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Verwendungsänderung eines Kameramannes als „Ein-Mann-Team“ – keine Versetzung

MARTINACHLESTIL

Im vorliegenden Fall wurde der Kl von der Bekl als Kameramann eingestellt. Auch nachdem vereinbart wurde, dass der Kl (zusätzlich) als regieführender Programmgestalter tätig werden soll, wurde er weiter als Kameramann eingesetzt, wobei das Ausmaß dieser Tätigkeit entsprechend seiner Belastung als Programmgestalter variierte. Bei Übernahme der Funktion eines Programmgestalters wurde eine inhaltliche Änderung der Verwendung als Kameramann nicht erörtert, vielmehr regelt die schriftliche Vereinbarung über eine Zulage für die Übernahme der Regietätigkeit, dass „alle übrigen Bestimmungen des Dienstvertrags aufrecht bleiben“. Ab 2010 wurde der Kl überwiegend für Kameraarbeiten im Verbund verwendet, diese setzen eine erhöhte Konzentration und größere Erfahrung voraus.

Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision wendet sich der Kl gegen das Urteil des Berufungsgerichts, wonach sein gelegentlicher Einsatz als „Ein-Mann-Team“ keine vertragsverändernde Versetzung darstellt. Dem OGH erschien die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht korrekturbedürftig.

Soweit der Kl in der Revision anführt, dass es bei Abschluss des Dienstvertrags kein „Ein-Mann-Team“ gegeben habe, weshalb er schon deshalb nicht zu dieser Arbeit verpflichtet sei, ist laut OGH darauf zu verweisen, dass bei der Ermittlung des Inhalts der Arbeitspflicht zwischen den für die Auslegung der Vereinbarung über den Rahmen der Arbeitspflicht allein maßgeblichen Umständen bei Abschluss des Vertrags einerseits und den für die Ausfüllung des vereinbarten Rahmens bedeutsamen Umständen im Verlauf des Arbeitsverhältnisses andererseits zu unterscheiden ist. Hiebei ist nicht am Buchstaben zu haften, sondern auf den Sinn der Vereinbarung zu sehen, der nach redlicher Verkehrsübung in wechselndem Maß auch den Inhalt der Arbeitspflicht von den jeweils gegebenen Umständen abhängig machen kann.

Gerade bei Berufen, die stark von der technischen Entwicklung abhängig sind, kann die arbeitsvertragliche Verpflichtung in der Regel nicht auf die Handhabung der Technik bei Abschluss des Vertrags beschränkt werden. Es ist davon auszugehen, dass es in den rund 20 Jahren der Beschäftigung des Kl eine Vielzahl von technischen Veränderungen in seinem Berufsfeld gegeben hat und er diese Neuentwicklungen im Rahmen seiner Arbeitsverpflichtung mitvollzogen hat. Dass die technische Entwicklung nunmehr auch die Möglichkeit der Aufnahme von Beiträgen ohne Beiziehung eines Produktionstechnikers erlaubt, ist nur eine dieser Entwicklungen, die eine Anpassung der Tätigkeit im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Stellenbeschreibung erfordert. Warum die hohe Qualifikation des Kl das Mitvollziehen dieser technischen Änderung unzumutbar macht, ist laut OGH nicht nachvollziehbar.

Ausgehend davon, dass der Großteil der faktisch ausgeübten Tätigkeit des Kl unverändert beibehalten wurde und nur zusätzlich zu der von ihm akzeptierten Tätigkeit im „Zwei-Mann-Team“ die davon nur geringfügig abweichende Arbeit als Kameramann im „Ein-Mann-Team“ auszuüben ist, war bereits das Vorliegen einer Versetzung iSd § 101 ArbVG zu verneinen und daher das Vorliegen einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht mehr zu prüfen.293