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Auch regelmäßige Diensterfindungsvergütungen eines nicht zur Erfindertätigkeit angestellten Arbeitnehmers sind bei der Berechnung der Abfertigung miteinzubeziehen

RICHARDHALWAX

Die Kl war im Unternehmen der Bekl von 1.3.1989 bis 30.6.2014 als Chemikerin beschäftigt und nicht als Erfinderin angestellt. Sie war an zwei Erfindungen (1991/1992 und 2007) beteiligt, wofür sie von der Bekl jährlich abgerechnete Diensterfindungsvergütungen erhielt.

Mit ihrer Klage begehrte die Kl die Zahlung einer Abfertigungsdifferenz, die sich aus der fehlenden Berücksichtigung der in den Jahren 2013 und 2014 gezahlten Diensterfindungsvergütungen ergibt. Die Kl blieb in beiden Instanzen erfolglos. Der OGH gab der außerordentlichen Revision der Kl statt und änderte die Urteile der Vorinstanzen iSd Klagebegehrens ab.

Gem § 23 Abs 1 AngG gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, die je nach Dauer des Dienstverhältnisses ein Vielfaches des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts beträgt, wobei der zugrundeliegende Entgeltbegriff weit auszulegen ist.

Die Vergütung von Diensterfindungen ist in § 8 PatG geregelt. Nach dessen Abs 1 gebührt dem AN in jedem Falle für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den AG sowie für die Einräumung eines Benützungsrechts hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung. Wenn der AN jedoch ausdrücklich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des AG angestellt und auch tatsächlich damit vorwiegend beschäftigt ist und wenn die ihm obliegende Erfindertätigkeit zu der Erfindung geführt hat, so gebührt ihm eine besondere Vergütung nur insoweit, als nicht schon in dem ihm auf Grund des Dienstverhältnisses im Hinblick auf seine Erfindertätigkeit zukommenden höheren Entgelt eine angemessene Vergütung für die Erfindung gelegen ist (Abs 2).

Schon in der E vom 29.8.2011, 9 ObA 96/11z, hat der OGH regelmäßig angefallene Diensterfindungsvergütungen eines zur Erfindertätigkeit angestellten AN iSd § 7 Abs 3 lit a PatG als abfertigungswirksame Entgeltbestandteile angesehen. Laut OGH sind die Grundsätze dieser E auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem die AN nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen angestellt war. In beiden Konstellationen (als Diensterfinder angestellt und nicht als Diensterfinder angestellt) erhält der AN eine patentrechtliche Vergütung. Diese Vergütung bekam auch hier die nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen angestellte Kl iSd weiten Entgeltbegriffs letztlich dafür, dass sie der Bekl ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellte. Dass die Diensterfindungsvergütung ihre Grundlage im Patentgesetz hat, vermag daran nichts zu ändern. Bereits in der OGH-E vom 25.11.1994, 8 ObS 16/94, wurde zum IESG die Rechtsauffassung vertreten, dass auch die für eine Diensterfindung iSd § 7 Abs 3 lit b PatG gebührende Vergütung unmittelbar dem Dienstverhältnis zuzuordnen und somit auch im Rahmen desselben zu entlohnen ist. Die Kl hat die Diensterfindungsvergütungen nicht in Form einer einmaligen Abgeltung, sondern über viele Jahre und daher auch „regelmäßig“ bezogen. Dass die Kl die erhaltenen Vergütungen nur für zwei Diensterfindungen, an denen sie beteiligt war, erhalten hat, ändert an der Regelmäßigkeit dieses Entgelts im Übrigen nichts.

Zusammengefasst sind auch regelmäßige Diensterfindungsvergütungen, die ein nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des AG angestellter und damit auch vorwiegend beschäftigter AN iSd § 7 Abs 3 lit b, c iVm § 8 Abs 1 PatG bezog, in die Bemessungsgrundlage der nach § 23 Abs 1 AngG gebührenden Abfertigung einzubeziehen.