41Wochengeld für Vertragsbedienstete
Wochengeld für Vertragsbedienstete
Der Begriff des Entgelts iSd VBG ist – anders als im sonstigen Arbeitsrecht – kein Oberbegriff, der die gesamte Entlohnung umfasst, sondern nur den Hauptbezug. § 8a VBG trifft jedoch eine Regelung nur für den Bereich des VBG. „Arbeitsverdienst“ iSd § 162 Abs 3 ASVG umfasst auch eine für Mehrdienstleistung gezahlte Vergütung im Beobachtungszeitraum.
Das Wochengeld dient dem Einkommensersatz und bietet grundsätzlich vollen Lohnersatz. Unter dem gesetzlich nicht definierten Begriff „gebührender Arbeitsverdienst“ iSd § 162 Abs 3 ASVG ist nach der Rsp jeder Geld- und Sachbezug zu verstehen, der einer voll- oder teilversicherten AN als Arbeitsverdienst im Beobachtungszeitraum – unabhängig von der beitrags- oder einkommenssteuerrechtlichen Qualifikation – zustand.
Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, anders als für die Verpflichtung der Entgeltfortzahlung des DG nach § 14 MSchG, wenn die DN keine Mehrleistungen erbringt, für die Berechnung einer Versicherungsleistung mit Einkommensersatzfunktion nach dem Durchschnittsprinzip eine dem Leistungszweck entsprechende Berechnungsgrundlage zu normieren, die durch die Beschäftigungseinschränkung nach § 8 MSchG bedingte Kürzungen des Arbeitsverdienstes im Beobachtungszeitraum nicht zu Lasten der Versicherten berücksichtigt.
Die Kl ist seit 5.9.2011 beim Stadtschulrat Wien beschäftigt und Lehrerin an einer Handelsakademie und Handelsschule. Im Schuljahr 2014/2015 unterrichtete sie mit voller Lehrverpflichtung. Bis Ende April 2015 erbrachte sie regelmäßig über das Maß einer vollen Lehrverpflichtung hinausgehende Mehrdienstleistungen. Unter Berücksichtigung der Mehrdienstleistung verdiente sie (ohne Einrechnung der gebührenden Sonderzahlungen) netto im Februar 2015 2.044,92 €, im März 2015 2.193,63 € und im April 2015 2.105,52 €. Sie wurde schwanger, der errechnete Geburtstermin war der 23.9.2015. Aufgrund der Schwangerschaft reduzierte der DG zur Erfüllung der Vorgaben des § 8 MSchG die Mehrdienstleistung der Kl, wodurch sich deren Einkommen für den Zeitraum 1.4.2015 bis 30.6.2015 gegenüber dem Entgelt, das sie ohne diese Reduktion ihrer Arbeitszeit bezogen hätte, verringerte und bei 5.787,07 € netto lag. Mit Bescheid vom 31.7.2015 erkannte die Bekl der Kl ein Wochengeld von täglich 74,41 € ab 29.7.2015 zu (= der um 17 % erhöhte und durch 91 Tage dividierte Nettoverdienst der Kl in den Monaten April bis Juni 2015). Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt die Kl ein höheres Wochengeld im gesetzlichen Ausmaß. Die Bekl beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der bekämpfte Bescheid stehe im Einklang mit § 162 Abs 3 ASVG iVm § 84 Abs 1 B-KUVG.
Das Erstgericht verpflichtete die Bekl zur Zahlung eines täglichen Wochengeldes von 82,12 € ab 29.7.2015 für den Bezugszeitraum gem § 162 ASVG. Rechtlich würdigte es den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt dahin, das Beschäftigungsverbot nach § 8 MSchG führe gem § 162 Abs 3 ASVG iVm § 84 Abs 1 B-KUVG dazu, dass die Monate Mai und Juni 2015, in denen die Kl infolge des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht mehr das volle Entgelt bezogen habe, bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht blieben. Da mit April 2015 auch ein in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum fallender Kalendermonat ohne verringerten Bezug vorliege, führe die Ausblendung der Monate Mai und Juni 2015 nicht dazu, dass zur Berechnung des Wochengeldes an deren Stelle die Monate Februar und März 2015 heranzuziehen seien, sondern es sei vom Arbeitsverdienst der Kl im April 2015 samt dem entsprechend § 162 Abs 4 ASVG zu bildenden Zuschlag zur Berücksichtigung der Sonderzahlungen auszugehen und lediglich der Divisor (= Anzahl der Kalendertage innerhalb des Beobachtungszeitraums) auf die 30 Kalendertage des April zu reduzieren. Der Zuschlag für Sonderzahlungen betrage nach § 28 der Satzung der Bekl 17 %. Daraus errechne sich das der Kl gebührende tägliche Wochengeld mit 82,12 €.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl nicht statt. Es sprach aus, die Revision sei zulässig, weil oberstgerichtliche Rsp zur Auslegung der in § 162 Abs 3 lit b ASVG iVm § 8 MSchG geregelten Ausnahme nicht vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Kl beantwortete Revision der Bekl ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. [...]
Die Auslegung des § 162 Abs 3 lit b ASVG durch das Berufungsgericht hat den Gesetzeswortlaut und den Zweck des Wochengeldes für sich. [...]
1. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin spricht § 8a VBG nicht für den von ihr schon im Bescheid vertretenen Rechtsstandpunkt.
1.1. Das Wochengeld dient dem Einkommensersatz und bietet grundsätzlich vollen Lohnersatz; das der Berechnung zugrunde liegende Durchschnittsprinzip kann aber trotz Wochengeldanspruchs zu einem Verdienstausfall der Versicherten führen (10 ObS 287/02g, SSV-NF 16/116; 10 ObS 107/10y, SSV-NF 24/62; 10 ObS 77/11p, SSV-NF 25/79; RIS-Justiz RS0117195; Drs in SV-Komm § 162 ASVG Rz 2 mwN).
1.2. Unter dem gesetzlich nicht definierten Begriff „gebührender Arbeitsverdienst“ iSd § 162 Abs 3 ASVG ist nach der Rsp jeder Geld- und Sachbezug zu verstehen, der einer voll- oder teilversicherten AN als Arbeitsverdienst im Beobachtungszeitraum – unabhängig von der beitrags- oder einkommenssteuerrechtlichen Qualifikation – zustand (RIS-Justiz RS0084112).
1.3. Nach § 8a Abs 1 VBG gebühren der Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen, die dort aufgezählt sind. Satz 2 des § 8a Abs 1422VBG legt fest, dass soweit im VBG Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, die Dienstzulage, die Funktionszulage, die Exekutivzulage, die Erziehungszulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und die Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen sind. Der Begriff des Entgelts iSd VBG ist demnach – anders als im sonstigen Arbeitsrecht – kein Oberbegriff, der die gesamte Entlohnung umfasst, sondern nur den Hauptbezug (8 ObA 188/02h; vgl RIS-Justiz RS0081487, RS0037882). Diese Unterscheidung wird durch § 45 VBG, der iVm § 61 GehaltsG die Vergütung von Mehrdienstleistungen regelt, auch für den Bereich der Vertragslehrer aufrechterhalten. Daraus folgt nach der Rsp des OGH für die Berechnung der Abfertigung einer Vertragslehrerin (§ 49 Abs 3 VBG), dass jedenfalls das Ergebnis der Berechnung des Durchschnitts der letzten 24 Kalendermonate nicht das Monatsentgelt iSd § 8a VBG überschreiten darf, weil es insoweit als Mehrdienstleistung anzusehen ist und nicht mehr unter den Begriff des Monatsentgelts fällt (8 ObA 188/02h).
1.4. Daraus ist für den Standpunkt der Bekl nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass § 8a VBG eine Regelung nur für den Bereich des VBG trifft, widerspricht die Ansicht der Revisionswerberin dem Begriff des „Arbeitsverdienstes“ in § 162 Abs 3 ASVG. Gründe, weshalb der Ausdruck „Entgelt“ in § 162 Abs 3 lit b ASVG etwas anderes als Arbeitsverdienst bedeuten soll, führt die Revision nicht an und sind nicht ersichtlich. Dem der Klage zugrundeliegende Bescheid der Bekl ist denn auch die implizit (zutreffende) Auffassung zu entnehmen, dass die für den Monat April 2015 gezahlte Vergütung der Mehrdienstleistung zum Arbeitsverdienst der Kl im Beobachtungszeitraum zählt.
2.1. Von der Entgeltfortzahlungsverpflichtung des DG nach Maßgabe des § 14 Abs 1 MSchG (ua bei Anwendung der besonderen Beschäftigungsverbote bzw -beschränkungen für werdende, stillende und junge Mütter) ist nach der Rsp des OGH weder ein Überstundenentgelt noch ein zulässigerweise vereinbartes Überstundenpauschale erfasst, weil zu den in dieser Norm taxativ genannten Anwendungsfällen das Verbot von Überstundenarbeit (§ 8 MSchG) nicht zählt. Auch bei Weiterbeschäftigung der schwangeren DN könnten daher Verdiensteinbußen, die dadurch eintreten, dass die Schwangere keine Überstunden mehr leisten darf, vom DG nicht abgegolten werden (8 ObA 233/95; 8 ObA 124/03y; 9 ObA 30/15z; RIS-Justiz RS0070949).
2.2. Der aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber als Folge des Verbots von Überstundenarbeit den Entfall von Überstundenentgelten in Kauf nimmt, von der Revisionswerberin für die Auslegung des § 162 Abs 3 lit b ASVG gezogene Schluss überzeugt nicht. Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, anders als für die Verpflichtung der Entgeltfortzahlung des DG nach § 14 MSchG, wenn die DN keine Mehrleistungen erbringt, für die Berechnung einer Versicherungsleistung mit Einkommensersatzfunktion nach dem Durchschnittsprinzip eine dem Leistungszweck entsprechende Berechnungsgrundlage zu normieren, die durch die Beschäftigungseinschränkung nach § 8 MSchG bedingte Kürzungen des Arbeitsverdienstes im Beobachtungszeitraum nicht zu Lasten der Versicherten berücksichtigt.
3. Zutreffend sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Gesetzesmaterialien der 55. ASVG-Novelle (ErläutRV 1234 BlgNR 20. GP 34) keinen eindeutigen Hinweis dafür bieten, dass der Gesetzgeber die Ergänzung des Wortlauts des § 162 Abs 3 lit b ASVG um die Wortfolge „eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes“ ausschließlich auf Zeiten, in denen bereits Wochengeld bezogen wurde, beziehen wollte oder diese als erforderlich erachtete Einbeziehung nur als Anlass dafür nahm, alle Zeiten eines nicht vollen Entgeltbezugs infolge eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots bzw einer entsprechenden Beschränkung einzubeziehen. Im Übrigen kann eine Rechtsansicht, die ausschließlich in den Gesetzesmaterialien steht, auch nicht im Weg der Gesetzesauslegung Geltung erlangen, haben doch die Materialien keine Gesetzeskraft und interpretieren sie das Gesetz nicht authentisch (10 ObS 73/17h; RIS-Justiz RS0008799).
§ 84 Abs 1 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) ordnet die Geltung der Bestimmungen betreffend das Wochengeld des ASVG (§§ 162, 165 bis 168) auch für die Versicherten nach dem B-KUVG an, also für die „Vertragsbediensteten neu“ (Aufnahme nach 1998). Für die „VBs alt“ gilt das ASVG ja direkt. § 2 Abs 1 ASVG bestimmt den Umfang der allgemeinen SV umfassend die KV, UV und PV mit Ausnahme der im § 2 Abs 2 ASVG bezeichneten Sonderversicherungen. Zu letzteren zählt nach § 2 Abs 2 Z 1 die KV und UV öffentlich Bediensteter. § 1 Abs 1 Z 17 lit a sublit aa B-KUVG ordnet an, dass in der KV und UV nach dem B-KUVG die Bediensteten des Bundes pflichtversichert sind, deren Dienstverhältnis nach dem VBG nach Ablauf des 31.12.1998 begründet worden ist. Folglich bleibt es bei den alten Vertragsbediensteten auch bei der Anwendbarkeit des DG-Haftungsprivilegs nach § 335 ASVG, während dieses bei den neuen Vertragsbediensteten – ebenso wie bei den BeamtInnen – nicht mehr gilt. Die Verschwenkung der Vertragsbediensteten vom System des ASVG in jenes des B-KUVG hatte ja den Hintergrund, dass es darum ging, im Hinblick auf den Pragmatisierungsstopp die eigene Beamtenversicherung (BVA) nicht obsolet werden zu lassen (vgl Ziehensack, VBG Praxiskommentar § 5 unter 8.c Rz 80 f). Eine Leistung der SV sowohl im Regime des ASVG wie jenem des B-KUVG stellt das Wochengeld dar.
Dieses dient dem Einkommensersatz und bietet grundsätzlich vollen Lohnersatz. Nach § 162 Abs 1 ASVG gebührt weiblichen Versicherten für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein423tägliches Wochengeld. Besondere Fristen (zwölf Wochen) bestehen nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen. Weiters ordnet § 162 Abs 1 ASVG an: „Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld ferner für jenen Zeitraum, während dessen Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG oder KBGG im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs 2 auf Grund eines fachärztlichen, arbeitsinspektionsärztlichen oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs 4 auf Grund eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.
“
Das Wochengeld gebührt in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge (§ 162 Abs 3 ASVG). Zudem wurden zahlreiche flankierende Bestimmungen geschaffen, um die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das gebührende Wochengeld auch in besonderen Konstellationen zu ermöglichen, also bei Arbeitslosigkeit (Verweis auf § 21 Abs 3 zweiter Satz AlVG) oder erst kurzfristig aufgenommener Arbeitstätigkeit. Im letzteren Fall wird die Arbeitsverdiensterzielung erst im Kalendermonat des Eintrittes des Versicherungsfalles der Mutterschaft zugrunde gelegt; dann gilt dieser Arbeitsverdienst für die Ermittlung des durchschnittlichen in den letzten drei Kalendermonaten gebührenden Arbeitsverdienstes als im letzten vollen Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erzielt. Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes grundsätzlich maßgebenden Zeitraum Minderverdienstperioden, werden diese ausgeblendet und durch Vollverdienstperioden ersetzt.
Nach § 162 Abs 3 Satz 1 ASVG gebührt das Wochengeld also in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teils des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten [Beobachtungszeitraum]) vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Sonderzahlungen, welche in diesem Zeitraum grundsätzlich anfallen würden, werden nach Maßgabe des § 162 Abs 4 ASVG ebenfalls berücksichtigt.
Eine Ausnahme besteht nach § 162 Abs 3 lit b ASVG für „Zeiten, während derer die Versicherte infolge Krankheit, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat“. Diese bleiben bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht, da andernfalls die werdende Mutter ungerechtfertigte finanzielle Nachteile erlitte. Das MSchG regelt in seinem Abschnitt 3 unter der Überschrift „Beschäftigungsverbote“ nicht nur gänzliche Beschäftigungsverbote (§§ 3 und 5 MSchG), sondern auch Verbote spezieller Arbeiten (§ 4a MSchG: Beschäftigungsverbote für stillende Mütter), das Verbot der Nachtarbeit (§ 6 MSchG), das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 7 MSchG) und das Verbot der Leistung von Überstunden für werdende und stillende Mütter in § 8 MSchG. Letztere stellen sohin einen Unterfall der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote dar.
Im Fall wurde von der bekl Versicherungsträgerin (BVA) damit argumentiert, dass die Kl wegen der Bestimmung des § 8 MSchG nicht mehr das Entgelt wie zuvor, sohin also voll bezogen hatte. Von der Weiterzahlungspflicht des § 14 MSchG sei das Entgelt für die Leistung von Überstunden nicht erfasst, weil die taxative Aufzählung des § 14 MSchG keinen Hinweis auf § 8 MSchG enthalte. Auch bei Weiterbeschäftigung der schwangeren DN könnten daher die Verdiensteinbußen, welche dadurch eintreten, dass sie keine Überstunden mehr leisten dürfe, selbst wenn zulässigerweise eine Überstundenpauschale vereinbart gewesen sei, nicht abgegolten werden. Über die Normalarbeitszeit hinausgehende Mehrleistungen sollen also während der Schwangerschaft und Stillzeit nicht fortgezahlt werden, wenn sie tatsächlich nicht mehr erbracht werden (OGH 24.6.2015, 9 ObA 30/15z mwN). Die Kl habe daher tatsächlich einen Entgeltausfall aufgrund § 8 iVm § 14 MSchG erlitten und nicht das volle Entgelt bezogen. § 162 Abs 3 lit b ASVG ginge davon aus, dass während der angeführten Zeiten nicht das volle Entgelt bezogen werde. Daher schließe der Bezug von Entgelt die Anwendung dieser Bestimmung grundsätzlich aus. Nur bei gänzlichem Beschäftigungsverbot würde die fiktive Bemessungsgrundlage greifen, andernfalls wäre von der tatsächlichen – wenngleich verminderten – für die Wochengeldauszahlung maßgebliche Entgeltsituation auszugehen.
Angeknüpft wurde von der bekl Versicherungsträgerin insb an den engen Bezugsbegriff im VBG: § 8a VBG definiert den Bezug, welcher dem/der Vertragsbediensteten als Gegenleistung für seine/ihre Arbeit zukommt. Er gliedert sich nach Abs 1 leg cit in Monatsentgelt und allfällige Zulagen sowie ferner nach Abs 2 in die Sonderzahlungen. Zu den Zulagen zählen Dienst-, Funktions-, Exekutivdienst-, Verwaltungsdienst-, Erzieher-, Ergänzungs-, Pflegedienst-, Pflegedienst-Chargen-, Heeresdienst- und Teuerungszulagen. Ursprünglich zählte auch die „Kinderzulage“ hierzu. Diese wurde aber vom Gesetzgeber der Dienstrechts-Novelle 2011 (BGBl I 2011/140) in „Kinderzuschuss“ unbenannt und von einer Zulage, welche das Schicksal des Monatsentgelts teilt – also insb Aliquotierung bei Teilzeitbeschäftigung –, in einen echten Zuschuss umgewandelt, also mit dem Effekt fehlender Aliquotierung bei Teilzeitbeschäftigung. § 8a Abs 1 aE VBG ordnet also hinsichtlich der424Bemessungsgrundlage des Monatsentgelts an, dass bestimmte Zulagen grundsätzlich hinzugehören. Grundsätzlich folgt der öffentliche Dienst insofern scheinbar dem weiten Entgeltbegriff des allgemeinen Arbeitsrechts. Der erste Schein trügt jedoch, da im öffentlichen Dienst ein engerer Entgeltbegriff als im allgemeinen Arbeitsrecht zur Anwendung kommt. Dies spielt(e) insb bei der Berechnung der Abfertigung nach § 35 alt VBG bzw nunmehr der Übergangsbestimmung in § 84 VBG eine Rolle. Im (OGH4 Ob 105/71 ArbSlg 8970) zu Grunde liegenden Fall begehrte der Kl den Einbezug der monatlichen Leistungszulage, der Überstundenpauschale und der Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung; sein Standpunkt wurde sowohl vom Berufungsgericht wie auch vom OGH verworfen: „Aus diesen Bestimmungen geht eindeutig hervor, dass der Begriff des Monatsentgeltes im VBG nicht – wie gewöhnlich im Arbeitsrecht – als Oberbegriff, der alle Entlohnungen umfasst, verwendet wird, sondern damit der Hauptbezug des Vertragsbediensteten (nach §§ 11 oder 14) den übrigen Bezugsbestandteilen nach VBG begrifflich bei- und nicht übergeordnet wird. Die dazu bereits in der OGH-E 4 Ob 183/54 (ArbSlg 6139 = RZ 1955, 4) angestellten Überlegungen, auf die bereits das Berufungsgericht verwies, haben somit auch bei der derzeitigen Gesetzeslage volle Gültigkeit. Gerade daraus, dass im § 35 Abs 4 VBG nicht – wie die Revision behauptet – § 8a VBG oder „das Monatsentgelt“ schlechthin bezogen, sondern ausdrücklich dieses und daneben noch die Haushaltszulage als Bemessungsgrundlage angeführt wird, ergibt sich eindeutig, dass die übrigen „Bezüge“ (vgl Überschrift zu § 8a VBG) hiebei nicht berücksichtigt werden sollen.
“ An diesem Standpunkt hielt der OGH unter Zitierung rezenterer Rsp (OGH 29.8.2002, 8 ObA 188/02h; vgl RIS-Justiz RS0081487, RS0037882) auch weiterhin fest (siehe dazu auch Ziehensack, VBG Praxiskommentar § 8a unter 3., § 35 unter 3. und §§ 79a bis 94 unter 2.e je mwN, etwa OGH 29.8.2002, 8 ObA 188/02h).
Den OGH überzeugte aber die Argumentation der bekl Versicherungsträgerin ebenso wenig wie die Untergerichte (ASG Wien und OLG Wien). Sie alle vertraten den Standpunkt, dass bei verringertem Beschäftigungsausmaß auch etwa wegen des Überstundenverbotes während der Schwangerschaft dies nicht zu Lasten der schwangeren DN gehen dürfe. Dass DN eben wegen ihrer Schwangerschaft keine Mehrdienstleistungen (Überstunden) mehr erbringen dürfen und hierfür entsprechend auch keine Entlohnung erhalten, entspricht der Rechtsordnung. Zum Schutze des werdenden Lebens (nämlich des noch ungeborenen Kindes) soll es zu keiner Überbelastung der schwangeren AN kommen (dürfen). Dies führt dann auch zu einer verminderten Entgeltzahlungspflicht des/der AG, da nicht verrichtete Überstunden bzw Mehrdienstleistungen auch nicht honoriert werden müssen. Diese rechtliche Situation bedeutet aber noch nicht, dass deshalb auch das Wochengeld in vermindertem Ausmaß gebührte. Für die Berechnungsgrundlage des Wochengeldes kommt es nach der überzeugenden Rsp ausschließlich auf Zeiträume des ungekürzten Entgeltbezuges an. Andernfalls würde der Schutz des werdenden Lebens in finanzieller Hinsicht einzig auf dem Rücken der werdenden Mutter ausgetragen. Diese hätte hierfür (alleine!) die materiellen Konsequenzen zu tragen, was nicht sachgerecht erscheint. Der Schluss der Arbeitsgerichte vermag vollinhaltlich zu überzeugen, wonach der Gesetzgeber, hätte er eine andere Anordnung zu treffen gewünscht, dies (noch) deutlicher hätte kommunizieren müssen. Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1234 BlgNR 20. GP 32 f) vermögen den Gesetzestext keiner „korrigierenden Auslegung“ (nämlich dahingehend, dass nur völlige Beschäftigungsverbotszeiten auszublenden wären, nicht auch Zeiträume verringerter Bezüge wegen des Überstundenverbotes für werdende Mütter) zu unterwerfen. Eine derartige gesetzgeberische Kraft kommt ihnen nämlich nicht zu und überdies erwähnen sie den Fall einer bloßen Entgeltreduktion in Folge eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht. Einer Einschränkung der Bestimmungen betreffend die Maßgeblichkeit des vollen Arbeitsverdienstes aus Vorperioden als Bemessungsgrundlage für das Wochengeld auf Zeiten eines (völligen) Beschäftigungsverbots wurde daher eine Absage erteilt, zumal auch die (Ausnahme-)Regelung hinsichtlich der Kurzarbeit durch die 55. ASVG-Novelle keine Änderung erfahren hat. Auch hier hat also der Gesetzgeber keine Notwendigkeit erkannt, zu Lasten der DN die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld zu reduzieren (auf das geringere Kurzarbeitsniveau). Daher kann auch hinsichtlich von Vertragslehrerinnen, welche auf Grund des Überstundenverbotes für werdende Mütter keine Mehrdienstleistungen mehr erbringen dürfen, nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diesen Fall von der Privilegierung der Versicherten habe ausnehmen wollen. Einer teleologischen Reduktion oder sonst einschränkenden Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts wurde durch die Arbeitsgerichte eine klare Absage erteilt: Die Einbeziehung von – sämtlichen und nicht nur vollständigen! – Beschäftigungsverboten, wie etwa auch nach § 8 MSchG in die Regelung des § 162 Abs 3 lit b ASVG, ist sachlich gerechtfertigt und geboten.425