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Entlassung wegen Löschens einer wichtigen Datei gerechtfertigt

MANFREDTINHOF

Ein AN hat eine im Betrieb der Krankenanstalt seines AG verwendete Datei – nämlich eine für die Patientenbetreuung besonders wichtige Behandlungsschema-Vorlage – vom Dienst-PC des AG unbefugt und eigenmächtig gelöscht und wurde daraufhin entlassen.

Der OGH wies die außerordentliche Revision des AN zurück. Er hielt die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das oben dargestellte Verhalten des AN einen gravierenden Eingriff in die Interessensphäre des AG darstelle, der objektiv dessen Befürchtung rechtfertige, dass seine Interessen und Belange durch den AN gefährdet seien, für nicht vertretbar und die Entlassung somit für berechtigt; dies auch unter Berücksichtigung des festgestellten eigennützigen Motivs und der sonstigen Begleitumstände (Verstoß des AN gegen das Verbot, die betreffende Station aufzusuchen). Der in der Revision hervorgehobene Umstand, dass in der höchstgerichtlichen Rsp in manchen Aspekten noch gravierendere Vorfälle auch als Entlassungsgrund bestätigt wurden, bedeutet nicht, dass jedem im Vergleich dazu geringfügigeren Fehlverhalten diese Qualifikation nicht mehr beigemessen werden könnte.