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Mischberechnung des Wochengeldes bei Vorliegen von Kinderbetreuungsgeld und Erwerbseinkommen im Beobachtungszeitraum

MARTINATHOMASBERGER

Die Kl war vor der Geburt ihres ersten Sohnes als Angestellte beschäftigt. Sie bezog bis 12.2.2016 das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gem § 24a KBGG (einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) in Höhe von € 66,– täglich. Ab 13.2.2016 übte sie wieder ihre Erwerbstätigkeit aus, bis die Pflichtversicherung am 12.4.2016 endete (Anmerkung der Bearbeiterin: aufgrund des Versicherungsfalls der Mutterschaft). Das zweite Kind der Kl kam am errechneten Entbindungstermin 5.9.2016 zur Welt.

Die bekl Gebietskrankenkasse zog gem § 162 Abs 3 zur Bemessung des Wochengeldes den Beobachtungszeitraum von 1.1. bis 31.3.2016 heran und errechnete ein Wochengeld in Höhe von € 59,83 auf der Basis einer „Mischberechnung“, in die der im Beobachtungszeitraum fallende Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes und das erzielte Erwerbseinkommen einbezogen wurden. Die Kl begehrte dagegen ein höheres Wochengeld mit der Begründung, ihr Wochengeld sei gem § 162 Abs 3a Z 2 bzw 3 ASVG nur in der Höhe des um 25 % erhöhten Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens (Anmerkung der Bearbeiterin: offenbar ohne Einbeziehung des im Beobachtungszeitraum erzielten Erwerbseinkommens) zu berechnen.

Das Erstgericht wies die Klage auf Zuspruch eines höheren Wochengeldes ab, das Berufungsgericht gab der Berufung der Kl nicht Folge und ließ keine Revision zu.

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück.

Der erkennende Senat führte an, dass § 162 Abs 3 Satz 4 ASVG eine Sonderregelung enthält, die für den Zweck der Berechnung der Wochengeldhöhe die Einbeziehung von Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld in den Beobachtungszeitraum zulässt und verwies auf die Vorjudikatur (RIS-Justiz RS0120645), nach der § 162 Abs 3a Z 3 ASVG eine planwidrige Gesetzeslücke aufweist, die dadurch zu schließen ist, dass in § 162 Abs 3 Satz 4 ASVG ein Verweis auf Bezieherinnen des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes hineinzulesen ist. Für Versicherungsfälle, die vor dem 1.3.2018 eingetreten sind, gilt gem § 162 Abs 3a Z 2 und 3 ASVG (abweichend von Abs 3), dass das um 25 % erhöhte einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld in die Bemessung des Wochengeldes mit einzubeziehen ist.

Diese Bestimmungen sind so zu verstehen, dass ein Wochengeld in „fixer“ Höhe (um den entsprechenden Prozentsatz angehobenes pauschales oder einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) nur dann gebührt, wenn der Versicherungsfall der Mutterschaft im Bezugszeitraum des Kinderbetreuungsgeldes eintritt. Liegen im Beobachtungszeitraum sowohl Bezugszeiträume des Kinderbetreuungsgeldes als auch Zeiträume mit einem Erwerbseinkommen vor, kommt die „Mischberechnung“ des § 162 Abs 3 ASVG zur Anwendung.312