Sonntag (Hrsg)GSVG – Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – Jahreskommentar
6. Auflage, Linde Verlag, Wien 2017 1128 Seiten, kartoniert, € 130,–
Sonntag (Hrsg)GSVG – Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – Jahreskommentar
In der sechsten Auflage des unter der Herausgeberschaft von Martin Sonntag 2017 erschienenen Praktikerkommentars zum GSVG werden ua Anpassungen durch die Novelle BGBl I 2016/53 an das Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) und die Neuregelungen des Kinderbetreuungsgeldes sowie Anpassungen durch das VereinbarungsumsetzungsG, BGBl I 2017/26, berücksichtigt. Ebenfalls eingearbeitet wurde das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 (SVÄG), BGBl I 2017/29, das eine Reduktion des Pensionsversicherungsbeitrags bei späterem Pensionsantritt, einen besonderen Ausgleichszulagenrichtsatz bei längerem Versicherungsverlauf und Änderungen bei der Mindestversicherungszeit und beim freiwilligen Pensionssplitting nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) mit sich brachte. Die Novelle BGBl I 2017/33 über Einmalzahlungen für PensionistInnen wurde ebenfalls erwähnt.
Die AutorInnen des Praktikerkommentars haben sich gegenüber der dritten, vierten und fünften Auflage nicht verändert. Zum Teil handelt es sich um Richter des OLG Wien sowie um Mitarbeiter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, vertreten ist aber auch ein Mitarbeiter der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Die AutorInnen stammen auch aus dem Wirtschaftsbereich, wobei es sich um VertreterInnen der Wirtschaftskammer bzw der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft handelt.
Beibehalten wurde auch die gelungene Darstellung der Parallelbestimmungen ASVG – GSVG. Diese Übersicht soll nach Souhrada dazu beitragen, vergleichbare Regelungen aufzuzeigen. Positiv angemerkt wird, dass in der sechsten Auflage zu § 85 Rz 49 die Ausführungen betreffend die RL über die Ausübung der Patientenrechte erweitert wurden, sodass nunmehr auch angeführt wird, dass mit BGBl I 2014/32 (EU-Patientenmobilitätsgesetz [EU-PMG]) die nationale Umsetzung der RL 2011/24/EU in § 7b SVEG erfolgte. Bezüglich der Ausführungen zur Judikatur des EuGH wird aber festgehalten, dass weiterhin nicht alle relevanten Judikate umfasst sind. Zu denken ist an die Rs Watts, Kommission/Frankreich oder Petru.
Zu begrüßen sind die Vergleiche, die zum ASVG angestellt werden, zB wird zu § 96a GSVG ausgeführt, dass diese Bestimmung gleichartig zu § 150a ASVG ist. Als weiteres Beispiel kann § 97 GSVG angeführt werden. Im Rahmen der Ausführungen zu dieser Norm werden die verschiedenen Kategorien von Krankanstalten erklärt. Dabei werden jeweils die entsprechenden Bestimmungen des ASVG und des GSVG angeführt (zB Landesgesundheitsfonds-Krankenanstalten § 148 ASVG/§ 97 GSVG oder weitere Vertragskrankenanstalten § 149/§ 98 GSVG oder Nicht-Vertragskrankenanstalten (§ 150/§ 98a GSVG). Bezüglich der Judikatur zu § 99 GSVG (medizinische Hauskrankenpflege) wird auf die zu § 151 ASVG ergangene Judikatur verwiesen, da die Regelungen weitgehend deckungsgleich sind. Zu § 80a (Organspende) wird auf die gleichartige Regelung des § 120a ASVG verwiesen.
Nachdem das Ausgleichszulagenrecht weitgehend den Bestimmungen im ASVG entspricht, wird darauf hingewiesen, dass die Kommentierung zu diesen Bestimmungen jener zu den Regelungen im ASVG folgt, insb in Hinblick auf die Rsp. Zu § 150 wird bereits auf den neuen erhöhten Richtsatz von € 1.000,– für Personen, die mindestens 30 Jahre einer Erwerbstätigkeit aufweisen, hingewiesen.
In formaler Hinsicht wird angemerkt, dass bei Paragraphen, die über mehrere Seiten erläutert werden, zunächst nach dem Gesetzestext eine Übersicht geboten wird, sodass die entsprechenden Kapitel mit den jeweiligen Randzahlen leicht zu finden sind.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Kommentar um ein aktuelles und gelungenes Nachschlagewerk für die Praxis handelt, das einen guten Überblick über die aktuelle Judikatur und Literatur zum GSVG bietet.