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Ausgleichszulage: Rechtmäßiger Inlandsaufenthalt des Ehegatten keine Voraussetzung für Anwendung des Familienrichtsatzes

ALEXANDERDE BRITO

Strittig im Revisionsverfahren ist, ob für die Bemessung der Ausgleichszulage der Familienrichtsatz (§ 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG) heranzuziehen ist oder der Einzelrichtsatz.

Die bekl Pensionsversicherungsanstalt als Revisionswerberin begehrte die Anwendung (nur) des Einzelrichtsatzes bei der Berechnung der Ausgleichszulage, weil nur der Kl selbst als Bezieher der Ausgleichszulage, nicht aber seine Ehegattin die Voraussetzungen für den Bezug der Ausgleichszulage erfüllt, weil kein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt.

Der Pensionsberechtigte hat gem § 292 Abs 1 ASVG Anspruch auf Ausgleichszulage, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Diese Voraussetzung ist beim Kl unstrittig erfüllt. Die Bekl gesteht selbst zu, dass sich diese Regelung nur auf den Pensionsberechtigten, nicht aber auf dessen Ehegatten bezieht.

Die entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des „Familienrichtsatzes“ gem § 203 ASVG ist das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts der Ehegatten. Darunter ist das Zusammenleben der betreffenden Ehegatten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen.

Das Argument der Revisionswerberin, es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nur an den Pensionsberechtigten stellt, nicht aber auch an dessen Ehegatten, der den Anspruch des Pensionsberechtigten „erhöht bzw. gleichsam verdoppelt“, übergeht, dass nicht ein Anspruch der Ehegattin des Kl zu beurteilen ist. Für die Beurteilung des Anspruchs des Kl kommt es nicht auf die Berechtigung des Aufenthalts der Gattin des Kl im Inland an, sondern nach dem Wortlaut des § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG nur auf das tatsächliche Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten.

Ausgehend vom Wortlaut der §§ 292, 293 ASVG und der vom Gesetzgeber gewählten Regelungstechnik fehlt es im konkreten Fall an der für den von der Revisionswerberin gewünschten Analogieschluss erforderlichen planwidrigen Unvollständigkeit der rechtlichen Regelungen.317