204Fehlende Verfügbarkeit trotz flexibler Einteilung der Praktikumsstunden
Fehlende Verfügbarkeit trotz flexibler Einteilung der Praktikumsstunden
Ein Arbeitsloser hatte bereits während seiner Vollzeitbeschäftigung im Zeitraum vom 1.8.2013 bis 30.9.2015 nebenberuflich eine Ausbildung zum medizinischen Masseur begonnen und im Zuge dessen neben seiner Beschäftigung ein Praktikum absolviert. Dabei hatte er jeweils nach Beendigung seiner regulären Tagesarbeitszeit durchschnittlich 18 Praktikumsstunden pro Woche geleistet. Das Dienstverhältnis wurde am 20.9.2015 durch AG-Kündigung beendet. Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses bzw schon ab der Freistellung im letzten Beschäftigungsmonat erhöhte sich die Zahl der Praktikumsstunden auf 36 bis 40 Wochenstunden. Das Arbeitsmarktservice (AMS) wies den Antrag auf Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 4.12.2015 gem § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ab. Das BVwG gab der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde statt, hob den Bescheid auf und stellte fest, dass die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nach § 7 AlVG erfüllt sei. Eine rechtliche oder faktische Bindung, die einer Reduktion der Praktikumsstunden und somit der Annahme einer Beschäftigung entgegenstünde, könne nicht festgestellt werden. Aus dem Interesse am raschen Abschluss der Ausbildung lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass der Arbeitslose „keinesfalls an der Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung interessiert gewesen wäre“. Da eine jederzeitige Einschränkung der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Ausbildung möglich sei, sei somit Verfügbarkeit iSd § 7 AlVG gegeben.
Das AMS hat gegen dieses Erk eine außerordentliche Revision erhoben und dazu vorgebracht, dass das zeitliche Ausmaß des Praktikums die Aufnahme einer auf Grund des Berufsschutzes367zumutbaren Beschäftigung im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden unmöglich mache.
Der VwGH ließ die außerordentliche Revision zu und stellt in seiner Entscheidung zunächst fest, dass der Arbeitslose die Voraussetzungen gem § 14 Abs 1 AlVG („große Anwartschaft“) erfülle und daher trotz der drei Monate übersteigenden Ausbildung gem § 12 Abs 4 AlVG Arbeitslosigkeit vorliege. Allerdings muss in diesem Fall ua die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG gegeben sein. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich (insb bei faktischen Inanspruchnahmen freiwilliger Natur) aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Im gegenständlichen Fall führe die intensive Inanspruchnahme durch das Praktikum (36 bis 38 Wochenstunden) zu einer Bindung faktischer Art, zumal der Arbeitslose ein Interesse daran hatte, die Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit abzuschließen (nach den berufsrechtlichen Vorschriften ist die gegenständliche Ausbildung binnen drei Jahren abzuschließen, da sie sonst – mit gewissen Anrechnungsmöglichkeiten – neu zu beginnen ist). Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass für ihn der Abschluss der Ausbildung vorrangig war, was wiederum seine Motivation, seine Beschäftigungslosigkeit möglichst rasch zu beenden, beeinträchtigte. Daran ändert laut VwGH auch die vom Verwaltungsgericht festgestellte „Flexibilität“ bzw die glaubhaft versicherte Bereitschaft des Mitbeteiligten nichts, die Intensität seiner Ausbildung im Fall des Zustandekommens eines neuen Arbeitsverhältnisses herabsetzen zu wollen. Verfügbarkeit sei erst dann gegeben, wenn die Bindung tatsächlich beseitigt sei. Der Umstand, dass der Arbeitslose während seiner früheren Beschäftigung Praktikumsstunden in geringerem Ausmaß geleistet hat, ist für den maßgeblichen Zeitraum nicht ausschlaggebend. Da sich der Arbeitslose somit nicht für eine Beschäftigung im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereitgehalten hat, war die Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 und Abs 3 Z 1 AlVG nicht erfüllt und es gebührt daher kein Arbeitslosengeld.