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Prüfung der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem geblockten Lehrgang als Anspruchsvoraussetzung für eine Waisenpension

ALEXANDERDE BRITO

Die Kl bezog eine Waisenpension. Sie absolviert einen Lehrgang zur Diplomierten Berufs- und Sozialpädagogin der WIFI OÖ GmbH in Linz. Der Unterricht fand ca einmal im Monat Freitag von 14:00 bis 21:30 Uhr sowie Samstag von 9:00 bis 16:30 Uhr statt. Die Gesamtunterrichtseinheiten betrugen laut Lehrplan 260 Einheiten. Dazu kamen Einzelselbsterfahrungen (10 Einheiten), Gruppenselbsterfahrung (20 Einheiten), Peergroup (50 Einheiten), Berufspraktikum (180 Einheiten), Selbststudium (260 Einheiten) sowie Diplomarbeit (250 Einheiten). Insgesamt314ergeben sich 1.030 Einheiten für den gesamten Lehrgang.

Die Bekl lehnte den Antrag der Kl auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus mit der Begründung ab, dass 32 Kurstage mit insgesamt 260 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten vorgesehen seien. Die Ausbildung der Kl beanspruche inklusive Selbststudium, Diplomarbeit, Lernaufwand und ähnlichem weniger als 15 Wochenstunden. Außerdem finde der Unterricht entweder am Freitagnachmittag oder an Samstagen statt. Die Arbeitskraft der Kl werde durch diese Ausbildung nicht überwiegend beansprucht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte diese E. Der OGH gibt der Revision Folge und verweist an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurück.

Die Kindeseigenschaft, die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Waisenpension ist, besteht auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, bei einer Schul- oder Berufsausbildung, die die Arbeitskraft überwiegend beansprucht. In diesem Fall wird die Arbeitskraft durch die Schul- oder Berufsausbildung so in Anspruch genommen, dass eine Berufstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Zweck der Waisenpension ist die Unmöglichkeit, für die Dauer der Ausbildung Erwerbseinkommen zu erzielen, auszugleichen. Ob die Arbeitskraft durch eine Schul- oder Berufsausbildung überwiegend beansprucht wird, ist durch den Vergleich der Gesamtbelastung zu ermitteln. Richtschnur ist dabei ein durchschnittliches wöchentliches Ausmaß von 20 Stunden. Liegt der zeitliche Aufwand darunter, liegt keine Kindeseigenschaft mehr vor.

Der von der Kl besuchte Lehrgang dauerte insgesamt 51 Wochen. Dass der Anwesenheit erfordernde Unterricht jeweils einmal im Monat am Wochenende geblockt stattfand und sich daher speziell für Berufstätige eignete, schließt eine überwiegende Beanspruchung für sich alleine nicht aus. Der zeitliche Aufwand für Aufarbeitung des Lehrstoffs und Vorbereitung muss berücksichtigt werden. Ein Kind, das eine Abendschule besucht, soll deshalb nicht schlechter gestellt sein als jenes, dass seine Ausbildung untertags erhält.

Für den 51-wöchigen Lehrgang ist insgesamt ein Zeitaufwand von 1.030 Einheiten vorgesehen. Bei Bemessung einer Einheit mit 45 Minuten errechnet sich ein wöchentlicher Stundenaufwand von 15,14, bei Bemessung mit einer Stunde hingegen ein solcher von 20,19. Während des geblockten Unterrichts ist die Arbeitskraft durchgehend gebunden, weshalb die Unterrichtseinheit mit einer Stunde anzusetzen ist. Bei 260 Unterrichtseinheiten und 51 Wochen ergibt sich ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwas über fünf Stunden.

Wie hoch der Zeitaufwand für die restlichen laut Lehrplan veranschlagten Ausbildungseinheiten ist und ob die Einheiten vergleichbar dem Blockunterricht mit jeweils einer Stunde anzusetzen sind, bedarf einer näheren Prüfung. Relevant ist die durchschnittliche Anzahl der Wochenstunden pro Monat, welche ein Teilnehmer tatsächlich aufwenden muss, um sich der Ausbildung widmen zu können. Die Zeiten der Fahrt zum und vom Ausbildungsort sind einzubeziehen. Für die Fahrt zum Ausbildungsort und zurück verwendete Zeit fehlt einem Schüler, Studierenden oder Teilnehmer eines Lehrgangs, um sich einer Erwerbstätigkeit widmen zu können.