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Umweg über Wohnung zur Behörde – kein Unfallversicherungsschutz

CHRISTAMARISCHKA

Der Kl hatte am Vormittag einen persönlichen Behördenweg und erbat von seinem Vorgesetzten eine Freistellung für eineinhalb Stunden. Da der Kl in seiner Dienststelle nicht dringend benötigt wurde, gab ihm sein Dienstvorgesetzter für den gesamten restlichen Tag frei. Noch am Arbeitsplatz fiel dem Kl auf, dass er die für den Behördentermin benötigte E-Card zu Hause vergessen hatte, sodass er vom Büro nach Hause fuhr, um sie zu holen; auf diesem Weg verunfallte der Kl.

Der OGH weist die außerordentliche Revision des Kl zurück und führt aus: Gem § 175 Abs 1 Z 1 ASVG besteht Unfallversicherungsschutz auch für mit der Beschäftigung zusammenhängende direkte Wege zur und von der Arbeitsstätte, die in der Absicht zurückgelegt werden, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen bzw nach ihrer Beendigung in den privaten Wohnbereich zurückzukehren.

Der OGH hält fest, dass sich der Unfall des Kl zwar am (streckenmäßig und zeitlich) kürzesten Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnhaus ereignete. Der Unfallversicherungsschutz auf dem Arbeitsweg vom Arbeitsweg nach Hause und umgekehrt setzt jedoch voraus, dass die Absicht nicht nur auf das Erreichen des geschützten Ziels gerichtet ist, sondern auch darauf, dort jene Tätigkeit zu verrichten, um derentwegen dieser Weg geschützt ist, wie beispielsweise Verrichtung der Arbeit oder Inanspruchnahme der Wohnfunktionen. Der Kl wählte im vorliegenden Fall aber den Weg zur Wohnung nicht aus dem Grund, um dort – nach Beendigung der Arbeitszeit – seine Freizeit zu verbringen (die Wohnfunktion in Anspruch zu nehmen). Nur in diesem Fall wäre die Fahrt nach Hause vom Entschluss bestimmt gewesen, die Interessen des Betriebs zu fördern, wie es die Rsp für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten eines Versicherten und seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung fordert. Der Kl befand sich vielmehr auf dem Weg zu einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit, wobei er dafür nicht den direkten Weg zur Behörde, sondern einen Umweg über seine Wohnung nahm. Dass der Kl für den Rest des Tages frei bekommen hat, vermag am Charakter des Weges – nämlich der Verfolgung eines eigenwirtschaftlichen Ziels (Behördentermin) – nichts zu ändern, sodass kein Schutz der gesetzlichen UV besteht.