183Fahrtkosten eines privaten PKW bei Verweisung auf zumutbare Teilzeittätigkeit nicht zu berücksichtigen
Fahrtkosten eines privaten PKW bei Verweisung auf zumutbare Teilzeittätigkeit nicht zu berücksichtigen
Die 1963 geborene Kl hat keinen Beruf erlernt. Im Verfahren wegen Gewährung einer Invaliditätspension wurde ein medizinisch sehr stark eingeschränktes Leistungskalkül festgestellt, vor allem darf die tägliche Arbeitszeit vier Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit zwanzig Stunden nicht überschreiten, eine Verlegung des Wohnsitzes sowie Wochenpendeln sind aus medizinischen Gründen ebenfalls nicht zumutbar. Die Kl wohnt in einer abgelegenen Gemeinde im Mühlviertel, in der AN in der Regel vorwiegend den eigenen PKW für die Fahrt zur Arbeit benutzen.316Auch die Kl verfügt über einen Führerschein und einen PKW.
Das durch die Teilzeitbeschäftigung erzielbare Einkommen beträgt maximal brutto € 883,– im Monat, während die täglichen Fahrtkosten mit dem PKW nach Linz etwa € 530,– pro Monat betragen. Sowohl Erstgericht als auch Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren nicht statt. Das erzielbare Einkommen liege über dem Ausgleichszulagenrichtsatz, damit sei Tagespendeln grundsätzlich zumutbar. Der entlegene Wohnort sei frei gewählt und habe außer Betracht zu bleiben. Die Fahrtkosten könnten durch eine Kombination von PKW und öffentlichen Verkehrsmitteln verringert werden.
Der OGH hält die Revision zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, aber nicht für berechtigt. Nach der Rsp ist davon auszugehen, dass bei einer Arbeitszeit von vier Stunden täglich die in § 255 Abs 3 ASVG geforderte Lohnhälfte eines Gesunden erreichbar ist. Grundsätzlich kommt es bei Beurteilung der Invalidität nicht auf die Lage des Wohnorts an, Versicherte haben durch Verlegung des Wohnorts oder Pendeln die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes sicherzustellen. Nun ist der Kl im vorliegenden Fall eine Wohnsitzverlegung und ein Wochenpendeln aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, sehr wohl aber Tagespendeln. Da auf dem mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren regionalen Arbeitsmarkt die nach der Judikatur erforderlichen 30 Arbeitsplätze nicht zur Verfügung stehen, ist sie auf Arbeitsplätze im Ballungsraum Linz angewiesen. Ein Versicherter ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, einen eigenen PKW zu verwenden. Ist aber sein Wohnort so abgelegen oder schlecht erschlossen, so dass Arbeitswege üblicherweise mit dem PKW erledigt werden, muss geprüft werden, ob dies in zumutbarer Weise möglich ist. Das Kostenargument kommt aber in Fällen, in denen Versicherte in vergleichbaren Situationen auch pendeln, nicht zum Tragen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Kl aus medizinischen Gründen nicht daran gehindert ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, der Raum Linz ist auch mit einer Kombination aus PKW und öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar, wobei die Kosten weitaus geringer wären. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Fahrtkosten dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind, begegnet somit keinen Bedenken. Aus dem erzielbaren Einkommen über dem Ausgleichszulagen-Richtsatz können auch diese Fahrtkosten gedeckt werden.
ANMERKUNG DER BEARBEITERIN: Eine Entscheidungsbesprechung der Bearbeiterin erscheint voraussichtlich in DRdA 2/2019. |