200Fristenhemmung für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Stmk L-GBG
Fristenhemmung für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Stmk L-GBG
Die Kl bewarb sich für eine 2014 öffentlich ausgeschriebene Stelle des Musikschuldirektors/der Musikschuldirektorin. Am 15.10.2014 wurde ihr telefonisch, mit Schreiben vom 15.11.2014 auch schriftlich mitgeteilt, dass die Stelle anderwertig vergeben werde. Daraufhin brachte die Kl am 27.1.2015 einen Antrag auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aufgrund der Diskriminierung wegen des Geschlechts beim Bestellungsverfahren bei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Land Steiermark ein. Mit Gutachten vom 20.7.2015 stellte die GBK fest, dass die Nichtberücksichtigung der Kl keine Diskriminierung wegen des Geschlechts darstelle. Dieses Gutachten enthielt aber auch Empfehlungen; ua sollten künftige Auswahlverfahren transparenter gestaltet und nicht ernannte Bewerber über die Gründe der Nichtbestellung informiert werden. Das Gutachten wurde dem Klagevertreter und der bekl Stadtgemeinde (Betreiberin der Musikschule) am 22.7.2015 zugestellt.
Am 1.12.2015 brachte die Kl schließlich eine Klage ein. Sie begehrte den Ersatz von drei Monatsbezügen einer Musikschuldirektorin in Höhe von insgesamt € 9.927,60 brutto sowie eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung von € 3.500,–. Aus Sicht der Kl sei die Stelle einem männlichen Bewerber zuge-362sprochen worden, der zumindest nicht besser als sie qualifiziert sei. Die Geltendmachung der Ansprüche sei fristgerecht erfolgt: Das Verfahren vor der GBK hemme die Verfallsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG der GBK und der Antragstellerin mitteile, inwiefern im Gutachten enthaltene Empfehlungen umgesetzt worden seien. Ein derartiges Schreiben sei der Kl nie zugekommen, weshalb die Hemmung noch andauere.
Die Bekl bestritt und brachte vor, dass keine Diskriminierung vorliege. Allfällige Ansprüche seien aber jedenfalls verfallen. Nach dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz (L-GBG) seien Ansprüche wegen Diskriminierung bei der Bewerbung binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginne mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Bewerber/der Bewerberin die Ablehnung der Bewerbung zugestellt worden sei. Die Hemmung durch die Anrufung der GBK habe mit Erhalt des Gutachtens geendet. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung sei die Frist damit verstrichen gewesen.
Erstgericht und Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren ab. Die Revision ist nach Ansicht des OGH zwar zulässig, aber nicht berechtigt: Wird keine Diskriminierung im Einzelfall festgestellt, dann endet die durch den Antrag der Kl bei der GBK eintretende Hemmung der sechsmonatigen Verfallsfrist gem § 30 Abs 1 Stmk L-GBG mit Beendigung des Verfahrens vor der GBK, in der Regel somit mit Zustellung des Gutachtens an den/die AntragstellerIn. Aus Sicht des OGH ergibt sich nämlich aus dem Wortlaut des § 38 Abs 8 Stmk L-GBG eindeutig, dass Vorschläge zur Beendung der Diskriminierung von der GBK nur dann in das Gutachten aufzunehmen sind, wenn eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Für den Fall, dass keine Verletzung festgestellt wird, sieht das Gesetz derartige Vorschläge und Maßnahmen nicht vor. Dementsprechend bestand auch keine Veranlassung zur Normierung einer Mitteilungspflicht des/der DG an die GBK und den/die AntragstellerIn über die Umsetzung derartiger Vorschläge. Daran ändert sich auch nichts, wenn die GBK wie im vorliegenden Fall trotz Nichtfeststellung einer Diskriminierung Empfehlungen in das Gutachten aufnimmt. An eine derartige – im Gesetz nicht vorgesehene – Empfehlung ist keine Mitteilungspflicht geknüpft.
Nach dem Stmk L-GBG knüpft der Beginn der Fristhemmung für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Stmk L-GBG an die Einbringung des Antrags bei der GBK an. Für das Fristende nennt das Gesetz nur die Mitteilung. Das Gesetz regelt somit nur die Fälle, in denen eine Diskriminierung festgestellt wurde und die GBK Vorschläge oder Maßnahmen in das Gutachten aufgenommen hat. Für alle anderen Fälle liegt für den Wegfall der Fristenhemmung eine planwidrige Lücke vor, die aus Sicht des OGH durch Analogie zu schließen ist. Wird somit von der GBK keine Diskriminierung festgestellt, dann besteht auch kein sachlicher Grund mehr, eine Hemmung der Frist über das Verfahren bei der GBK hinaus anzunehmen. Die vorhandene Regelungslücke ist dahingehend zu schließen, dass die Hemmung der Frist mit Beendigung des Verfahrens vor der GBK durch Zustellung des eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots verneinenden Gutachtens an die Antragstellerin endet. Von diesem Datum, 22.7.2015, ausgehend, war die Frist unter Berücksichtigung des bereits vor Einbringung des Antrags abgelaufenen Teils der sechsmonatigen Frist bei Klagseinbringung am 1.12.2015 daher bereits abgelaufen.