkret zur Verfügung gestellte Fahrzeug ebenso nur nach § 273 ZPO einfließen wie der Umstand, dass vom AG zu Zeiten der Gewährung nicht alle Aufwendungen getragen wurden bzw danach manche Aufwendungen dennoch übernommen wurden (vgl Pkt 7 und 8 aE der vorliegenden E).
Beide Bemessungsmöglichkeiten – also sowohl die Anpassung der Bewertung nach dem steuerlichen Sachbezugswert als auch die Berechnung des amtlichen Kilometergeldes – basieren auf dem Ausmaß der abzugeltenden Privatnutzung. Ansatzpunkt muss dabei der vertragliche Anspruch des AN sein.
Abgesehen davon, dass im Anwendungsbereich des § 1155 ABGB das Ausfallsprinzip gilt und der AN daher Anspruch darauf hat, was er bekommen hätte, wenn er wie bisher weitergearbeitet hätte (RIS-Justiz RS0021454 [T3]; Spenling in KBB5 § 1155 Rz 8), kann daher schon aus diesem Grund nicht relevant sein, in welchem Umfang der AN nach Entzug der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs ein anderes Fahrzeug tatsächlich genutzt hat.
Soweit der Arbeitsvertrag eine Höchstgrenze der Privatnutzung enthält, ist daher darauf abzustellen. In allen anderen Fällen bedarf es zur Ermittlung des Ausmaßes der vereinbarten Privatnutzungsmöglichkeit der Vertragsauslegung nach § 914 ABGB, wobei eine langjährige Übung iS einer „authentischen Interpretation“ auf den seinerzeitigen Geschäftswillen schließen lässt (RIS-Justiz RS0110779; Bollenberger in KBB5 § 914 Rz 6), der Vertrag allenfalls unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbedingungen und des Vertragszwecks um jene Regelung zu ergänzen ist, die vernünftige und redliche Parteien getroffen hätten (RISJustiz RS0017746, RS0017758, RS0017764), und379eine betriebliche Übung zur konkludenten Vertragsergänzung führen kann (RIS-Justiz RS0014543, RS0014539).
Auf Basis dieser Überlegungen bewirkt eine unterschiedlich umfangreiche tatsächliche Privatnutzung – anders als ein unterschiedlicher Umfang der erbrachten Arbeitsleistung – keinen unterschiedlich hohen Anspruch des AN, sondern kann nur Indiz für die nicht ausdrücklich getroffene Vereinbarung des Nutzungsumfangs sein. Weil der Umfang der Privatnutzung von Faktoren beeinflusst werden kann, die sich nicht jährlich gleichförmig wiederholen – wie etwa eine unterschiedliche Urlaubsplanung des AN –, ist ein einjähriger Beobachtungszeitraum nicht jedenfalls für die Beurteilung ausreichend. Soweit nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nutzung im letzten Jahr dem langjährigen Durchschnitt entsprochen hat, liegt in diesem Zusammenhang ein Abstellen auf die gesamte Dauer der Privatnutzung nahe. Zumindest aber müssten bei Heranziehung eines bloß einjährigen Beobachtungszeitraums (nachweisbare) Ausnahmesituationen mit berücksichtigt werden.
Gem § 1155 ABGB gebührt dem AN auch für nicht zustande gekommene Dienstleistungen das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände auf Seiten des AG daran gehindert wurde. Weil der Anspruch auf Entgeltfortzahlung solchermaßen ein Erfüllungsanspruch ist (vgl nur Spenling in KBB5 § 1155 Rz 8) und § 1155 ABGB keine besondere Regelung über die Fälligkeit dieses Anspruchs enthält, ist kein Grund für eine abweichende Fälligkeit des Ersatzanspruchs ersichtlich.
Eine Fälligkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt – etwa mit Rechtskraft des der Anfechtungsklage nach §§ 106 iVm 105 ArbVG stattgebenden Urteils – widerspricht nicht nur der § 1155 ABGB innewohnenden Wertung, den AN bei vom AG zu vertretendem Unterbleiben der Arbeitsleistung so zu stellen, wie er stände, wenn er gearbeitet hätte, sondern auch der Wirkung des Anfechtungsurteils ex tunc (RIS-Justiz RS0028417 [T2], RS0052018). Die Fälligkeit des im – wenn auch nur „ex tunc wieder“ – aufrechten Arbeitsverhältnis gebührenden Entgelts muss sich daher nach § 15 AngG bzw § 1154 ABGB richten, sodass ab diesem Zeitpunkt auch Verzugszinsen gebühren.
Weil die Anfechtungsklage nach §§ 105 f ArbVG Verjährungs-, Ausschluss- und Verfallsfristen für die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche einschließlich der Beendigungsansprüche unterbricht und die Unterbrechungswirkung bis zum Abschluss des Anfechtungsprozesses andauert (hA, vgl nur RIS-Justiz RS0127993, RS0034644; Gahleitner in
Wenn die Anfechtungsklage für die Frage der Verjährung als gerichtliche Geltendmachung der aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche iSd § 1497 ABGB qualifiziert wird, sprechen im Übrigen gewichtige Argumente für die Übertragung dieses Verständnisses in den Bereich der Insolvenz-Entgeltsicherung (§ 3a Abs 1 Satz 2 IESG; aA wohl – unter Berufung auf Rebhahn – OGH8 ObS 10/15aEvBl 2016/50 krit Weber-Wilfert).
Die Bewertung des Anspruchs auf Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs kann auf Grundlage entweder des steuerlichen Sachbezugswerts oder des amtlichen Kilometergelds erfolgen, wobei die – allenfalls durch Vertragsauslegung zu ermittelnden – konkreten Rahmenbedingungen im Wege der Schätzung nach § 273 ZPO einzufließen haben. Die Fälligkeit des Geldersatzes richtet sich dabei nach den allgemeinen Regeln.380