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Nachsicht vom Leistungsausschluss gem § 11 AlVG bei Selbstkündigung wegen Aufnahme einer neuen Beschäftigung und damit einhergehendem Wohnsitzwechsel

REGINAZECHNER

Eine AN beendete ihr Dienstverhältnis in Salzburg zum 23.3.2018 und stellte am 21.3.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Das Dienstverhältnis wurde durch Selbstkündigung beendet, da die AN mit 4.6.2018 eine neue Beschäftigung in Niederösterreich aufgenommen und auch ihren Hauptwohnsitz dorthin verlegt hat. Ab 14.5.2018 war der Hauptwohnsitz in Niederösterreich gemeldet.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 17.4.2018 stellte dieses fest, dass gem § 11 AlVG im Zeitraum 24.3. bis 20.4.2018 kein Arbeitslosengeld gebühre, da die AN das Dienstverhältnis freiwillig beendet habe. Gründe für eine Nachsichterteilung würden nicht vorliegen. In der die Beschwerde der AN abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das AMS dazu aus, dass ein Wohnsitzwechsel zwar eine logistische Herausforderung darstelle, die AN das Dienstverhältnis in Salzburg jedoch auch später hätte kündigen können.

Das BVwG gab der Beschwerde statt und hob den Bescheid auf. Laut stRsp des VwGH stellen nicht nur die in § 11 Abs 2 AlVG aufgezählten Fälle Nachsichtsgründe für das Absehen vom Ausschluss vom Leistungsbezug gem § 11 Abs 1 AlVG dar. Wird ein Dienstverhältnis jedoch aufgrund eines Wohnsitzwechsels beendet, so kann dies laut VwGH keinesfalls die Folgen des § 11 AlVG auslösen (explizit VwGH 26.1.2000, 1999/08/0137). Da die AN ihr Dienstverhältnis in Salzburg wegen der Aufnahme einer neuen Beschäftigung an ihrem neuen Wohnort beendet hat, war daher der Rsp des VwGH entsprechend zur Gänze Nachsicht vom Leistungsausschluss zu gewähren.