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Bildungsberater als freier Dienstnehmer

MARTINACHLESTIL

Der Kl sollte als Bildungsberater für die Bekl potenzielle Kunden besuchen und Schulungen und Kurse verkaufen. Die Arbeitszeit und den Arbeitsumfang konnte er selbst bestimmen. Die der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Anzahl der Kundenkontakte war nicht verbindlich. Ein Arbeitsort war grundsätzlich nicht vorgegeben. Ein fixer Bürotag pro Woche war nur für die ersten 4 bis 6 Wochen vorgesehen, danach sollte der Kl in der Lage sein, die Tätigkeit selbstständig zu verrichten. Ihm wurden keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Er konnte sich ohne Mitteilung an die Bekl284vertreten lassen. Der Kl war auch nicht verpflichtet, seine Dienste kontinuierlich zu erbringen, oder seine Arbeitskraft ausschließlich der Bekl zur Verfügung zu stellen.

Für den OGH ist die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, dass diese Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung erhebliche Merkmale eines freien Dienstverhältnisses aufweist und zwischen den Parteien daher ein freier Dienstvertrag zustande gekommen ist, jedenfalls vertretbar.

Die Vorgabe eines bestimmten Schemas für die Gesprächsführung, die Nachbesprechung und die Analyse von Gesprächen sollten offenkundig den Kl bei seiner Tätigkeit unterstützen. Konsequenzen bei Nichteinhaltung des Schemas konnten gerade nicht festgestellt werden. Eine persönliche Weisungsunterworfenheit lässt sich daraus nach Ansicht des OGH nicht ableiten. Auch ist die Möglichkeit der Erteilung sachlicher Weisungen mit freien Dienstverträgen nicht unvereinbar. Insgesamt gelang es daher der außerordentlichen Revision des Kl nicht, eine erhebliche Rechtsfrage oder eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzuzeigen, weshalb sie vom OGH zurückzuweisen war.