210Bei einer Verurteilung eines Vertragsarztes wegen eines Vorsatzdelikts erlischt das Vertragsverhältnis wegen „groben Verschuldens“ gem § 343 Abs 2 Z 5 ASVG
Bei einer Verurteilung eines Vertragsarztes wegen eines Vorsatzdelikts erlischt das Vertragsverhältnis wegen „groben Verschuldens“ gem § 343 Abs 2 Z 5 ASVG
Der 1938 geborene Revisionswerber wurde rechtskräftig nach § 31a Abs 1 Suchtmittelgesetz (SMG) (Handel mit psychotropen Stoffen) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt verurteilt, weil er im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit einem Patienten durch Ausstellen von Rezepten psychotrope Stoffe in einer die zulässige Grenzmenge überschreitenden Menge verschafft hat. Er erhielt eine Mitteilung der Gebietskrankenkasse (GKK), dass sein Vertrag auf Grund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung gem § 343 Abs 2 Z 5 ASVG erloschen sei. Daraufhin stellte er an die Paritätische Schiedskommission einen Antrag auf Schlichtung bzw Feststellung373des Fortbestehens seines Vertragsverhältnisses. Der genannte Erlöschensgrund liege nicht vor, weil kein „grobes Verschulden“ gegeben sei.
Die Schiedskommission wies den Antrag ab, weil sich aus der Gesamtbetrachtung der Tatumstände ergebe, dass ein schweres Verschulden vorliege.
Das BVwG wies die erhobene Beschwerde als unbegründet ab; das Vergehen sei ein Vorsatzdelikt und vorsätzliches Handeln falle jedenfalls unter den Begriff des „groben Verschuldens“ in § 343 Abs 2 Z 5 ASVG.
Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Der VwGH führt aus, dass unstrittig sei, dass ein Vorsatzdelikt vorliege. Strittig ist, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines „groben Verschuldens“ erfolgt sei. Es wird in der Rsp einhellig vertreten, dass ein „grobes Verschulden“ die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit umfasst. Davon ausgehend liegt auch dem vom § 343 Abs 2 Z 5 ASVG vorausgesetzten Tatbestandsmerkmal der Verurteilung wegen eines „groben Verschuldens“ offenkundig das Verständnis zugrunde, dass eine Verurteilung wegen einer mit Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit begangenen gerichtlich strafbaren Handlung vorliegen muss. Es kommt nicht auf jenen Schuldbegriff an, der gem § 32 StGB die Grundlage für die Strafzumessung bzw den Strafausspruch bildet. Der Tatbestand des Erlöschens des Vertragsverhältnisses ex lege ist somit erfüllt und die Verständigung durch die GKK hat nur deklarativen Charakter.