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Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend sechste Urlaubswoche

GAGAWCZUKWALTER
Art 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit); § 2 und 3 UrlG

Im August 2017 hat der OGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die einschlägigen Regelungen im österreichischen Urlaubsrecht über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die sechste Urlaubswoche mit dem EU-Recht und insb mit der AN-Freizügigkeit gem Art 45 AEUV vereinbar sind.

Seitens der Kl des Verfahrens wird vorgebracht, dass AN in Österreich überwiegend in Österreich arbeiten und dadurch in der Regel nach 25 Jahren Beschäftigung den Anspruch auf die sechste Urlaubswoche gem § 2 Abs 1 UrlG erwerben. AN in einem anderen Mitgliedstaat werden meist ebenso überwiegend in ihrem Heimatstaat bei einem AG arbeiten und nach dem Recht dieses Mitgliedstaates ihren Urlaubsanspruch erwerben. Wechseln AN aus anderen Mitgliedstaaten irgendwann in ihrem Berufsleben nach Österreich, so werden ihre Vordienstzeiten nur mit maximal fünf Jahren angerechnet. Die restlichen Vordienstzeiten gehen urlaubsrechtlich verloren. Dadurch sind aber Wander-AN immer negativ betroffen, indem für sie infolge Wechsels des AG in Verbindung mit einem Wechsel des Arbeitsorts in unterschiedlichen Mitgliedstaaten die Beschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten zum Tragen kommt. Dies bewirkt eine Beschränkung der AN-Freizügigkeit.

Die Bekl argumentierte insb damit, dass ohne zeitliche Beschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten AN, die entweder laufend oder nach 24 Arbeitsjahren den Arbeitsplatz wechseln, nach insgesamt 25 Jahren Anspruch auf die sechste Urlaubswoche haben. Damit müsste ein einziger AG die gesamte Last für die zusätzliche Urlaubswoche tragen, was einer gerechten Lastenverteilung widerspreche.

Weiters wird vorgebracht, dass die Anrechnung hinsichtlich jener Zeiten, die bei ein und demselben AG erbracht werden eine Belohnung für die Betriebstreue und damit eine Treueprämie darstellt. Dies ist ein legitimes Schutzziel bzw ein zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses, welches eine allfällige Beschränkung der AN-Freizügigkeit rechtfertigt.

Zum Argument der Betriebstreue wendet die Kl ua ein, dass der AG die Erreichung der sechsten Urlaubswoche immer durch AG-Kündigung beenden kann. Die Begrenzung der Anrechnung bei einem Wechsel ist also nicht geeignet, die Betriebstreue des AN zu belohnen bzw ist diese Regelung unverhältnismäßig. Von der Freizügigkeit sollen nicht nur AG, sondern auch AN profitieren können.

Im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Rechtfertigung der Beschränkung der AN-Freizügigkeit weist der OGH auch darauf hin, dass der Regelung auch das beschäftigungspolitische Ziel, älteren AN die Eingliederung in den Arbeitsprozess zu ermöglichen, zu Grunde liegt. Ein höherer Urlaubsanspruch kann nämlich dazu führen, dass es für ältere AN schwieriger ist, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.