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Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld: Nur während des Leistungsbezuges erzielte Einkünfte maßgeblich

MURATIZGI
§ § 8 Abs 1 Z 2, 31 Abs 2 iVm 24 Abs 1 KBGG
OGH
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2018
, 10 ObS 146/17v

Anlässlich der Geburt des Sohnes der Kl am 1.5.2012 erkannte die bekl Vorarlberger Gebietskrankenkasse der Kl das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) für den Zeitraum von 6.7. bis 31.12.2012 in der Höhe von insgesamt € 10.593,22 zu und zahlte dieses auch aus. Bezogen auf das ganze Jahr 2012 erzielte die Kl – neben Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit im Zeitraum von Jänner 2012 bis 14.3.2012 – Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von gesamt € 12.999,05. Im Zeitraum von 6.7. bis 31.12.2012 erzielte die Kl lediglich € 370,43 an Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, darüber hinaus in diesem Zeitraum keine weiteren Einkünfte. Gegenüber der Bekl meldete die Kl ihre Einkünfte für das Jahr 2012 erstmals nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Rückforderungsbescheids vom 8.7.2016 und grenzte sie auch ab. Die Bekl widerrief die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 6.7. bis 31.12.2012 und verpflichtete die Kl zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 10.593,22.

Der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage gab das Erstgericht statt. Das Berufungsgericht gab der von der Bekl erhobenen Berufung nicht Folge und ließ die Revision nicht zu.

Der OGH erachtete die außerordentliche Revision für zulässig, jedoch nicht berechtigt.

In ihrer Revision führte die Bekl zusammengefasst die Ansicht ins Treffen, dass die Kl die zweijährige Frist des § 8 Abs 1 Z 2 KBGG für die Mitteilung an die Bekl, welche Einkünfte während des Bezugszeitraums angefallen seien, nicht gewahrt habe. Bei dieser Frist handle es sich um eine Präklusivfrist, bei deren Versäumen dem Kinderbetreuungsgeldwerber die Möglichkeit einer verspäteten Durchführung der Abgrenzung der Einkünfte und verspäteten Nachreichung der Zuordnungserklärung verwehrt sei, sodass im vorliegenden Fall von den gesamten, von der Kl im Jahr 2012 erzielten Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Die Fristversäumung habe zur Folge, dass dem Kinderbetreuungsgeldwerber auch im gerichtlichen Verfahren über eine Rückforderung gem § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG (nach Verstreichen der Frist) verwehrt sei darzulegen, dass er objektiv die Zuverdienstgrenze während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes nicht überschritten hat.

Der OGH folgt dieser Argumentation nicht und führt in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen aus, dass das Unterlassen einer Zuordnungserklärung nichts daran ändert, dass der Versicherungsträger (trotz des Verstreichens der in § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG genannten zweijährigen Frist) dennoch zu prüfen hat, ob die Zuverdienstgrenze iSd § 24 Abs 1 Z 3 KBGG objektiv überschritten wurde. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Unterbleiben der Zuordnungserklärung iSd § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG nicht als Anspruchsvoraussetzung formuliert ist, ist schon deshalb zutreffend, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens nicht in § 8 KBGG, sondern in § 24 KBGG normiert sind. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist für die Beurteilung der Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld aber nicht auf ein Jahreseinkommen (anders § 2 Abs 1 Z 3 KBGG für das pauschale Kinderbetreuungsgeld), sondern nur auf die während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes erzielten Einkünfte abzustellen. Die in den Gesetzesmaterialien vertretene Ansicht, dass eine Versäumung der in § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG genannten Frist dazu führen solle, dass in einem zur Bekämpfung eines Rückforderungsverfahrens gem § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG eingeleiteten Sozialgerichtsverfahren kein Nachweis mehr erbracht werden könne, findet im Wortlaut des § 24 KBGG keine Deckung.

Im vorliegenden Fall überschritten die von der Kl während der Monate des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes im Jahr 2012 erzielten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit die Zuverdienstgrenze des § 24 Abs 1 Z 3 KBGG objektiv nicht, sodass der von der Bekl geltend gemachte Rückforderungstatbestand nicht vorliegt.

Da die Bekl die Rückforderung im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf den Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 Satz 2, also auf die (objektive) Überschreitung der Zuverdienstgrenze des § 24 Abs 1 Z 3 KBGG gestützt hat, musste auf den vom Erstgericht verneinten (subjektiven) Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 Satz 1 dritter Fall KBGG nicht eingegangen werden. Es war daher nicht zu prüfen, ob die Kl eine ihr allenfalls obliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt hätte. Es bedurfte daher auch keiner Auseinandersetzung mit der im Verfahren aufgeworfenen Frage, ob die Aushändigung eines Informationsblattes an die Kl bei Antragstellung dem in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich festgehaltenen Wunsch des Gesetzgebers entsprach, die Kl rechtzeitig vor Ablauf der Frist auf die Möglichkeit der Abgrenzung der Einkünfte aufmerksam zu machen.323