45Kündigungsschutz in internationalen Luftverkehrsunternehmen
Kündigungsschutz in internationalen Luftverkehrsunternehmen
Für eine Anfechtung nach § 107 ArbVG bedarf es der Prüfung, (1.) ob ein Betrieb besteht und – wenn diese Voraussetzung erfüllt ist – (2.) ob der Betrieb auch der Betriebsratspflicht unterliegt.
Um von einem Betrieb sprechen zu können, muss der organisatorischen Einheit ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insb in technischer Hinsicht, eingeräumt sein; ebenso muss das Ergebnis ihres Arbeitsvorgangs eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweisen. Werden alle wesentlichen Entscheidungen in der Zentrale getroffen, liegt kein selbständiger Betrieb vor.
„Luftverkehrsunternehmen“ iSd § 134 Abs 3 ArbVG iVm § 101 Z 1 LFG (Luftfahrtgesetz) sind nur solche mit inländischem Hauptgeschäftssitz.
1. Die Revision ist entgegen dem – den OGH nicht bindenden – Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Der Kl war seit 1.1.1988 bei der Bekl, einem Flugunternehmen mit Sitz im Ausland, beschäftigt, davon bis 30.9.1999 im ehemaligen Stadtbüro der Bekl in Wien und seit 1.10.1999 am Flughafen Wien-Schwechat. Auf das Dienstverhältnis ist der KollV betreffend die Angestellten und sonstigen DN der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich anwendbar. Im Dienstzettel vom 27.10.1999 wird auch auf das (österreichische) AngG und den genannten KollV Bezug genommen.
Bei der Bekl wurde ab dem Jahr 2000 betriebsbedingt ein umfangreicher Personalabbau durchgeführt, der alleine in Deutschland 220 Mitarbeiter betraf. Ursprünglich war bei der Bekl an allen angeflogenen Stationen jeweils ein Stationsleiter beschäftigt, der diese Station vor Ort betreute. Der Kl war Stationsverantwortlicher für die Station Flughafen Wien. 2015 wurden stattdessen überregionale Stationsleitungen eingeführt, für den Flughafen Wien-Schwechat liegt die überregionale Stationsleitung nunmehr im Ausland am Flughafen B. In M wurde weiters eine Zentrale geschaffen, in der bislang von den Stationsleitern ausgeübte Funktionen zentral übernommen wurden, so insb auch die Crewbetreuung.
Die Bekl beschäftigte seit 1.11.2008 weniger als fünf AN in Österreich. Bis zum Jahr 2011 bestand bei der Bekl ein BR, der auch für das Dienstverhältnis mit dem Kl zuständig war und dessen Tätigkeitsdauer durch Zeitablauf endete. Der Kl ist seit 16.5.2015 der einzige AN der Bekl in Österreich. Im Betrieb der Bekl in Österreich werden nicht dauernd fünf oder mehr AN beschäftigt. Mit Schreiben vom 15.11.2015 wurde sein Dienstverhältnis zum 30.6.2016 durch die Bekl gekündigt.
3. Soweit noch revisionsgegenständlich, wiesen die Vorinstanzen das Begehren des Kl, den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses festzustellen, in eventu die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären, im Ergebnis mit der Begründung ab, dass am Standort Flughafen Wien-Schwechat kein betriebsratspflichtiger Betrieb bestehe. Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Frage zu, ob im Hinblick auf eine Kündigungsanfechtung aus § 107 ArbVG abgeleitet werden könne, dass bei im Ausland gelegenen Betrieben mit mehr als fünf AN und einem in Österreich tätigen AN dieser mit dem ausländischen Betrieb zusammenzuzählen sei.437Das vorliegende Verfahren erfordert jedoch keine Beantwortung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO.
4. Die kollisionsrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Dienstverhältnis österreichischem Recht unterliegt, stellt der Kl in der Revision nicht mehr in Frage. Er bezweifelt auch nicht, dass eine Anwendung des deutschen Kündigungsschutzes (vgl 9 ObA 65/11s) nicht in Betracht kommt, beruft sich zunächst aber auf die Anwendbarkeit des § 134 ArbVG.
5. Nach § 134 Abs 3 ArbVG gelten Arbeitsstätten von Luftverkehrsunternehmen iSd §§ 101 ff LFG, BGBl 1957/253 in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb iSd § 34 Abs 1 ArbVG. § 35 ArbVG ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.
Bereits in der E 9 ObA 155/08xwurde unter Bezugnahm e auf den AB zum ArbVG (993 BlgNR [13]. GP 5 f) darauf verwiesen, dass Luftverkehrsunternehmen vielfach gezwungen seien, einen Teil ihrer Dienststellen disloziert, vor allem auf den einzelnen Flughäfen, einzurichten und zu unterhalten. Ziel der Regelung sei primär die Verhinderung der Bildung von einer großen Anzahl von Betriebsratskollegien, was bei einem weit verstreuten Netz von Arbeitsstätten zu erwarten sei. Durch § 134 ArbVG solle die Einheitlichkeit der Interessenvertretung erreicht werden (siehe auch Dunst in Gahleitner/Mosler, ArbVR 46 § 134 Rz 4; zum Begriff des Luftverkehrsunternehmens Neumayr in Strasser/Jabornegg/Resch, § 134 ArbVG Rz 10). Die Folge davon ist, dass sämtliche Arbeitsstätten dieser bestimmten Unternehmen als ein einheitlicher Betrieb gelten, selbst wenn sie für sich genommen als ein eigenständiger Betrieb nach § 34 ArbVG zu qualifizieren wären (9 ObA 155/08x).
Der Kl meint, dieses Regelungsziel besage keinesfalls zwingend, dass nicht betriebsratspflichtige Arbeitsstätten von der Anwendung des § 134 Abs 3 ArbVG ausgenommen wären. Das mag zutreffen, für den Kl wäre aber schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nur dann etwas gewonnen, wenn die Bekl ein Luftverkehrsunternehmen iSd §§ 101 ff LFG, BGBl 1957/253, betriebe und die Arbeitsstätten der Bekl in ihrer Gesamtheit als „Betrieb iSd § 34 Abs 1 ArbVG“ anzusehen wären.
Gem § 101 Z 1 LFG setzt ein Luftverkehrsunternehmen eine gem § 102 Abs 2 LFG erteilte Betriebsgenehmigung gem der VO (EWG) 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl Nr L 240 vom 24.8.1992 S 1, oder der VO (EG) 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl Nr L 293 vom 31.10.2008 S 3 (Luftfahrtunternehmen), voraus. Gem § 102 Abs 2 LFG müssen alle (anderen) Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht befördern wollen und ihren Hauptgeschäftssitz gem Art 2 Z 26 der VO (EG) 1008/2008 im Inland haben, die Betriebsgenehmigung gem der VO (EG) 1008/2008 in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Dass die Voraussetzung eines inländischen Hauptgeschäftssitzes auf die Bekl zutrifft, behauptet der Kl nicht. Daneben kann dahingestellt bleiben, ob § 134 Abs 3 ArbVG selbst bei in verschiedenen Ländern gelegenen Arbeitsstätten von einem (österreichischen) Betrieb iSd § 34 ArbVG ausgehen wollte, wenn der einzige Bezugspunkt dafür die in Österreich gelegene Arbeitsstätte eines einzelnen Mitarbeiters wäre.
6. Der Kl meint weiter, dass auch ein Betrieb in Deutschland mit mindestens fünf Mitarbeitern ausreiche, damit für ihn § 105 ArbVG zur Anwendung komme. Die Lehre resümiere zu Recht, dass eine Anfechtung nach § 107 ArbVG zulässig sei. Für eine erfolgreiche Kündigung wäre ein Vorverfahren nach § 105 Abs 1 und 2 ArbVG erforderlich gewesen und die Stellungnahme des deutschen BR für die Anfechtung nach § 105 ArbVG relevant gewesen.
6.1. Richtig ist, dass die Nichteinhaltung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens nach § 105 Abs 1 und 2 ArbVG zur Nichtigkeit der Kündigung führt und das Arbeitsverhältnis weiterhin als aufrecht zu betrachten ist (siehe nur Wolliger in ZellKomm2 § 105 ArbVG Rz 60). Dem Vorwurf der Nichteinhaltung des Vorverfahrens kann hier aber schon deshalb nicht nähergetreten werden, weil in Österreich seit 2011 kein BR mehr bestand und weder vom Kl behauptet noch vom Erstgericht festgestellt wurde, dass in Deutschland ein BR existierte [...]. Damit fehlt es aber an einer grundlegenden gesetzlichen Voraussetzung dafür, dass die Bekl iSd § 105 Abs 1 und 2 ArbVG das Vorverfahren durch Verständigung des BR einzuhalten gehabt hätte. Ein anderes Ergebnis wäre im Übrigen auch nicht aus § 102 dBetrVG zu gewinnen, dessen Abs 1 ebenfalls die Existenz eines BR voraussetzt („Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. ... Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
“), widrigenfalls das Mitwirkungsrecht nach § 102 dBetrVG entfällt (Koch in Ascheid/Preis/Schmidt, BetrVG5 [2017] § 102 Rn 43 ua). Soweit der Kl den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses wegen Nichteinhaltung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens festgestellt wissen will (Hauptbegehren), wurde das Klagebegehren schon deshalb zurecht abgewiesen.
6.2. Zum Eventualbegehren:
Der Kündigungsschutz des § 107 ArbVG knüpft an „Betriebe, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen“, sohin an einen Betrieb mit Betriebsratspflicht an. In solchen Betrieben kann der betroffene AN binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese bei Gericht anfechten. Für eine Anfechtung nach § 107 ArbVG bedarf es daher der Prüfung, 1. ob ein Betrieb besteht und, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, 2. ob der Betrieb auch der Betriebsratspflicht unterliegt.
Gem § 34 Abs 1 ArbVG gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
Für die Qualifikation einer Arbeitsstätte als Betrieb muss ein bestimmter Organisationsgrad gegeben sein. Nach stRsp und hL sind Hauptelemente eines438Betriebs neben dem Betriebsinhaber der Betriebsstandort, die Beschäftigten, die Betriebsmittel, der Betriebszweck und der Betriebsgegenstand sowie der Dauercharakter und die einheitliche Betriebsorganisation (siehe nur Windisch-Graetz in ZellKomm2 § 34 ArbVG Rz 3 mwN). Sind diese Kriterien nicht gegeben, liegt bloß eine unselbständige Arbeitsstätte vor, in der keine eigenen Vertretungsorgane zu wählen sind. Um von einem Betrieb sprechen zu können, muss der organisatorischen Einheit ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insb in technischer Hinsicht, eingeräumt sein; ebenso muss das Ergebnis ihres Arbeitsvorgangs eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweisen. Werden alle wesentlichen Entscheidungen in der Zentrale getroffen, liegt kein selbständiger Betrieb vor (RIS-Justiz RS0051107; Windisch-Graetz, aaO Rz 4, 6 mwN).
Gem § 40 Abs 1 Satz 1 ArbVG sind in jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte AN (§ 49 Abs 1) beschäftigt werden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Arbeitnehmerschaft Organe – ua ein BR – zu bilden.
Zur Frage, ob die Arbeitsstätte des Kl noch die Kriterien des Betriebsbegriffs erfüllt oder (insb infolge des Personalabbaus und der Umstrukturierungen) nur eine unselbständige Arbeitsstätte eines ausländischen Betriebs der Bekl darstellt, liegen keine ausreichenden Feststellungen vor. Dies steht im vorliegenden Fall einer Entscheidungsreife aber nicht entgegen:
6.2.1. Sollte die österreichische Arbeitsstätte des Kl weiterhin einen eigenständigen Betrieb im skizzierten Sinn bilden, so gäbe es hier keinen Grund, für die Frage des Kündigungsschutzes einen zweiten eigenständigen – gegebenenfalls ausländischen – Betrieb in die Betrachtung, ob ein Betrieb vorliegt, miteinzubeziehen. Dass der Kl in diesem Fall mangels Betriebsratspflicht iSd § 40 Abs 1 ArbVG keinen betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutz hätte, würde dann nur die Wertung des Gesetzgebers widerspiegeln, dass der allgemeine Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG im Rahmen der Betriebsverfassung als Mitwirkungsrecht der Belegschaft konzipiert ist, das für Kleinbetriebe mit weniger als fünf Mitarbeitern nicht vorgesehen ist.
6.2.2. Für den Fall, dass es sich bei der Arbeitsstätte des Kl um eine unselbständige Arbeitsstätte handeln sollte, die allenfalls dem deutschen Betrieb zuzuordnen wäre, hat das Berufungsgericht die in der Literatur diskutierte Frage aufgeworfen, ob die Kündigungsanfechtung nach § 107 ArbVG auch bei Vorliegen eines in Deutschland gelegenen Betriebs mit fünf AN ausreicht (vgl Burger, Deutsches Kündigungsschutzrecht konkludent ausgewählt, DRdA 2015, 334 unter Verweis etwa auf Deinert, Internationales Arbeitsrecht [2013] § 13 Rz 34; abl nunmehr Niksova, Kündigungsschutz und Kollisionsrecht – eine harmonische Beziehung? in Kozak, Die Tücken des Bestandschutzes [2017] 51 ff, 73; siehe auch dies, aaO 71 FN 93 zur Rsp des deutschen BAG, nach der der allgemeine Kündigungsschutz [§ 23 dKSchG] das Vorliegen eines inländischen Betriebs voraussetzt).
Hier bietet aber schon das Vorbringen des Kl keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, warum er – nachdem seine Tätigkeit in Wien (Schwechat) ursprünglich die Zugehörigkeit zu einem österreichischen Betrieb mit BR begründet hatte – nun einem deutschen Betrieb zuzuordnen wäre. [...]
Dass die Organisation des Geschäftsbetriebs der Bekl schon vor 2008 über eine in Deutschland ansässige „Direktion für Deutschland und Österreich“ erfolgte und er seine Arbeitsleistungen zunächst gegenüber dem in F befindlichen Vorgesetzten erbracht haben mag, hatte hier offenkundig keine Auswirkungen darauf, dass am Standort Wien (Schwechat) jedenfalls bis 2011 ein eigenständiger Betrieb mit BR bestand. Gründe dafür, dass der Kl trotz seiner jahrelangen Tätigkeit in diesem Betrieb in Wien (Schwechat) diesem schon ursprünglich nicht angehört hätte, sind nicht ersichtlich, zumal der österreichische BR auch für das Dienstverhältnis des Kl zuständig war. Es bedürfte daher ausreichender Gründe, woraus auf einen Wechsel der Zugehörigkeit des Kl vom österreichischen zu einem deutschen Betrieb geschlossen werden könnte. Die Personalreduktion als solche ist dafür nicht ausschlaggebend, weil die Qualität einer Arbeitsstätte als Betrieb nicht alleine dadurch verloren geht, dass ein Betrieb weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigt. Auch dass der Kl seine Arbeitsleistungen zuletzt nicht für F, sondern für die Zentrale in M erbrachte, von wo aus nun auch die Crewbetreuung erfolgt, spricht nicht für einen Wechsel zu einem deutschen Betrieb. Das gilt in gleicher Weise für den Umstand, dass die Stationsleitungen nunmehr überregional wahrgenommen werden und jene für Österreich nicht in Deutschland, sondern in B erfolgt. Die Staatsbürgerschaft des AN ist für die Frage der Betriebszugehörigkeit ohnedies nicht maßgeblich. Damit bietet aber schon das Vorbringen des Kl hier keinen ausreichenden Grund zur Annahme, dass er entweder stets oder infolge der Umstrukturierungen bei der Bekl einen solchen organisatorischen Bezugspunkt nach Deutschland gehabt oder im Zeitverlauf erworben hätte, dass von einer Zugehörigkeit des Kl zu einem deutschen Betrieb ausgegangen werden könnte.
Daneben kann dahingestellt bleiben, dass auch kein Vorbringen für eine Betriebsratspflicht der Bekl – an die § 107 ArbVG aber anknüpft – erstattet wurde und selbst aus der Aussage der Personalverantwortlichen der Bekl [...] nicht auf die Existenz von fünf wahlberechtigten Mitarbeitern in Deutschland (vgl § 1 dBetrVG) zu schließen ist.
7. Zusammenfassend bietet das vorliegende Verfahren keinen Anlass zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Rahmen des Kündigungsschutzes des § 107 ArbVG auch auf eine Zuordnung des AN zu einem deutschen (betriebsratspflichtigen) Betrieb abgestellt werden kann. Die Revision des Kl ist danach zurückzuweisen. [...]
In der vorliegenden E hat der OGH einige der im Bereich des allgemeinen Kündigungsschutzes – vor439allem vor dem Hintergrund der zunehmenden Internationalisierung der Wirtschaft – nach wie vor ungeklärten Fragen angesprochen, ohne sie letztlich beantworten zu müssen. Solchermaßen zeigt diese E die unterschiedlichen Ansätze von Rsp einerseits und Literatur andererseits: Während die Gerichte ihre Tätigkeit auf Grundlage des Vorbringens der Parteien auszuüben haben und in aller Regel (zu Recht) für ihre Entscheidung irrelevante Fragen unbeantwortet lassen, lebt der literarische Diskurs davon, Fragen aller Art – mögen sie bereits gestellt worden sein oder nicht – zu beantworten oder zumindest Denkanstöße dazu zu geben. In diesem Sinne sollen einige der in der E angesprochenen Themen etwas näher beleuchtet werden.
Auszugehen ist dabei davon, dass die Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes nach der grundsätzlichen Konzeption voraussetzt, dass ein in einem (gem § 40 ArbVG) betriebsratspflichtigen Betrieb (iSd § 34 Abs 1 ArbVG) beschäftigter AN (iSd § 36 ArbVG) gekündigt werden soll (bzw wurde).
Ob ein Betrieb vorliegt, ob dieser betriebsratspflichtig ist und ob der gekündigte AN (im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn) in diesem beschäftigt ist – sodass ein faktisch bestehender BR „für sein Arbeitsverhältnis zuständig“ ist –, ist in rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts zu beantworten, der von den Gerichten auf Grundlage des Vorbringens der Parteien und des durchgeführten Beweisverfahrens festzustellen ist, von der Literatur hingegen selbst frei gewählt werden kann.
Das ArbVG verwendet – insb auch in seinem § 34 – sowohl den Begriff der „Arbeitsstätte“ als auch jenen des „Betriebs“.
Der Begriff der Arbeitsstätte stellt dabei wohl iSd allgemeinen Sprachgebrauchs auf die faktische Widmung einer Örtlichkeit zur Erbringung von Arbeit ab (vgl nur https://www.duden.de/rechtschreibung/Arbeitsstaette; abgefragt am 11.5.2018) und enthält solchermaßen noch keine Aussage über rechtliche Qualifikationen. Die im ArbVG vorgesehenen Folgen treten jedoch nur ein, wenn die Arbeitsstätte auf Dauer angelegt ist, organisatorisch selbständig ist und zumindest produktionstechnisch eine Einheit bildet (vgl statt vieler Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG [3. Lfg 2003] § 34 Rz 2 ff; Gahleitner in Gahleitner/Mosler, ArbVR 25 [2015] § 34 Rz 6 ff), wobei im Laufe der Zeit etwa infolge struktureller Veränderungen ein Betrieb in einem anderen aufgehen kann.
Solchermaßen muss nach den allgemeinen Regeln jeder Betrieb zumindest eine Arbeitsstätte umfassen, kann aber auch aus mehreren Arbeitsstätten bestehen; hingegen ist – etwa bei fehlender Dauerhaftigkeit – nicht jede Arbeitsstätte ein Betrieb oder ein Teil eines solchen. Nach § 35 ArbVG ist freilich vom Gericht auf Antrag eine Arbeitsstätte, die nicht alle Merkmale eines Betriebs iSd § 34 Abs 1 ArbVG aufweist, unter bestimmten Bedingungen einem selbständigen Betrieb gleichzustellen.
Für Unternehmen des öffentlichen Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs wurden in § 134 ArbVG Sonderregelungen geschaffen, weil diese ihre Leistungen im Raum erbringen müssen und in der Regel über ein räumlich weit verstreutes Netz von Dienststellen und Teilbetrieben verfügen – die zur Erbringung einer Leistung eng zusammenarbeiten müssen, denen aber organisatorisch ein gewisses Maß an Selbständigkeit eingeräumt ist –, sodass bei Anwendung des für die übrige Wirtschaft geltenden Betriebsbegriffs eine relativ große Anzahl von Betriebsräten gewählt werden müsste (AB 993 BlgNR 13. GP 5). Gem § 134 Abs 3 ArbVG idF BGBl I 2006/104 gelten „Arbeitsstätten von Luftverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 101 ff des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957, [...] in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden
“.
§ 101 Z 1 LFG idF BGBl I 2013/108 definiert den Begriff des „Luftverkehrsunternehmens“ – zusammengefasst – als Unternehmen zur Beförderung von Personen oder Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen, die aufgrund ihres in Österreich gelegenen Hauptgeschäftssitzes – das ist gem Art 2 Z 26 der VO 1008/2008/EG die Hauptverwaltung oder der eingetragene Sitz eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft in dem Mitgliedstaat, in dem die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, einschließlich der Leitungsaufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, ausgeübt werden – eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erteilte Betriebsgenehmigung innehaben. Naheliegend ist daher an sich, dass § 134 Abs 4 ArbVG auf Luftverkehrsunternehmen mit Hauptgeschäftssitz im Ausland nicht anwendbar ist, Luftverkehrsunternehmen mit Hauptgeschäftssitz in Österreich aber unabhängig davon erfasst sind, ob sie im Linien- oder im Bedarfsverkehr tätig sind.
Ein Abstellen auf den Hauptgeschäftssitz mag für die Zuständigkeit für die Erteilung der Betriebsgenehmigung sachlich gerechtfertigt sein; nicht ersichtlich ist jedoch, inwiefern die Vertretungsinteressen der Belegschaft durch die Lage des Hauptgeschäftssitzes so wesentlich beeinflusst werden, dass – wiewohl das Organisationsrecht des ArbVG grundsätzlich nicht auf einen inländischen Sitz des Unternehmens abstellt – die Organisation der Belegschaft in Luftverkehrsbetrieben davon abhängig gemacht werden könnte.
Darüber hinaus sollten mit der Neufassung des § 134 Abs 3 ArbVG durch das Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 – GenRÄG 2006, BGBl I 2006/104 – nach dem erklärten gesetzgeberischen Willen über die für das Wirksamwerden440der VO 1435/2003/EG über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) erforderlichen legislativen Maßnahmen hinaus „lediglich Zitatanpassungen“ vorgenommen werden (vgl ErläutRV 1421 BlgNR 22. GP 28). Tatsächlich war der – bis zu diesem Zeitpunkt in § 134 Abs 4 ArbVG enthaltene – Begriff der „Fluglinienunternehmung“ infolge der Anpassung des LFG an die von der EU geschaffene Rechtslage durch BGBl I 1997/102 (vgl die ErläutRV 758 BlgNR 20. GP 13) bereits mit 1.9.1997 aus dem LFG verschwunden. In der Literatur war daher weiterhin auf die in § 102 iVm § 101 LFG vor dieser Novelle enthaltene Definition der „Fluglinienunternehmung“ zurückgegriffen worden, sodass darunter weiterhin Unternehmen zur gewerbsmäßigen, dem öffentlichen Verkehr dienenden flugplanmäßigen Beförderung von Personen und Sachen in Luftfahrzeugen auf bestimmten Strecken verstanden wurden (vgl Neumayr in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG [4. Lfg 2003] § 134 Rz 10, Strasser/Jabornegg, ArbVG3 [1999] § 134 Anm 4b). Nicht vom Anwendungsbereich des § 134 Abs 3 ArbVG umfasst waren damit Bedarfsflugunternehmen; andererseits hat der verwiesene § 102 LFG weder auf den Sitz des Unternehmens noch auf eine Beförderungsbewilligung Bezug genommen.
Die mangelnde sachliche Rechtfertigung der Differenzierung nach dem Hauptgeschäftssitz und der erklärte gesetzgeberische Wille legen insgesamt nahe, § 134 Abs 3 ArbVG weiterhin auf Luftverkehrsunternehmen unabhängig von ihrem Hauptgeschäftssitz anzuwenden. Die Entwicklung im Bereich der Bedarfsflugunternehmen scheint hingegen die Ausweitung des § 134 Abs 3 ArbVG auf diese zu rechtfertigen, auch wenn sie vom Gesetzgeber wohl nicht bedacht wurde.
Die Verweisung auf §§ 101 ff LFG in § 134 Abs 3 ArbVG ist daher insofern als Definition des Unternehmens(-zwecks), nicht aber seiner rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen bzw im Hinblick auf den Hauptgeschäftssitz teleologisch auf den Inhalt des § 102 LFG idF vor der Novelle BGBl I 1997/102zu reduzieren.
§ 134 Abs 3 ArbVG verwendet undifferenziert den Begriff der „Arbeitsstätten“ und bestimmt, dass diese „in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb“ gelten. Der Wortlaut ließe daher die Auslegung zu, dass eine – etwa von einem ausländischen Luftverkehrsunternehmen betriebene – einzelne unselbständige Arbeitsstätte nach dieser Bestimmung als Betrieb zu gelten hätte.
Dieses Verständnis wird jedoch von den in § 134 ArbVG zugrunde liegenden Überlegungen nicht getragen: Danach sollte die – der wünschenswerten Einheitlichkeit der Interessenvertretung der AN widerstrebende – Notwendigkeit der Wahl einer „relativ großen Anzahl von Betriebsräten“ verhindert werden; staatenübergreifende Konstellationen, in denen nur eine unselbständige Arbeitsstätte in Österreich liegt, hatte der Gesetzgeber des Jahres 1973 hingegen offensichtlich nicht im Blick. Darüber hinaus besteht auch kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von AN in Luftverkehrsunternehmen und von AN in anderen Branchen.
§ 134 Abs 3 ArbVG kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn mindestens eine selbständige Arbeitsstätte besteht, und bewirkt dann, dass diese gemeinsam mit anderen Arbeitsstätten – mögen diese selbständig oder unselbständig sein – einen Betrieb bildet.
Der Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsrechts richtet sich nach dem Territorialitätsprinzip, sodass das Betriebsverfassungsrecht nur auf im Inland liegende Betriebe anwendbar ist, während im Ausland liegende Betriebe von den diesbezüglichen Normen nicht erfasst werden (zum österreichischen Recht vgl Gahleitner in Gahleitner/Mosler, ArbVR 25 § 33 Rz 2; Rebhahn/Kietaibl in Tomandl [Hrsg], ArbVG [2005] § 33 Rz 4; Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 33 Rz 17; Windisch-Graetz in Neumayr/Reissner [Hrsg], ZellKomm2 § 33 ArbVG Rz 4 je mwN; zum deutschen Recht vgl etwa Richardi in Richardi, BetrVG15 [2016] Einl Rz 66 ff mwN; v. Hoyningen-Huene in Richardi/Wißmann/Wlotzke/Oetker [Hrsg], Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht3 [2009] § 211 Rz 12; Koch in Schaub [Hrsg], Arbeitsrechts-Handbuch16 [2015] § 213 Rz 1; BAG 7.12.1989, 2 AZR 228/89 AP Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht Nr 27, je mwN).
Dem entsprechend kann § 134 Abs 3 ArbVG nur die Zusammenfassung in Österreich gelegener Arbeitsstätten bewirken; im Hinblick auf im Ausland gelegene Arbeitsstätten findet (auch) § 134 Abs 3 ArbVG keine Anwendung.
Führt die (Nicht-)Anwendung des § 134 Abs 3 ArbVG dazu, dass im Inland nur eine unselbständige Arbeitsstätte besteht, kann sich allenfalls die Frage der Zuordnung der in dieser beschäftigten AN zu einem ausländischen Betrieb stellen.
Anknüpfungspunkt ist dabei – trotz des grundsätzlich geltenden Territorialitätsprinzips – nicht die Lage des Arbeitsorts bzw der Betriebsstätte, in welcher der AN beschäftigt wird, sondern der Sitz des Betriebs, dem der AN angehört. Solange der im Ausland tätige AN in einer so engen Beziehung zum inländischen Betrieb steht, dass er noch als diesem zugehörig betrachtet werden kann – sich also seine Auslandstätigkeit als Ausstrahlung des Inlandsbetriebs darstellt, was insb dann der Fall ist, wenn er nicht in einen anderen Betrieb eingebunden ist, Weisungen vom inländischen Betrieb erhält und in einer vertraglichen Beziehung zu diesem steht –, unterliegt er dem am Sitz der Betriebsstätte anwendbaren Betriebsverfassungsrecht (zum österreichischen Recht vgl OGH RIS-Justiz RS0107424, Gahleitner in Gahleitner/Mosler, ArbVR 25 § 33 Rz 2; Rebhahn/Kietaibl in Tomandl, ArbVG § 33441Rz 4; Windisch-Graetz in ZellKomm2 § 33 ArbVG Rz 4 je mwN; zum deutschen Recht vgl Koch in Schaub [Hrsg], ArbR-HdB16 § 213 Rz 2 f; ausführlich BAG 7.12.1989, 2 AZR 228/89 [insb Pkt I.4] AP Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht Nr 27, je mwN).
Ein in einer unselbständigen Arbeitsstätte in Österreich tätiger AN kann daher betriebsverfassungsrechtlich einem im Ausland gelegenen Betrieb angehören (und umgekehrt).
Unproblematisch ist die Situation, wenn AN eines Luftfahrtunternehmens in einer selbständigen Arbeitsstätte bzw einem Betrieb in Österreich beschäftigt sind.
Für AN in inländischen unselbständigen Arbeitsstätten, die Teil ausländischer Betriebe sind, stellt sich hingegen die Frage nach der kollisionsrechtlichen Anknüpfung des allgemeinen Kündigungsschutzes, die vom OGH mangels ausreichenden Vorbringens (weiterhin) unbeantwortet bleiben konnte.
Weil dieses Thema in der Literatur wiederholt behandelt wurde (vgl zuletzt etwa Niksova, Kollisionsrechtliche Anknüpfung der Bestimmungen über den Bestandschutz, ZAS 2013/4; dies, Kündigungsschutz und Kollisionsrecht – eine harmonische Beziehung? in Kozak [Hrsg], Die Tücken des Bestandschutzes [2017] 51 ff [90] sowie die Rezensionen zu OGH 25.11.2014, 8 ObA 34/14d von Kozak [ZAS 2015/36] und Burger [DRdA 2015/43]) und an dieser Stelle der Platz für eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Thema fehlt, sei nur kurz angemerkt:
Der allgemeine Kündigungsschutz ist von einer Gemengelage aus kollektiven und individuellen Elementen geprägt, die darin ihren Ausdruck findet, dass einerseits der BR im Vorverfahren einbezogen und bei einem ausdrücklichen Widerspruch primär anfechtungslegitimiert ist, sein Anfechtungsrecht jedoch andererseits vom Verlangen des AN abhängt, der bei Schweigen oder Zustimmung durch den BR selbst anfechtungslegitimiert ist. Vor diesem Hintergrund wurde die einzelvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes für nicht der Betriebsverfassung unterliegende AN als zulässig erachtet (vgl RIS-Justiz RS0029522; krit Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 [1998] 377).
Diese Differenzierung könnte auch für die kollisionsrechtliche Anknüpfung nutzbar gemacht werden, sodass unter dem Regime des EVÜ bzw der Rom I-VO der kollektivrechtliche Teil – insb das Vorverfahren – nach dem Territorialitätsprinzip und damit nach dem Sitz des Betriebs (vgl Gahleitner in Gahleitner/Mosler, ArbVR 25 § 33 Rz 2; Windisch-Graetz in ZellKomm2 § 33 ArbVG Rz 4), der individualrechtliche Teil – insb die Anfechtung – jedoch nach dem Arbeitsvertragsstatut zu behandeln wäre (in diesem Sinne bereits Niksova, ZAS 2013/4; dies in Kozak, Tücken 70 ff; Burger, DRdA 2015, 339).
Konsequenterweise muss dann jedoch auch die Frage der „Betriebsratspflicht“ des Betriebs als Vorfrage im individualrechtlichen Teil nach der dafür maßgeblichen Rechtsordnung geprüft werden. Ein Abstellen auf den Sitz des Betriebs würde zu einer Differenzierung danach führen, ob für den individualrechtlichen Teil in die auf den kollektivrechtlichen Teil anwendbare Rechtsordnung verwiesen wird – in diesem Fall stünden dem AN alle in dieser Rechtsordnung vorgesehenen Möglichkeiten offen – oder nicht – in diesem Fall würde der AN alle diesbezüglichen Rechte verlieren.
Im internationalen Kontext außerhalb des (unmittelbaren) Anwendungsbereichs des ArbVG erscheint daher eine Interpretation der Voraussetzung eines „Betriebs, in dem ein Betriebsrat zu errichten ist
“ (§ 107 ArbVG) in dem Sinne zumindest diskussionswürdig, dass der allgemeine Kündigungsschutz dann zur Anwendung kommt, wenn bei Anwendbarkeit des ArbVG Betriebsratspflicht bestünde (vgl dazu Burger, DRdA 2015, 339; aA die bei Niksova, Tücken 71 f zitierte Rsp des BAG zu § 23 dKSchG).
Dies hätte zur Folge, dass die Rechtswirksamkeit der Kündigung durchaus etwa nach § 102 Abs 1 dBetrVG, die Anfechtung der Kündigung jedoch nach § 105 Abs 3 ArbVG zu beurteilen ist.
Durch § 134 Abs 3 ArbVG werden zwar in Österreich gelegene selbständige Arbeitsstätten von in- und ausländischen Luftfahrtunternehmen – gemeinsam mit allenfalls vorhandenen unselbständigen Arbeitsstätten – zu einem einheitlichen Betrieb zusammengefasst, nicht aber unselbständige Arbeitsstätten zu Betrieben erklärt.
Bei Vorliegen einer entsprechenden Nahebeziehung ist ein AN, der in einer in Österreich gelegenen unselbständigen Arbeitsstätte eines ausländischen Betriebs tätig ist, betriebsverfassungsrechtlich dem ausländischen Betrieb angehörig.
Die Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes auf AN, die einem ausländischen Betrieb angehören, erscheint noch diskussionsbedürftig.442