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Beachtlichkeit des Einkommenssteuerbescheides für die Berechnung der Zuverdienstgrenze nach dem KBGG

MARTINATHOMASBERGER

Die Kl bezog im Jahr 2011 pauschales Kinderbetreuungsgeld im Modell 20 + 4. Die Bekl widerrief die Zuerkennung und forderte das Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Überschreitungsbetrags für das gesamte Jahr zurück, da der individuelle Grenzbetrag nach § 8b KBGG überschritten sei. Gegen diesen Bescheid wurde Klage erhoben.

Die Kl ist Beamtin des Bundes. Sie hatte während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes mit ihrem DG eine als „Werkvertrag“ bezeichnete Vereinbarung zur Erarbeitung eines Leitfadens abgeschlossen. Die Bezahlung für diese Arbeiten wurde vom DG in Form von mehreren Lohnabrechnungen mit Lohnsteuerabzug durchgeführt, die für die erledigten Arbeiten die Bezeichnung „Nebentätigkeit“ enthielten. Für das relevante Jahr enthielt der Einkommenssteuerbescheid „Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit“, in deren Summe auch eine der Zahlungen für die Nebentätigkeit enthalten ist.

Die Kl brachte vor, dass ein Teil der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Nebentätigkeit richtigerweise dem Folgejahr zuzuordnen sei. Darüber hinaus wurde in der Revision vorgebracht, die Zahlungen für die Nebentätigkeit seien unabhängig von über die Lohnverrechnung des DG erfolgte Auszahlung als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzusehen.

Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, der das Berufungsgericht folgte, handelt es sich bei den klagsgegenständlichen Zusatzeinkünften der Kl um Einkünfte aus einer Nebentätigkeit iSd § 37 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG). Daraus erzielte Einkünfte sind als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit anzusehen und daher in die Berechnung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte (hier als individueller Grenzbetrag iSd § 8b KBGG) einzubeziehen. Die Höhe der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit ergibt sich aus dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid.