40Jährliche Bonuszahlung iS einer Sonderzahlung für die Höhe des Wochengeldes von Bedeutung
Jährliche Bonuszahlung iS einer Sonderzahlung für die Höhe des Wochengeldes von Bedeutung
Während das laufende Entgelt in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld einzubeziehen ist, werden die auf die letzten 13 Wochen bzw auf die letzten drei Kalendermonate entfallenden Sonderzahlungen nach § 162 Abs 4 ASVG für die Höhe des Wochengeldes nur in Form eines prozentuellen Zuschlags zum Nettoarbeitsverdienst berücksichtigt.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Einrechnung in die Bemessungsgrundlage ist aber jedenfalls, dass der Versicherten der Bezug nicht ohnedies zugutegekommen ist.
Ergibt sich der Anspruch auf eine Bonuszahlung nicht unmittelbar aus der (eigenen) erfolgreichen Arbeitsleistung, sondern ist an weitere Bedingungen geknüpft, so ist die Bonuszahlung deshalb als Sonderzahlung iSd § 49 Abs 2 ASVG zu qualifizieren.
Strittig ist die Höhe des der Kl im Zeitraum von 17.2.2016 bis 8.6.2016 zustehenden Wochengeldes. Zu beurteilen ist, ob eine der Kl für das Jahr 2015 zugekommene Bonuszahlung von 7.932,99 € als Entgeltbestandteil in die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld als laufendes Entgelt in voller Höhe einzubeziehen ist, sodass sich ein Wochengeldanspruch in Höhe von 131,08 € täglich errechnet (Standpunkt der Kl) oder ob diese Bonuszahlung gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hat, weil sie der Kl – unabhängig vom Beschäftigungsverbot – ohnedies zugekommen wäre, sodass der Wochengeldanspruch nur 81,96 € täglich beträgt (Standpunkt der Bekl). Eventualiter gehen beide Parteien davon aus, dass die Bonuszahlung bei der Bemessungsgrundlage für den Anspruch auf Wochengeld – wenngleich nicht in voller Höhe – einer (dritten) Sonderzahlung gleichzuhalten [...] ist. [...]
Das Erstgericht gab der [...] Klage statt und sprach ein Wochengeld in Höhe von 131,08 € täglich zu. Es stellte fest, dass die Bonuszahlung jedes Jahr an ausgewählte Mitarbeiter nach Beurteilung von deren ganzjähriger Leistung gewährt wird. [...] Ausschlaggebend [...] war nicht allein ihre Leistung am „Womans-Day“ und die Einschulung der Karenzvertretung, sondern ihre über das ganze Jahr hindurch erbrachte Leistung. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, die Bonuszahlung sei allein von der Leistungserbringung der Kl abhängig, weshalb sie als laufendes Entgelt (Entgeltbestandteil) – und nicht als Sonderzahlung – anzusehen sei. [...]
Infolge Berufung der Bekl änderte das Berufungsgericht diese E in ein klageabweisendes Urteil ab. Nach dem Zweck des Wochengeldes als Entgeltersatzleistung habe die Einbeziehung eines Sachbezugs oder auch einer Bonuszahlung in die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld dann zu unterbleiben, wenn eine Versicherte diese Leistung (Zahlung) – unabhängig vom Beschäftigungsverbot – ohnedies lukriert hätte. Ob die Kl die Bonuszahlung im Jahr 2016 ungeachtet ihrer Karenz erhalten hätte, stehe nicht fest, weil die Bonuszahlungen nur an ausgewählte Mitarbeiter aufgrund der ganzjährigen Leistung gewährt werden. Stehe aber nicht fest, dass die Kl einen Einkommensverlust in Form des entgangenen Bonus für das Jahr 2016 erleide, sei der Bonus für das Jahr 2015 nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Das Berufungsgericht ließ die Revision mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu. [...]
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil das Berufungsgericht von der bisherigen Rsp zur Einbeziehung von Bonuszahlungen in die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld abgewichen ist. [...] Da die Kl wegen ihrer Mutterschaft während eines erheblichen Teils des Jahres 2016 keine Arbeitsleistung habe erbringen können, sei sie nicht in der Lage gewesen, eine Grundlage für die Gewährung einer Bonuszahlung auch für das Jahr 2016 zu schaffen. Tatsächlich sei für sie für das Jahr 2016 keine Prämie festgelegt worden. [...]
1. Das Wochengeld nach dem ASVG soll – wie das Krankengeld – einen Ersatz für den im Zusammenhang mit der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes bieten (RIS-Justiz RS0117195). Die im Bemessungszeitraum im Regelfall bestehenden Einkommensverhältnisse der Versicherten sollen auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalls aufrechterhalten werden.
2. Das Wochengeld gebührt in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teils des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge (§ 162 Abs 3 Satz 1 ASVG). [...]
3.1 Der Begriff „gebührender Arbeitsverdienst“ iSd § 162 Abs 3 ASVG ist gesetzlich nicht näher determiniert. Er hat seine Grundlage in § 44 Abs 1 ASVG. [...] Von der Rsp wird darunter seit der E 10 ObS 78/88, SSV-NF 2/40 (= ZAS 1990/4, 31 [zust Firlei]) grundsätzlich jeder Geld- und Sachbezug verstanden, der einer voll- oder teilversicherten AN als Arbeitsverdienst im Beobachtungszeitraum, und zwar unabhängig von der beitrags- oder einkommenssteuerrechtlichen Qualifikation zustand (RIS-Justiz RS0084112).
3.2 Mit dem auf die Beitragsbemessung zugeschnittenen § 49 ASVG ist der Begriff Arbeitsverdienst iSd § 162 Abs 3 ASVG aber nicht gleichzusetzen. [...]
4. Sonderzahlungen sind aus dem Entgeltbegriff ausgeklammert. Während das laufende Entgelt in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage für das418Wochengeld einzubeziehen ist, werden die auf die letzten 13 Wochen bzw auf die letzten drei Kalendermonate entfallenden Sonderzahlungen nach § 162 Abs 4 ASVG für die Höhe des Wochengeldes nur in Form eines prozentuellen Zuschlags zum Nettoarbeitsverdienst von 14 %, 17 % oder 21 % berücksichtigt.
5.1 Eine wesentliche Voraussetzung für die Einrechnung in die Bemessungsgrundlage ist aber jedenfalls, dass der Versicherten der Bezug nicht ohnedies zugutegekommen ist. Wurde ein Sach- oder Geldbezug vom DG für die Zeit des Wochengeldbezugs weiter gewährt, ist er bei der Berechnung des Wochengeldes nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Drs in SV-Komm [29. Lfg] § 162 ASVG Rz 46 mwN; Felten in Tomandl, SV-System [29. Erg-Lfg] 264/18). Nach dem Zweck des § 162 Abs 3 ASVG als Entgeltersatz erhöhen bspw vom DG gewährte Optionsrechte („stock-options“), die von der Versicherten unabhängig vom Beschäftigungsverbot in vollem Umfang ausgeübt werden konnten, die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld nicht (10 ObS 33/11t, SSV-NF 25/38; RIS-Justiz RS0126909). Maßgeblich für die Einberechnung in die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld ist somit, ob der Versicherten der Bezug während der Wochengeldbezugszeit (des Beschäftigungsverbots) weiter zugekommen ist. [...]
5.2 In dieser Rsp findet die Ansicht der Bekl, eine Berücksichtigung der Bonuszahlung für die Höhe des Wochengeldes habe auch im vorliegenden Fall zu unterbleiben, weil die Bonuszahlung der Kl im Jahr 2015 – somit im Jahr vor dem Beschäftigungsverbot – ohnedies ungekürzt zugekommen sei, keine Deckung. Die Schlussfolgerung, die Revisionswerberin habe schon deshalb während des Beschäftigungsverbots keinen Einkommensverlust erlitten, ist insb im Hinblick auf die Entgeltersatzfunktion des Wochengeldes während des Zeitraums des Beschäftigungsverbots nicht nachvollziehbar.
5.3 Wie bereits ausgeführt, bezieht sich die E 10 ObS 33/11t, SSV-NF 25/38 auf Sachleistungen (Ausübung von Optionsrechten), die der dortigen Kl ungeachtet des Beschäftigungsverbots auch während des Zeitraums des Beschäftigungsverbots zugutegekommen sind. [...]
5.4 Dass im vorliegenden Fall der Revisionswerberin für das Jahr 2016 eine Bonuszahlung ungeachtet des für sie geltenden Beschäftigungsverbots gewährt worden wäre, wurde von der Bekl nicht behauptet. [...]
6.1 Zu beurteilen bleibt, ob beim Bonus ein laufendes Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG oder eine Sonderzahlung iSd § 49 Abs 2 ASVG (iVm § 162 Abs 3 und 4 ASVG) vorliegt.
6.2 [...] Unter Sonderzahlungen (§ 49 Abs 2 ASVG) versteht man auf der sozialversicherungsrechtlichen Ebene verpflichtende oder freiwillige Zuwendungen iSd § 49 Abs 1 ASVG (Geld- oder Sachbezüge) gleich welcher Benennung, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten über die Beitragszeiträume (in der Regel ein Monat) hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im Wesentlichen aus der DG-Zusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist (§ 49 Abs 2 ASVG; RIS-Justiz RS0083842). Nicht nur Bezüge, auf die der DN aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, sind als Sonderzahlungen zu behandeln, sondern auch solche, die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom DG oder von einem Dritten erhält, wie etwa ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, aber auch Gewinnanteile, Incentive-Beträge, Zielerreichungsprämien oder Boni, sofern letztere nicht nur von den von der DN getätigten Umsätzen, sondern von mehreren Bedingungen abhängen (Schober in Sonntag, ASVG8 § 162 Rz 25a; zu einer Bonuszahlung 10 ObS 146/10h, SSV-NF 24/68).
Die Abgrenzung zwischen laufendem Entgelt und Sonderzahlungen wird somit nicht nach der arbeitsrechtlichen Abgeltungsfunktion, sondern zuerst nach ihrem Bezug zu den Beitragszeiträumen vorgenommen (Schuster, Bemessungsgrundlage des Wochengeldes bei variablen Gehaltsbestandteilen – Was ist relevanter Arbeitsverdienst für das Wochengeld anzusehen? ASoK 2016, 384 [385]).
6.3 Die von der Kl erhaltene Bonuszahlung wurde nicht mit den Gehaltszahlungen monatlich, sondern einmal jährlich und ausschließlich an durch die Geschäftsleitung nach ihrem Arbeitserfolg in einem Verfahren ausgewählte Mitarbeiter gewährt. Anders als eine – auch jährlich im Nachhinein abgerechnete – vertraglich zustehende Umsatzprovision (siehe VwGH2005/08/0024; 2001/08/0015), deren Entstehen nach der dienstvertraglichen Vereinbarung allein von der Tätigung laufender Umsätze abhängig ist, hängt das Entstehen des Anspruchs auf die Bonuszahlung von weiteren Bedingungen ab, nämlich nicht nur davon, dass die im letzten Jahr erbrachte Arbeitsleistung in besonderer Weise den Vorstellungen und Zielsetzungen der Geschäftsleitung entsprochen hat, sondern darüber hinaus auch davon, dass der Mitarbeiter von der Geschäftsleitung aus allen anderen Mitarbeitern, auf die diese Bedingung allenfalls in gleicher Weise zutrifft, für die Bonuszahlung ausgewählt wurde. Eine vertragliche Garantie für den regelmäßigen Erhalt der Bonuszahlung besteht nicht. Der Anspruch ergibt sich daher nicht unmittelbar aus der (eigenen) erfolgreichen Arbeitsleistung, sondern entsteht erst mit der Erfüllung der für die Leistung wesentlichen Bedingung. Die Bonuszahlung ist deshalb als Sonderzahlung iSd § 49 Abs 2 ASVG zu qualifizieren.
6.4 Ausgehend von der Rechtsansicht, die Bonuszahlung sei als Sonderzahlung zu behandeln, wird das Erstgericht die Höhe des täglichen Wochengeldanspruchs mit den Parteien zu erörtern und danach eine neuerliche Sach- und Kostenentscheidung zu treffen haben. [...]
In der vorliegenden E hatte sich der OGH (erneut) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine jährlich gewährte Bonuszahlung gem § 162419ASVG in die Bemessungsgrundlage miteinfließt und damit das tägliche Wochengeld erhöht (vgl bereits OGH10 ObS 46/12f ARD 6256/3/2012 = SVSlg 60.626; vgl auch OGH10 ObS 146/10h SSV-NF 24/68 = SVSlg 57.941; OGH10 ObS 84/17a ARD 6574/10/2017 = RdW 2018/90, 104). Im Besonderen wurde in dieser E vom OGH – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – dargelegt, dass es sich dabei um eine Sonderzahlung handelt und diese in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes zu berücksichtigen sei. Verneint wurde daher, dass eine derartige Bonuszahlung laufendes Entgelt iSd § 162 Abs 3 ASVG darstellt. Ebenso sprach der OGH aus, dass eine derartige für das Vorjahr gebührende Bonuszahlung der DN nicht während des Bezugs von Wochengeld zugutekomme, wie dies bei „stock options“ vertreten wurde (vgl OGH10 ObS 33/11tDRdA 2011, 567 = ZAS 2012/42, 231 [Naderhirn] = SSV-NF 25/38).
Grundsätzlich wurde das Wochengeld in § 162 ASVG vom Gesetzgeber als Einkommensersatzleistung konzipiert. Ziel ist es demnach, der DN jenen Arbeitsverdienst zu ersetzen, den diese während der Zeit des Beschäftigungsverbots durchschnittlich erzielt hätte (vgl auch Schuster, Bemessungsgrundlage des Wochengeldes bei variablen Gehaltsbestandteilen, ASoK 2016, 384). Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird das Durchschnittsprinzip herangezogen. Ausschlaggebend ist daher der Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen bzw der letzten drei Monate, sofern das Entgelt nach Kalendermonaten berechnet und abgerechnet wird (vgl § 162 Abs 3 ASVG). Aus der Regelung geht nicht klar hervor, ob für den Arbeitsverdienst der arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff maßgebend ist. Die hM (vgl Drs in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 162 ASVG Rz 45; Burger-Ehrnhofer/Drs, Berechnung von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld unter besonderer Berücksichtigung der Ausnahmen vom Entgeltbegriff gem § 49 Abs 3 ASVG, Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2016, 104; Felten in Tomandl, System 2.2.8.4.1.; OGH10 ObS 78/88 ZAS 1990/4, 31 [Firlei] = SSV-NF 2/40; OGH10 ObS 33/11t ZAS 2012/42, 231 [Naderhirn] = ARD 6148/7/2011; OGH10 ObS 46/12f ARD 6256/3/2012 = SVSlg 60.626; OGH10 ObS 22/16g ARD 6494/15/2016 = ZAS 2016/49, 290 [Auer-Mayer]) zieht jedoch jenen Verdienst heran, der als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft gebührt. Grundsätzlich ist daher jeder Geld- und Sachbezug, der einer voll- oder teilversicherten DN unabhängig von der beitrags- oder einkommenssteuerrechtlichen Qualifikation im Beobachtungszeitraum gebührt, zu berücksichtigen. Dementsprechend sind daher nur jene Leistungen für die Bemessungsgrundlage ohne Bedeutung, die – wie die Aufwandsentschädigung – nicht als Gegenleistung gedacht sind und damit keinen Entgeltcharakter aufweisen, oder die der (werdenden) Mutter auch während des Bezugs von Wochengeld zur Verfügung stehen. Letzteres wurde vom OGH – zu Recht – im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen an Aktien des Unternehmens des DG angenommen, da dies ansonsten zu einer „Doppelverwertung“ der gleichen Leistungen führen würde (OGH10 ObS 33/11tDRdA 2011, 567 = ZAS 2012/42, 231 [Naderhirn] = SSV-NF 25/38; siehe auch bei Drs in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 162 ASVG Rz 45).
Neben dem laufenden Entgelt sind auch Sonderzahlungen für die Höhe des Wochengeldes relevant. Im Allgemeinen gebühren Sonderzahlungen aufgrund eines KollV oder des Arbeitsvertrages (Blume in Sonntag [Hrsg], ASVG9 § 49 Rz 78). Hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für die Berechnung des Wochengeldes regelt § 162 Abs 4 ASVG, dass diese nicht in die Durchschnittsberechnung miteinfließen, sondern der ermittelte Nettoarbeitsverdienst um einen in der Satzung festgelegten Prozentsatz erhöht wird (vgl § 45 Mustersatzung, avsv Nr 66/2016 idF avsv Nr 3/2018). Auch wenn grundsätzlich der arbeitsrechtliche Entgeltbegriff für die Bemessung des Wochengeldes maßgeblich ist, kann im Zusammenhang mit dem Begriff der Sonderzahlungen auf § 49 Abs 2 ASVG zurückgegriffen werden (Schuster, Bemessungsgrundlage des Wochengeldes bei variablen Gehaltsbestandteilen, ASoK 2016, 385). Demnach gelten als Sonderzahlungen all jene Geld- und Sachbezüge, die nach größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen regelmäßig einen Anspruch der DN begründen. Nicht von Bedeutung ist, ob die Leistungen freiwillig oder verpflichtend (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld) gewährt werden (siehe R. Müller in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 38; OGH10 ObS 146/10h SSV-NF 24/68 = SVSlg 57.941; OGH10 ObS 6/87 SSV-NF 1/8 = ZAS 1988, 170 [Kronbichler]). Es ist daher bei laufendem Entgelt und Sonderzahlungen nicht nach der arbeitsrechtlichen Abgeltungsfunktion zu differenzieren, sondern nach dem Bezugszeitraum. Denn auch Sonderzahlungen bezwecken – abweichend von den normalen Entlohnungsterminen – grundsätzlich eine Abgeltung für die geleistete Arbeit (VwGH97/08/0463 VwSlg 15.829A; vgl auch Blume in Sonntag [Hrsg], ASVG9 § 49 Rz 78). Wesentlich ist weiters, dass die Leistungen wiederholt gewährt werden. Die Regelmäßigkeit ist in diesem Zusammenhang entweder aus der DG-Zusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse abzuleiten. Daher wurden Messeprämien, die neben dem Gehalt und allfälligen Überstunden eine Gegenleistung für die auf Messen erbrachten Arbeitsleistungen darstellten, aufgrund der fehlenden Wiederkehr nicht als Sonderzahlungen qualifiziert (VwGH89/08/0227 SVSlg 34.416 = ARD 4223/8/90).
Bereits in der E 10 ObS 46/12f (ARD 6256/3/2012 = SVSlg 60.626) wertete der OGH eine Bonuszahlung als Sonderzahlung, verneinte aber dennoch eine prozentuelle Berücksichtigung bei der Bemessung des täglichen Wochengeldes. Dies begründete der OGH damit, dass die Bonuszahlung für das voran-420gegangene Jahr trotz Beschäftigungsverbot bereits ausbezahlt worden sei und das Beschäftigungsverbot schließlich auch zu keiner Minderung der Bonuszahlung geführt habe. Argumentiert wurde, dass eine Berücksichtigung der Bonuszahlung für die Bemessung des Wochengeldes zu einem Über- bzw Doppelbezug führe.
In der zu besprechenden E lag der Sachverhalt ähnlich. Die Bonuszahlung gebührte auch hier grundsätzlich für das Vorjahr und wurde Anfang 2016 trotz Beschäftigungsverbot (ab Februar 2016) für das vorangegangene Jahr zur Gänze ausbezahlt. Für das Jahr 2016 sei jedoch keine Prämie festgelegt worden, da die Kl wegen ihrer Mutterschaft während eines erheblichen Teils des Jahres 2016 an der Arbeitsleistung verhindert war. Die erhaltene Bonuszahlung sei nicht monatlich ausbezahlt, sondern jährlich an von der Geschäftsleitung aufgrund ihres Arbeitserfolgs ausgewählte Mitarbeiter gewährt worden. Aufgrund dieser zusätzlichen Bedingung, der Auswahl durch die Geschäftsleitung, sei – anders als zB bei vertraglich zustehenden Umsatzprovisionen – der Erhalt einer solchen Bonuszahlung nicht nur von der Arbeitsleistung der Einzelnen abhängig und daher auch nicht als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft zu werten (vgl auch OGH10 ObS 146/10h SSV-NF 24/68 = SVSlg 57.941; LG Salzburg 16 Cgs 223/12f SVSlg 60.638). Umsatzprovisionen fallen im Allgemeinen bereits mit Entstehen des Umsatzes laufend an, selbst wenn sie nur einmal jährlich abgerechnet werden. Prämien oder Boni können hingegen erst mit Ablauf des Jahres – sobald der Arbeitseinsatz inklusive Erfüllung aller sonstigen Bedingungen aller Begünstigten feststehe – entstehen (vgl VwGH2001/08/0015 SVSlg 50.650 = ARD 5506/10/2004; VwGH2005/08/0024 ZAS 2008/18, 135 [Pacic] = ARD 5835/9/2008; OGH10 ObS 84/17a ARD 6574/10/2017 = RdW 2018/90, 104). Daher wertete der OGH auch in dieser E die Bonuszahlung als Sonderzahlung und nicht als laufendes Entgelt. Anders als in 10 ObS 46/12f vom 3.5.2012 verneint der OGH aber mE schließlich zu Recht die Relevanz der Auszahlung für das Jahr 2015. Dies begründete er damit, dass die Bonuszahlung immerhin für das Jahr vor dem Beschäftigungsverbot gelte und damit in Hinblick auf die Einkommensersatzfunktion des Wochengeldes während des Beschäftigungsverbots nicht zu berücksichtigen sei. Aus den Sachverhaltsfeststellungen geht letztlich hervor, dass für das Jahr 2016 aufgrund des Beschäftigungsverbots und der daraus resultierenden fehlenden Arbeitsleistung keine Bonuszahlung gebührt.
Aufgrund der Konzeption des Wochengeldes als Einkommensersatz soll dieses grundsätzlich vollen Lohnersatz bieten (vgl Drs in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 162 ASVG Rz 2). Ein gewisser Verdienstentgang wurde jedoch aufgrund der Normierung eines Durchschnittsprinzips – anstatt des ansonsten vielfach bekannten Ausfallsprinzips – vom Gesetzgeber in gewisser Weise in Kauf genommen (OGH10 ObS 445/89 SSV-NF 4/19; OGH10 ObS 287/02g SZ 2002/140 = SSV-NF 16/116; OGH10 ObS 107/10y ARD 6113/5/2011= SSV-NF 24/62; OGH10 ObS 22/16g ARD 6494/15/2016 = ZAS 2016/49, 290 [Auer-Mayer] = SSV-NF 30/28). Durch den Bezug von Wochengeld soll es aber keinesfalls zu einem Überbezug kommen, weshalb jene Leistungen, die der DN auch während des Wochengeldbezugs zugutekommen, nicht in die Bemessungsgrundlage miteinfließen sollen (siehe OGH10 ObS 33/11tDRdA 2011, 567 = ZAS 2012/42, 231 [Naderhirn] = SSV-NF 25/38). Außerdem werden gem § 162 Abs 4 ASVG die in den letzten 13 Kalenderwochen bzw drei Kalendermonaten anfallenden Sonderzahlungen nach Maßgabe der Satzung (vgl § 45 Mustersatzung, avsv Nr 66/2016 idF avsv Nr 3/2018) lediglich in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (14 %, 17 % oder 21 %) berücksichtigt. Auch dies soll – aufgrund der regelmäßigen Wiederkehr der Sonderzahlung über größere Zeiträume hinweg – verhindern, dass es je nach Zeitpunkt der Auszahlung bzw des Beschäftigungsverbotes zu entweder deutlich höherem oder viel niedrigerem Wochengeldbezug kommt. Anders verhält es sich daher bei nicht wiederkehrenden Leistungen; diese sind als laufendes Entgelt in die Bemessungsgrundlage – sofern sie in den letzten 13 Wochen bzw drei Monaten angefallen sind – einzubeziehen (vgl Messeprämie: VwGH89/08/0227 SVSlg 34.416 = ARD 4223/8/90). Auch Umsatzprovisionen werden zwar möglicherweise nur jährlich ausbezahlt, können aber bereits mit Erreichen des Umsatzes laufend festgestellt bzw beziffert werden, weshalb auch diese als laufendes Entgelt qualifiziert wurden (VwGH2001/08/0015SVSlg 50.650 = ARD 5506/10/2004 ; VwGH2005/08/0024 ZAS 2008/18, 135 [Pacic] = ARD 5835/9/2008; OGH10 ObS 84/17a ARD 6574/10/2017 = RdW 2018/90, 104).
Die jährliche Bonuszahlung in der vorliegenden E war jedoch nicht nur als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft oder als Umsatzprovision gedacht, sondern war von weiteren Bedingungen abhängig. Dies führt nach – mE zutreffender – Ansicht des OGH dazu, dass es sich hierbei um eine Sonderzahlung iSd § 49 Abs 2 ASVG handelt und diese daher lediglich prozentuell in die Bemessungsgrundlage des Wochengeldes miteinfließen kann. Es ist jedoch zu prüfen, ob diese Zahlung der DN nicht ohnehin zugutekommt. Ein Doppelbezug soll schließlich – wie es bei Aktienoptionen jedenfalls möglich wäre (vgl wiederum OGH10 ObS 33/11tDRdA 2011, 567 = ZAS 2012/42, 231 [Naderhirn] = SSV-NF 25/38) – hintangehalten werden. Aus den Sachverhaltsfeststellungen, besonders aus den an die Bonuszahlung geknüpften Bedingungen lässt sich nicht ableiten, dass die Bonuszahlung unabhängig vom Bestehen einer Schwangerschaft/des Beschäftigungsverbots gleich ausfallen würde, weshalb der OGH zu Recht angenommen hat, dass hier die Bonuszahlung als Sonderzahlung für den Wochengeldbezug zu berücksichtigen sei.421