203Voraussetzungen der Kranken- und Pensionsversicherung gem § 34 AlVG während des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG mangels Verfügbarkeit nicht erfüllt
Voraussetzungen der Kranken- und Pensionsversicherung gem § 34 AlVG während des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG mangels Verfügbarkeit nicht erfüllt
Die Beschwerdeführerin hatte bis zum Erlass des Bescheides aufgrund der Partnereinkommensanrechnung im Notstandshilfebezug nur einen Anspruch auf KV und PV gem § 34 AlVG. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 10.2.2015 wurde der Beschwerdeführerin auch der Anspruch auf KV und PV mangels Verfügbarkeit eingestellt. Das AMS begründete die Einstellung damit, dass für die Beschwerdeführerin gem § 3 Abs 1 MSchG ab 10.2.2015 ein Beschäftigungsverbot bestehe und sie der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehe, sodass auch kein Anspruch auf KV und PV gem § 34 AlVG bestehe. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Rechtsansicht des AMS zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führe und dies mit der Gleichbehandlungs-RL 79/7/EWG von Männern und Frauen nicht vereinbar sei; § 7 AlVG dürfe aufgrund des Vorranges des Unionsrechts nicht angewendet werden. Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein. Auch das BVwG wies die Beschwerde ab und verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin dem AMS ab Beginn des Beschäftigungsverbotes nicht mehr zur Verfügung stand und daher auch kein Anspruch auf Leistungen bestehen würde. Dem stehe auch die RL 79/7/EWG nicht entgegen. Das BVwG erklärte die Revision an den VwGH für zulässig, da noch keine Rsp zur Fortdauer der KV und PV gem § 34 AlVG bei Eintritt des Beschäftigungsverbotes gem § 3 Abs 1 MSchG vorliege.
Der VwGH wies die Revision unter Verweis auf § 34 Abs 1 AlVG als unbegründet ab. Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs 1 AlVG setzt der Anspruch auf KV und PV nach dieser Bestimmung voraus, dass Notstandshilfe lediglich mangels Vorliegens einer Notlage wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten, Lebensgefährtin, eingetragenen Partners) nicht gebührt. Sämtliche übrigen Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe nach dem AlVG – insb Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung, Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit – müssen gegeben sein. In der Zeit des absoluten Beschäftigungsverbotes bestehe keine Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung. Die Voraussetzungen für die KV und PV nach § 34 AlVG lagen somit mit Beginn des Beschäftigungsverbotes nicht mehr vor.