41Karenz anstelle Elternteilzeit – kein endgültiger Untergang des Anspruchs auf Elternteilzeit
Karenz anstelle Elternteilzeit – kein endgültiger Untergang des Anspruchs auf Elternteilzeit
Sieht sich ein/e AN aufgrund eines geäußerten Elternteilzeitbegehrens mit einer Klagsdrohung bzw Klage des/der AG konfrontiert, kann zur Abwehr des gerichtlichen Verfahrens bzw bis zur Entscheidung des Gerichts Ersatzkarenz in Anspruch genommen werden, bis das Kind das zweite Lebensjahr vollendet hat.
Diese Ersatzkarenz iSd § 15m Abs 1 MSchG bzw § 8e Abs 1 VKG ist einem Zurückziehen des Elternteilzeitantrags gleichzusetzen und steht daher einem neuerlichen Begehren auf Elternteilzeit für dasselbe Kind nicht entgegen.
Die Kl hat am 24.1.2013 Zwillinge geboren. Aus diesem Grund nahm sie ein Jahr, also bis einschließlich 23.1.2014, Karenz in Anspruch. Mit Schreiben vom 8.1.2014 teilte die Kl der Bekl mit, dass sie (bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres der Kinder am 23.1.2020) Elternteilzeit in Anspruch nehmen wolle. Dies wurde von der Bekl abgelehnt. Am 20.1.2014 fand in den Kanzleiräumlichkeiten des Bekl-Vertreters ein Gespräch (nach dem Inhalt des § 15k Abs 1 MSchG) statt. Eine Einigung über die Elternteilzeit wurde bei dieser Besprechung nicht erzielt. Der Bekl-Vertreter wies die Kl darauf hin, dass sie innerhalb einer Woche bekanntgeben könne, dass sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung bis zur Entscheidung des ASG, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres der Kinder, Karenz in Anspruch nehme. Die Bekl beabsichtigte, ein entsprechendes arbeits- und sozialgerichtliches Verfahren (§ 15k Abs 2 und 3 MSchG) einzuleiten. Am 23.1.2014 teilte die Kl der Bekl mit, dass sie von einer Karenzverlängerung bis zum Ablauf des 23.1.2015 Gebrauch machen möchte. Der Bekl-Vertreter erwiderte, dass die Karenz mit der Entscheidung der von der Bekl zu führenden arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung begrenzt sei. Mit E-Mail vom 26.1.2014 teilte die Kl mit, dass sie anstelle einer Teilzeitbeschäftigung die Karenz bis zum zweiten Geburtstag der Kinder in Anspruch nehme (§ 15m Abs 1 Z 1 MSchG). Mit Schreiben vom 28.1.2014 nahm der Bekl-Vertreter dieses Begehren zur Kenntnis. Ab diesem Zeitpunkt ging er davon aus, dass der Kl kein Anspruch auf Elternteilzeit mehr zustehe. Mit Schreiben vom 30.8.2014 machte die Kl den Anspruch auf Elternteilzeit (vom 24.1.2015 bis 23.1.2020) geltend. Dies wurde von der Bekl abgelehnt.
Mit ihrer Klage begehrte die Kl die Feststellung, dass sie berechtigt sei, mit Wirkung ab 24.2.2015 Elternteilzeit zu bestimmten, konkret formulierten Bedingungen bei der Bekl anzutreten. Eine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung sei nicht zustande gekommen. Vielmehr habe die Bekl den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Elternteilzeit dem Grunde nach abgelehnt. Die Bekl habe es unterlassen, rechtzeitig beim ASG einen Antrag gem § 433 Abs 1 ZPO (§ 15k Abs 2 MSchG) zu stellen. Aus diesem Grund sei die Kl berechtigt, die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr mit Schreiben vom 30.8.2014 bekanntgegebenen Bedingungen anzutreten. Die Ansicht der Bekl, dass im Fall einer Karenzverlängerung nach § 15m Abs 1 Z 1 MSchG auf eine Teilzeitbeschäftigung dauerhaft verzichtet werde, sei unrichtig. Außerdem sei offenkundig, dass beide Parteien den Fall des § 15m Abs 1 Z 2 MSchG vor Augen gehabt hätten.
Die Bekl entgegnete, dass sich die Kl in ihrer E-Mail vom 26.1.2014 ausdrücklich auf § 15m Abs 1 Z 1 MSchG bezogen habe. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass eine Ersatzkarenz als Alternative zur Teilzeitbeschäftigung ermöglicht werde. Daher habe die Kl keinen weiteren Anspruch, nach Ende der Ersatzkarenz eine Elternteilzeit zu fordern. Aus diesem Grund habe sich für die Bekl auch die Notwendigkeit erübrigt, einen Antrag zur gütlichen Einigung gem § 433 Abs 1 ZPO zu stellen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. [...]
Nachdem das Berufungsgericht zunächst zu Unrecht von einem Rechtsmittelausschluss ausgegangen war (siehe dazu 8 ObA 8/16h), gab es [...] der Berufung der Bekl nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichts. [...]
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
1. Vorweg ist festzuhalten, dass beide Parteien in ihrem Vorbringen wiederholt auf § 15k MSchG Bezug nehmen. Es ist demnach unstrittig, dass die Kl gem § 15h MSchG einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung hat (vgl im Gegensatz dazu § 15i MSchG).
Die Kl steht auf dem Standpunkt, dass sie nach dem Wechsel in die Ersatzkarenz nach § 15m MSchG und dem neuerlichen Verlangen auf Teilzeitbeschäftigung mit Schreiben vom 30.8.2014 berechtigt sei, die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen anzutreten. Da die Bekl dies bestreite, habe sie ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Bei der zugrunde liegenden Klage handelt es sich somit um eine (gewöhnliche) Feststellungsklage nach § 228 ZPO (vgl im Gegensatz dazu die Sonderklagen nach § 15k bzw § 15l MSchG). Das Bestehen des rechtlichen Interesses der Kl ist nicht strittig.
2. Die Bekl steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass die Bekanntgabe der DN nach § 15m Abs 1 Z 1 MSchG, anstelle der Teilzeitbeschäftigung (längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes) Ersatzkarenz in Anspruch zu nehmen, die Inanspruchnahme von Elternteilzeit präkludiere, sodass die Kl keinen Anspruch auf Elternteilzeit mehr habe.
Damit ist die Bekl nicht im Recht.
3.1 Der OGH hält die rechtlichen Erwägungen der beiden Vorinstanzen für überzeugend, weshalb388zunächst auf diese verwiesen wird. Ergänzend dazu hat der OGH erwogen:
3.2 Nach § 15 Abs 1 MSchG besteht (grundsätzlich) ein Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.
Nach dem hier maßgebenden § 15h Abs 1 MSchG besteht (grundsätzlich) ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes oder einem späteren Schuleintritt. „Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung“ bedeutet, dass ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht, über Dauer und Lage aber eine Vereinbarung mit dem DG getroffen werden muss (Schrittwieser in
Nach der Konzeption des MSchG handelt es sich bei der Karenz einerseits und bei der Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit) andererseits um unterschiedliche Möglichkeiten (für die Mutter), sich neben dem Dienstverhältnis der Kinderbetreuung zu widmen. Zwischen Karenz und Teilzeitbeschäftigung ist demnach streng zu unterscheiden. Dies entspricht der mit der Novelle BGBl I 2004/64 erfolgten „Entkoppelung von Karenz und Elternteilzeit“ (RV 399 BlgNR 22. GP 6).
Ähnlich wie bei der Karenz kann der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung dem Grunde nach einseitig (durch einseitiges Gestaltungsrecht) durch die DN bestimmt werden. § 15h Abs 1 MSchG hat eine einseitige zwingende Wirkung, die es dem Ermessen der DN überlässt, ob sie von ihrem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung Gebrauch macht oder nicht. Der Anspruch wird durch die Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung innerhalb der vorgesehenen Fristen (§ 15j MSchG) geltend gemacht. Durch diese Erklärung übt die DN ihr Gestaltungsrecht aus. Bei einem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ist eine Klage des DG auf eine Vollzeitbeschäftigung nicht zulässig (Schrittwieser aaO 392 f).
Neben der „Entkoppelung“ wurde durch die erwähnte Novelle BGBl I 2004/64 die Inanspruchnahme der Elternteilzeit flexibler gestaltet. Demnach kann diese nach Einhaltung der Meldefrist während des zulässigen Zeitraums (nach dem Ende der Schutzfrist) zu einem beliebigen Zeitpunkt angetreten werden. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung kann innerhalb des Maximalzeitraums frei gestaltet werden. Ob und wie lange eine Karenz konsumiert wurde, hat auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung keinen Einfluss (Schrittwieser aaO 387 und 405).
3.3 Aus den dargestellten gesetzlichen Regelungen ergeben sich folgende Grundsätze:
Die DN kann wahlweise Karenz und/oder Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Dabei ist sie nur an die gesetzlichen Meldefristen (§ 15 bzw § 15j MSchG) und an die gesetzliche Maximaldauer in Abhängigkeit vom Lebensalter des Kindes gebunden. Die (angetretene) Teilzeitbeschäftigung kann von der DN ein Mal verändert (verlängert oder hinsichtlich der Lage verändert) werden.
3.4 Beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG ist das Verfahren zur Durchsetzung in § 15k MSchG geregelt. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe (Meldung) keine (innerbetriebliche) Einigung über Dauer und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu Stande, so muss der DG binnen weiterer zwei Wochen beim zuständigen ASG einen Antrag nach § 433 Abs 1 ZPO (zur gütlichen Einigung durch prätorischen Vergleich) stellen. Es muss also das (gerichtliche) Vorverfahren eingehalten werden. Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags keine gütliche Einigung zu Stande, so hat der DG binnen einer weiteren Woche die DN auf Einwilligung in die von ihm alternativ vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung (Gegenvorschlag zu jenem der DN) zu klagen.
Bei einem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung obliegt es somit in jedem Fall dem DG, bei Nichteinigung das Gericht anzurufen, widrigenfalls das Verlangen der DN als akzeptiert gilt (Schrittwieser aaO 440 und 445).
4.1 Die hier maßgebende Bestimmung des § 15m MSchG steht nun an der Schnittstelle zwischen Teilzeitbeschäftigung und Karenz und nimmt auf beide Institute Bezug. Diese Bestimmung betrifft den Fall, dass die DN ein Verlangen auf Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit) gestellt hat, eine erforderliche innerbetriebliche Einigung mit dem DG aber nicht zu Stande gekommen ist. Im hier maßgebenden Fall des § 15h MSchG (Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung) müsste der DG nunmehr das gerichtliche Verfahren einleiten, will er den Antritt der Teilzeitbeschäftigung zu den Bedingungen, wie sie von der DN bekannt gegeben wurden, verhindern. Dies setzt voraus, dass die DN auf ihre Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beharrt.
4.2 Auf den Fall, dass nach dem Scheitern der innerbetrieblichen Einigung ein gerichtliches Verfahren geführt wird, nimmt § 15m Abs 1 Z 2 MSchG Bezug. Diese Bestimmung betrifft die Phase bis zur gerichtlichen Entscheidung. Nach dieser Bestimmung hat die DN die Möglichkeit, bis zur (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung über die Teilzeitbeschäftigung (Ersatz-)Karenz in Anspruch zu nehmen, soweit die Maximaldauer für die Karenz noch nicht abgelaufen ist.
Im hier maßgebenden Fall des § 15k MSchG (iVm § 15h MSchG) kann es im gerichtlichen Streit nur um die Bedingungen (Dauer und Lage) der Teilzeitbeschäftigung gehen. Daraus folgt, dass der DN auch während des Verfahrens nicht zugemutet werden soll, eine andere als die von ihr beabsichtigte Teilzeitbeschäftigung anzutreten. Nach dem Regelungszweck steht somit der Wunsch der DN auch in Bezug auf die Gestaltung der Teilzeitbeschäftigung im Vordergrund. Sie hat die Möglichkeit, während des Verfahrens nicht zu arbeiten. Dieselben Wertungen liegen im Übrigen § 15m Abs 2 MSchG für die Zeit nach der gerichtlichen Entscheidung zugrunde.
4.3 Nach § 15m Abs 1 Z 1 MSchG findet demgegenüber kein gerichtliches Verfahren statt. Nach dem klar erkennbaren Regelungszweck soll die DN die Möglichkeit haben, nach dem Scheitern der innerbetrieblichen Einigung sofort, also ohne gerichtliches Verfahren über die Teilzeitbeschäftigung, in389Ersatzkarenz zu gehen. Auch für diese Variante ist wieder vorausgesetzt, dass die Maximaldauer für die Karenz noch nicht abgelaufen ist.
Durch die Möglichkeit nach Z 1 leg cit soll die DN somit in die Lage versetzt werden, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Ihr wird die Bürde abgenommen, auf der beantragten Teilzeitbeschäftigung zu beharren. Dies geschieht durch die Bekanntgabe, dass sie „an Stelle“ der verlangten Teilzeitbeschäftigung (Ersatz-)Karenz in Anspruch nimmt. Die Wendung „an Stelle“ bringt nur die zeitliche Komponente in Bezug auf den Erklärungszeitpunkt zum Ausdruck. Die DN erklärt damit, aufgrund der Nichteinigung nunmehr in Ersatzkarenz zu gehen. Sie wechselt also derzeit (an Stelle eines Gerichtsstreits) in die Karenz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dies gleichbedeutend mit der Erklärung, den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung angesichts des erforderlichen Rechtsstreits zurückzunehmen. Eine darüberhinaus gehende Wirkung ist nach dem Gesetz damit nicht verbunden. Dies bedeutet, dass der DN alle Ansprüche und Rechte, die ihr nach anderen Bestimmungen des MSchG zur Verfügung stehen, auch weiterhin gewahrt bleiben.
4.4 Mit dieser Lösung steht der Grundsatz im Einklang, dass für die DN so lange die Möglichkeit besteht, eine Karenz zu beantragen, so lange das Kind das zweite Lebensjahr nicht vollendet hat (Schrittwieser aaO 455). Bei einem Wechsel in die Ersatzkarenz nach § 15m Abs 1 Z 1 MSchG handelt es sich gerade nicht um eine Verlängerung der Karenz nach § 15 MSchG. Ebenso entspricht die dargestellte Lösung dem Grundsatz, dass es auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung keinen Einfluss hat, ob oder wie lange eine Karenz konsumiert wurde.
4.5 Soweit die Bekl in der Revision auf das System des MSchG sowie die Dreimonatsfristen in § 15 Abs 3 MSchG (Bekanntgabe der Verlängerung der Karenz) und § 15j MSchG (Bekanntgabe von Antritt und Änderung der Teilzeitbeschäftigung) hinweist, betrachtet sie nur die Regelungen zur Karenz einerseits und zur Teilzeitbeschäftigung andererseits, lässt aber die Sonderbestimmungen in § 15m MSchG über den Wechsel in die (Ersatz-)Karenz bei Nichteinigung über das Verlangen auf Teilzeitbeschäftigung außer Acht. Auf die Meldefristen der §§ 15 und 15j MSchG kann die Bekl gerade nicht referieren, weil § 15m Abs 1 MSchG eine eigene Frist für die Bekanntgabe des Wechsels in die Ersatzkarenz vorsieht.
Mit § 15m Abs 1 Z 1 leg cit stellte der Gesetzgeber klar, dass ein Wechsel in die Ersatzkarenz auch ohne gerichtliches Verfahren (hier nach § 15k MSchG) möglich ist. Entgegen der Ansicht der Bekl hätte die Z 1 vor diesem Hintergrund nicht entfallen können. Nicht richtig ist auch, dass die DN bei Nichteinigung über die Teilzeitbeschäftigung (hier über die Bedingungen) ein Wahlrecht zwischen der Z 1 und der Z 2 hätte. Das Wahlrecht besteht vielmehr darin, entweder gleich in die Ersatzkarenz zu wechseln (Z 1) oder auf dem Verlangen auf Teilzeitbeschäftigung (hier auf den Bedingungen) zu beharren und den Prozess abzuwarten. Nicht stichhaltig ist schließlich auch der Hinweis der Bekl darauf, dass das Recht auf Teilzeitbeschäftigung nur ein Mal in Anspruch genommen werden kann. Eine Teilzeitbeschäftigung „in Anspruch nehmen“ bedeutet, diese anzutreten. Erfolgt nach der Z 1 leg cit ein Wechsel in die Ersatzkarenz, so wurde zwar ursprünglich eine Teilzeitbeschäftigung beantragt, diese aber nicht in Anspruch genommen.
5. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Kl berechtigt ist, auch nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Ersatzkarenz iSd § 15m Abs 1 Z 1 MSchG ein Verlangen auf Elternteilzeit zu stellen, sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind, sie also noch keine Elternteilzeit in Anspruch genommen (angetreten) hat und die Maximaldauer der Teilzeitbeschäftigung noch nicht abgelaufen ist. [...]
Nach der Geburt eines Kindes können AN, die für die ersten Jahre der Kinderbetreuung ihre Arbeitsleistung einschränken möchten, zwischen zwei grundsätzlichen Modellen wählen. Sie können ihre Arbeitsleistung zur Gänze ruhend stellen und eine Karenz in Anspruch nehmen (vgl aber die auch während einer Karenz mögliche sehr beschränkte Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 15e MSchG bzw § 7b VKG) oder ihre Arbeitsleistung bloß reduzieren bzw zeitlich verlagern, indem sie sich für eine Elternteilzeit oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit entscheiden. Alle diese Möglichkeiten sind für Mütter im MSchG und für Väter im VKG geregelt.
AN können für die Betreuung eines Kindes bis längstens zu dessen vollendetem zweiten Lebensjahr eine Elternkarenz nach den §§ 15 ff MSchG bzw §§ 2 ff VKG in Anspruch nehmen, wenn sie mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und ihre Karenz rechtzeitig melden (vgl dazu § 15 Abs 3 MSchG bzw § 2 Abs 5 VKG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bedarf es keiner weiteren Vereinbarung mit dem/der AG, es besteht also ein einseitig geltend zu machender Rechtsanspruch auf Elternkarenz. Während der Inanspruchnahme einer Elternkarenz besteht (ebenso wie bei Inanspruchnahme einer Elternteilzeit; siehe unter 2.) ein strenger Bestandschutz, der frühestens vier Wochen nach dem Ende der Karenz (Elternteilzeit) und spätestens vier Wochen nach dem vollendeten zweiten (bei Elternteilzeit vierten) Lebensjahr des Kindes endet.
AN haben nach § 15h MSchG bzw § 8 VKG grundsätzlich nur dann einen einseitig geltend zu machenden Rechtsanspruch auf Elternteilzeit, wenn sie in einem Betrieb mit mindestens 21 AN seit mindestens drei Jahren ununterbrochen beschäftigt sind und ihre wöchentliche Normalarbeitszeit390um mindestens 20 % reduzieren, wobei diese mindestens zwölf Stunden betragen muss (diese arbeitszeitbezogenen Anspruchsvoraussetzungen sind allerdings nur von den Eltern zu erfüllen, deren Kinder seit dem 1.1.2016 geboren wurden; vgl § 15h Abs 1 Z 3 iVm § 40 Abs 26 MSchG bzw § 8 Abs 1 Z 3 iVm § 14 Abs 18 VKG). Daneben muss aber auch noch ein gemeinsamer Haushalt bzw zumindest ein Obsorgerecht nach den §§ 177 Abs 4 oder 179 ABGB bestehen und die Elternteilzeit rechtzeitig und grundsätzlich in schriftlicher Form (wobei der OGH in nunmehr stRsp auch dann das Zustandekommen einer Elternteilzeit iSd § 15h MSchG bzw § 8 VKG annimmt, wenn sich ein/e AG auf Verhandlungen aufgrund eines klar artikulierten aber bloß mündlichen Begehrens des/der AN auf Elternteilzeit einlässt; vgl OGH9 ObA 80/07sDRdA 2009, 50; OGH8 ObA 15/12gDRdA 2012, 524) gemeldet werden (siehe dazu § 15j Abs 3 und 4 MSchG bzw § 8b Abs 3 und 4 VKG).
Selbst wenn diese Anspruchsvoraussetzungen aber alle erfüllt sind, obliegt die konkrete Ausgestaltung der Elternteilzeit der Vereinbarung zwischen AN und AG. Allein die Tatsache, dass Elternteilzeit zusteht, ist also unabhängig von einer Vereinbarung. Ob daher im konkreten Fall tatsächlich Elternteilzeit in Anspruch genommen werden kann, hängt zu einem großen Teil auch davon ab, in welchem Umfang in ihrem Rahmen gearbeitet werden soll bzw wie das vereinbarte Arbeitszeitausmaß auf die einzelnen Arbeitstage aufgeteilt wird. Dies ist eben Inhalt der notwendigen Vereinbarung zwischen AN und AG. Trotz des Bestehens eines grundsätzlichen Anspruchs auf Elternteilzeit kann die faktische Inanspruchnahme im Einzelfall daher daran scheitern, dass sich AN und AG nicht über eine Ausgestaltung der Elternteilzeit einigen können, die für die AN-Seite im konkreten Betreuungsfall auch lebbar ist.
Zur Durchsetzung einer auch als „großer“ Anspruch bezeichneten Elternteilzeit nach § 15h MSchG bzw § 8 VKG (vgl Schrank, Die neuen Ansprüche auf kündigungsgeschützte Teilzeiten und andere Arbeitszeiteinteilungen, ASoK Sonderheft 2004, 8; wobei dieser Begriff auch regelmäßig vom OGH verwendet wird, vgl etwa OGH9 ObA 80/10wJus-Guide 2011/33/9101) sieht der Gesetzgeber allerdings ein spezielles inner- und außerbetriebliches Verfahren vor, bei dem zunächst auf Verlangen der AN-Seite ein im Betrieb vorhandener und für den/die AN zuständiger BR den innerbetrieblichen Verhandlungen beizuziehen ist. Kommt binnen zwei Wochen dennoch keine Einigung zustande, können im Einvernehmen zwischen AG und AN auch VertreterInnen der gesetzlichen Interessenvertretungen der AN und AG (Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer bzw Standeskammer) beigezogen werden (vgl § 15k Abs 1 MSchG bzw § 8c Abs 1 VKG). Spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe des Teilzeitwunsches muss allerdings ein Ergebnis erreicht sein. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die AN-Seite grundsätzlich berechtigt, die gewünschte Elternteilzeit zu den bekannt gegebenen Bedingungen anzutreten, es sei denn, die AG-Seite bringt rechtzeitig, also binnen zwei weiterer Wochen nach dem Scheitern des innerbetrieblichen Verfahrens, einen Antrag auf einen gerichtlichen Vergleich beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht ein (§ 15k Abs 2 MSchG bzw § 8c Abs 2 VKG). Kommt binnen vier Wochen ab Antragstellung bei Gericht kein Vergleich zustande, kann die AN-Seite an sich wiederum die von ihr beantragte Elternteilzeit antreten, es sei denn, die AG-Seite erhebt binnen einer weiteren Woche Klage gegen den/die AN auf Einwilligung in die von der AG-Seite vorgeschlagene Ausgestaltung der Elternteilzeit. Für den Fall, dass der Vergleichsversuch erst vier Wochen nach dem Einlangen des entsprechenden Antrags bei Gericht stattfindet, beginnt die einwöchige Klagsfrist erst mit dem auf den Vergleichsversuch folgenden Tag (§ 15m Abs 3 MSchG bzw § 8c Abs 3 VKG). Nach diesem gesetzlichen Konzept liegt es beim großen Anspruch auf Elternteilzeit daher grundsätzlich an der AG-Seite, rechtzeitig Schritte gegen einen von AN-Seite artikulierten Teilzeit-Wunsch zu setzen, da andernfalls dem Begehren der AN-Seite nachzukommen ist.
Kommt zwischen AN und AG keine Einigung über die Ausgestaltung der Elternteilzeit zustande, gewährt § 15m Abs 1 MSchG bzw § 8e Abs 1 VKG aber auch den AN die Möglichkeit zu reagieren. Binnen einer Woche kann nämlich bekannt gegeben werden, dass entweder anstelle der Teilzeitbeschäftigung Karenz in Anspruch genommen wird (Z 1) oder, dass im Falle einer entsprechenden Klage des/der AG bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts anstelle der ursprünglich begehrten Teilzeitbeschäftigung Karenz beansprucht wird (Z 2).
§ 15m MSchG bzw § 8e VKG sprechen nur davon, dass keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG/§ 8 VKG (= großer Anspruch) bzw § 15i MSchG/§ 8a VKG (= kleiner Anspruch in Betrieben mit weniger als 21 AN bzw bei einer unter dreijährigen Beschäftigungsdauer bis längstens zum vierten Geburtstag des Kindes und nur bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung mit dem/der AG) zustande kommt. Die in § 15m MSchG bzw § 8e VKG normierten Möglichkeiten stehen der AN-Seite im Fall des großen Anspruchs daher dann offen, wenn weder das innerbetriebliche Verfahren noch der gerichtliche Vergleichsversuch zu einem abschließenden Ergebnis gekommen ist und der/die eine Elternteilzeit begehrende AN mit einer Klage bzw auch nur einer Klagsdrohung des/der AG konfrontiert ist. In jedem Fall muss die entsprechende Erklärung binnen einer Woche ab Kenntnis von den gescheiterten Verhandlungen bekannt gegeben werden und beide Möglichkeiten stehen nur dann bzw so391lange offen, als das Kind sein zweites Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass es beim großen Anspruch grundsätzlich an der AG-Seite liegt, bei gescheiterten Verhandlungen über die Ausgestaltung der Elternteilzeit aktiv zu werden, dass es aber auch für die AN-Seite Möglichkeiten gibt, die durch die Situation rund um die begehrte Elternteilzeit uU aufgeheizte Situation zumindest vorübergehend (siehe dazu unter Pkt 5) abzukühlen. Die Inanspruchnahme einer Karenz anstelle der zu diesem Zeitpunkt begehrten Teilzeitbeschäftigung kann nämlich nach der mE richtigen Rechtsauffassung des OGH bei jeder im Verfahren nach § 15m Abs 1 und 2 MSchG bzw § 8e Abs 1 und 2 VKG geschilderten Zäsur bekannt gegeben werden. Will sich der/die AN daher keinem im Raum stehenden, also uU auch noch gar nicht beantragten gerichtlichen Vergleichsversuch stellen, kann schon binnen einer Woche ab Scheitern des innerbetrieblichen Verfahrens eine entsprechende Erklärung abgegeben werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass es zwar zu einem gerichtlichen Vergleichsversuch gekommen ist, dieser aber scheitert. Auch hier kann die AN-Seite anstatt eine Klage des/der AG zu provozieren bzw riskieren, eine Erklärung iSd § 15m Abs 1 Z 1 MSchG bzw § 8e Abs 1 Z 1 VKG abgeben. Immerhin ist zu bedenken, dass sich der/die AN in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu dem/der AG befindet und eine gerichtliche Auseinandersetzung in Anbetracht des dann uU schwer zerrütteten weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses scheut.
Im gegenständlichen Sachverhalt hat die betroffene AN drei Tage nach dem Scheitern der innerbetrieblichen Verhandlungen über ihren Elternteilzeitvorschlag, bei dem auch von der AG-Seite klar artikuliert wurde, dass bei einem Beharren auf dem Elternteilzeitvorschlag Klage nach § 15k Abs 2 (= Antragstellung auf gerichtlichen Vergleichsversuch) und später auch nach Abs 3 MSchG (= Klage bei gescheitertem gerichtlichen Vergleichsversuch) erhoben werden wird, bekannt gegeben, dass sie ihre ursprünglich nur bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes bekannt gegebene Karenz bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes verlängert. Darin sah der OGH zurecht keine Ausübung einer einmaligen Verlängerungsoption nach § 15 Abs 3 MSchG, sondern interpretierte dies vielmehr als Geltendmachung des in § 15m Abs 1 Z 1 MSchG genannten Anspruchs auf ersatzweise Karenz aufgrund der zu diesem Zeitpunkt gescheiterten Elternteilzeitverhandlungen.
Welche Auswirkungen hat aber jetzt die Inanspruchnahme einer Karenz nach § 15m Abs 1 MSchG bzw § 8e Abs 1 VKG anstelle der begehrten Elternteilzeit? Vom Wortlaut der genannten Bestimmungen durchaus gedeckt ist die im gegenständlichen Fall von der AG-Seite vertretene Ansicht, dass die ersatzweise in Anspruch genommene Karenz den Anspruch auf eine Elternteilzeit für dieses Kind endgültig verdrängt. Eine derartige Auslegung hätte bis zu Änderungen des MSchG bzw VKG durch BGBl I 2004/64 auch dem grundsätzlichen telos der Bestimmungen rund um das Verhältnis Karenz und Elternteilzeit entsprochen. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Elternteilzeit stark davon abhängig, ob und in welcher Form bereits Karenz für dieses Kind verbraucht wurde, stand doch – vereinfacht gesagt – entweder längstens bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes Karenz oder längstens bis zum vierten Lebensjahr des Kindes Elternteilzeit für dieses Kind zu. Die Inanspruchnahme beider Maßnahmen für die Betreuung desselben Kindes war nur möglich, wenn die Karenz entsprechend verkürzt wurde, galt doch die Rechnung: ein Monat Karenz entspricht zwei Monaten Elternteilzeit. Diese Koppelung von Karenz und Elternteilzeit ist durch BGBl I 2004/64 allerdings gefallen (vgl ErläutRV 399 BlgNR 22. GP 6). Seitdem besteht die Möglichkeit, Elternteilzeit für ein Kind zu beanspruchen, grundsätzlich unabhängig davon, ob und für wie lange für dieses Kind bereits Karenz in Anspruch genommen wurde. Unzulässig ist bloß die gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz und Elternteilzeit durch denselben Elternteil bzw sind die Maximalzeiträume, in denen Karenz und Elternteilzeit verbraucht werden können, gesetzlich vorgegeben. Einem/einer AN steht es also nunmehr (bei Erfüllung aller dafür erforderlichen Voraussetzungen; siehe dazu die Pkte 1 und 2) offen, selbst nach Ausschöpfen des maximalen Karenzanspruchs für ein und dasselbe Kind Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen. Dieses grundsätzlich, vom Gesetzgeber in den entsprechenden Bestimmungen des MSchG und VKG klar zum Ausdruck gebrachte Entkoppeln von Karenz und Elternteilzeit muss aber für alle denkbaren und zulässigen Kombinationen von Karenz und Elternteilzeit gelten. Dafür sprechen auch die einschlägigen verfassungs- und europarechtlichen Bestimmungen in Art 2 StGG, Art 7 B-VG und der RL 2010/18/EU, die einer anderen, dann wohl unsachlichen und gleichheitswidrigen Gesetzesauslegung entgegenstehen würden (vgl Bach, Ersatzkarenz nach § 15 Abs 1 Z 1 MSchG ist kein Verzicht auf den Elternteilzeitanspruch, ARD 6537/4/2017). In der Praxis ist es daher unerheblich, ob bereits zu Beginn der Karenz bekannt gegeben wird, dass sie für den längstmöglichen Zeitraum verbraucht werden soll, oder ob eine ursprünglich kürzere Karenz im Rahmen des § 15 Abs 3 Satz 2 MSchG bzw § 2 Abs 5 Satz 2 VKG einseitig verlängert wird oder aber, ob zur Vermeidung einer momentan nicht gewollten gerichtlichen Auseinandersetzung Karenz anstelle eines bereits geäußerten Teilzeitbegehrens gem § 15m Abs 1 MSchG bzw § 8e Abs 1 VKG in Anspruch genommen wird. Die in den letztgenannten Bestimmungen verwendete Wortfolge „an Stelle der Teilzeitbeschäftigung“ kann daher ganz iSd OGH nur zeitlich verstanden werden. Gemeint ist damit also, dass statt des derzeitigen Teilzeitbegehrens Karenz in Anspruch genommen werden soll. Da diese Möglichkeit auch mit dem Lebensalter des Kindes begrenzt ist, endet auch diese Ersatzkarenz spätestens mit der Vollendung392des zweiten Lebensjahres des Kindes. Beim großen Anspruch hat der/die AN in der Folge aber dennoch für die Zeit zwischen dem Ende der Karenz und dem vollendeten siebenten Lebensjahr des Kindes (bei einem späteren Schuleintritt sogar noch länger) die Möglichkeit, eine Elternteilzeit oder Veränderung der Lage der Arbeitszeit zu begehren, sofern diese Maßnahme rechtzeitig beantragt wird und mindestens zwei Monate andauert. In diesem Sinne setzte der OGH auch eine Erklärung nach § 15m Abs 1 Z 1 MSchG bzw § 8e Abs 1 Z 1 VKG in verfahrensrechtlichem Sinn mit einem Zurückziehen des Teilzeitbegehrens gleich, bei der ein neuerlicher Antrag nach § 15h MSchG bzw § 8 VKG schon für Geburten vor dem 1.1.2016 als nicht verwirkt gilt (idS auch Wolf, Elternteilzeit [2016] 83). Für ein Elternteilzeitbegehren betreffend eines ab dem 1.1.2016 geborenen Kindes ist diese Rechtsfolge einer Zurückziehung des Teilzeitantrags sogar gesetzlich klargestellt (vgl § 15j Abs 2 Satz 2 MSchG bzw § 8b Abs 2 Satz 2 VKG).
Stoßen AN mit ihrem Elternteilzeitwunsch im Rahmen eines ihnen zustehenden großen Anspruchs auf Ablehnung bei ihrem/ihrer AG und hat das Kind sein zweites Lebensjahr noch nicht vollendet, ist ihre Rechtsstellung sehr gut abgesichert. Reagiert die AG-Seite nicht rechtzeitig mit den in § 15k Abs 1 bis 3 MSchG bzw § 8c Abs 1 bis 3 VKG vorgesehenen Klagen, kann der begehrte Teilzeitwunsch in die Tat umgesetzt werden. Doch selbst wenn die AG-Seite das Heft in die Hand nimmt und das Gericht anruft bzw so ein Vorgehen auch nur ankündigt, kann die AN-Seite eine gerichtliche Auseinandersetzung zumindest vorübergehend verhindern, indem einseitig Ersatzkarenz in Anspruch genommen wird. Für ein späteres Elternteilzeitbegehren hat diese Ersatzkarenz keinerlei Auswirkungen. Nur für die Zeit ab dem vollendeten zweiten Geburtstag des Kindes bleibt zur Verhinderung einer gerichtlichen Auseinandersetzung allein die Zurückziehung des Elternteilzeitantrags. Auch damit geht aber der für jedes Kind nur einmal zustehende Anspruch auf Elternteilzeit bzw Änderung der Lage der Arbeitszeit nicht endgültig unter (vgl § 15j Abs 2 Satz 2 MSchG bzw § 8b Abs 2 Satz 2 VKG). Das erneute Stellen eines Elternteilzeitbegehrens zu einem späteren Zeitpunkt ist bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen also möglich. Erst wenn eine Elternteilzeit angetreten, also tatsächlich in Anspruch genommen wurde, steht § 15j Abs 2 Satz 1 MSchG bzw § 8b Abs 2 Satz 1 VKG, wonach Elternteilzeit für ein Kind nur einmal in Anspruch genommen werden kann, einem neuerlichen Elternteilzeitbegehren für dasselbe Kind entgegen. Änderungen einer bereits angetretenen Elternteilzeit können seitens der AN dann grundsätzlich nur mehr nach den Regeln des § 15k Abs 4 MSchG bzw § 8c Abs 4 VKG erfolgen.