168

Erkrankung im Urlaub – deutliche Meldung erforderlich

MANFREDTINHOF

Eine AN schickte ihrem AG aus dem Urlaub eine SMS, in der sie auf gesundheitliche Probleme hinwies. (Anmerkung des Bearbeiters: Aus dem Entscheidungstext des OGH ist der genaue Wortlaut der SMS leider nicht ersichtlich.) Fraglich war im vorliegenden Fall, ob diese Mitteilung eine Unterbrechung des Urlaubes aufgrund einer Erkrankung auslösen konnte.

Die in § 5 Abs 3 Satz 1 UrlG statuierte Verpflichtung des AN, der während eines Urlaubs erkrankt, die Erkrankung dem AG nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich mitzuteilen, bezweckt ua, dass der AG die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer erfährt, damit er allenfalls (bei einer länger andauernden Erkrankung) entsprechende betriebliche Dispositionen treffen303kann. Die Mitteilung muss erkennen lassen, dass der AN infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Vage Angaben, etwa zum Arzt zu gehen, reichen nicht.

Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung des AN während des Urlaubs im Wege der Auslegung stellt eine typische Einzelfallbeurteilung dar und kann daher – von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, aus der SMS der AN sei nicht ersichtlich gewesen, dass die von ihr angeführten gesundheitlichen Probleme bereits ein Ausmaß erreicht haben, mit dem eine Dienstverhinderung einhergeht, also die SMS nicht erkennen ließ, dass die AN infolge Krankheit arbeitsunfähig war, sah der OGH im vorliegenden Fall als vertretbar an. Die außerordentliche Revision der AN wurde vom OGH somit zurückgewiesen.

ANMERKUNG DES BEARBEITERS:
AN, die im Urlaub erkranken, sollten ihrem AG daher spätestens nach drei Tagen unverzüglich und mit Bestimmtheit mitteilen, dass sie krank sind. Rechtlich nicht erforderlich ist es, eine konkrete Krankheitsdiagnose abzugeben. Sollte die Dauer des Krankenstandes drei Tage überschreiten, so wird der Urlaubsverbrauch für die gesamte Dauer der Erkrankung unterbrochen und der entsprechende Urlaubsanspruch bleibt erhalten.