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Kindererziehungszeiten, die sich mit Beitragsmonaten der Erwerbstätigkeit decken, sind nicht gesondert festzustellen

MONIKAWEISSENSTEINER
§ § 8 Abs 1 Z 2 lit g, 247 ASVG
OGH
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2018
, 10 ObS 159/17f

Die Bekl stellte mit Bescheid gem § 247 ASVG die Versicherungszeiten der Kl fest, wobei ua für den Zeitraum von 1.7.2012 bis 31.5.2013 durchgehend Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit festgestellt wurden. Die Kl begehrte diese Monate auch als (insofern „weitere“) anrechenbare Ersatzzeiten der Kindererziehung gem § 227a ASVG festzustellen, weil sie innerhalb dieser Zeit ein (Krisen-)Pflegekind unentgeltlich gepflegt habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht änderte das Urteil dahingehend ab, dass es den Bescheid wiederholte und das Mehrbegehren auf Feststellung weiterer Versicherungszeiten abwies und zusätzlich in Beschlussform das Klagebegehren auf Feststellung als Zeiten der Kindererziehung zurückwies.

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Kl zurück. Eine Feststellung des Pensionsversicherungsträgers hat sich auf die Anzahl der festgestellten Beitrags-, Ersatz- oder neutralen Zeiten zu beschränken. Es ist weder eine E über Beitragsgrundlagen noch über die Beitragshöhe zu treffen. Bei der Kl können schon deshalb keine Ersatzzeiten gem § 227a ASVG vorliegen, weil diese Monate nicht vor dem 1.1.2005 liegen. Es könnte sich lediglich um Beitragszeiten einer Teilversicherung in der PV gem § 8 Abs 1 Z 2 lit g ASVG handeln. Diese Zeiten decken sich unstrittig mit den festgestellten Zeiten der Erwerbstätigkeit und sind gem § 231 Z 1 ASVG nur einfach zu zählen. Die Frage, ob oder welche Auswirkung die behaupteten Beitragszeiten der Kindererziehung auf die voraussichtliche Pensionshöhe haben, ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen, weshalb das gestellte Feststellungsbegehren unberechtigt ist.