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Abgrenzung der Tätigkeit eines Eisenbiegers von der eines Bauhilfsarbeiters

MANFREDTINHOF
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe
OGH
25
4
2018
, 9 ObA 15/18y

Ein bei einem Bauunternehmen beschäftigter Arbeiter war als Bauhilfsarbeiter entlohnt worden und begehrte mit seiner Klage Entgeltdifferenzen zur Entlohnung eines Eisenbiegers, also eines angelernten Bauarbeiters. Eisenbieger haben nach einer Konstruktionszeichnung Stahleinlagen herzustellen, welche in die Betonform eingearbeitet werden, damit der Beton gegen Zugkräfte stabil ist. Fest steht, dass der AN solche Pläne nicht lesen konnte. Sein Vorarbeiter musste ihm genau erklären, wie er seine Arbeit zu machen hatte.

Die Vorinstanzen haben aus dem Unvermögen des AN zum Lesen von Plänen geschlossen, dieser sei bloß Bauhilfsarbeiter gewesen. Der OGH hielt dies nicht für korrekturbedürftig und wies die außerordentliche Revision des AN zurück. Das Unvermögen zum Lesen von Plänen (Konstruktionszeichnungen) steht damit der Einstufung als Eisenbieger zwingend entgegen.