Änderungen im Sozialversicherungsrecht

MONIKAWEISSENSTEINER

Vor der Sommerpause wurden im Parlament zahlreiche Gesetze beschlossen, viele davon betreffen auch das Sozialversicherungsrecht. Manche davon wurden schon länger erwartet – wie beispielsweise die Änderungen bei der Wiedereingliederungsteilzeit –, andere wurden völlig überraschend beschlossen – wie die Ausgabenbremse für die Sozialversicherungsträger. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über diese Novellen verschaffen, vor allem auch, weil die Änderungen zum Teil über Abänderungsanträge den Weg ins Parlament gefunden haben und manchmal in Gesetzen „versteckt“ wurden, weshalb sie nicht auf den ersten Blick auffindbar sind.

1.
Neuerungen bei der Wiedereingliederungsteilzeit (BGBl 2018/54BGBl 2018/54 vom 14.8.2018)

Bereits am 1.7.2018 sind die Änderungen zur Wiedereingliederungsteilzeit im ASVG und im AVRAG in Kraft getreten. Die vor einem Jahr in Kraft getretene Wiedereingliederungsteilzeit wird in der Praxis gut angenommen und auch die Vollziehung läuft im Großen und Ganzen reibungslos. Die Zahl der Versicherten, die nach einem langen Krankenstand mit einer reduzierten Arbeitszeit den Weg zurück in ihren Beruf finden, ist größer als erwartet. In einigen Bereichen wurden nun Nachschärfungen vorgenommen.

Die wichtigste Änderung: Die Wiedereingliederungsteilzeit muss nicht mehr im unmittelbaren Anschluss an den Krankenstand angetreten werden, sondern kann spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit (§ 13a Abs 1 AVRAG) begonnen werden.

In diesem Zusammenhang wird auch klargestellt, dass die Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld der Gebietskrankenkasse jene ist, die für das Krankengeld der ursächlichen Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen war (§ 143d ASVG). (Anmerkung der Autorin: Durch einen kurzen zwischenzeitigen Krankenstand, zB infolge eines grippalen Infekts im Monat vor dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit, soll sich die Bemessungsgrundlage nicht ändern.)

Die Bestimmungen über das Verwirken oder Versagen des Krankengeldes (zB bei vorsätzlicher Selbstschädigung) sollen auch auf das Wiedereingliederungsgeld anwendbar sein (§ 88 Abs 1a sowie § 143d Abs 4 ASVG).

Klargestellt wird, dass der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld (erst) mit dem tatsächlichen Anfall einer (Eigen-)Pension erlischt (§ 100 Abs 4337ASVG); diese Regelung soll Rückabwicklungsprobleme in Fällen rückwirkender Pensionszuerkennungen verhindern.

Wie beim Rehabilitationsgeld wird den Kassen die Möglichkeit eröffnet, in der Satzung die Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes monatlich im Nachhinein festzulegen (§ 104 Abs 1 ASVG).

Wenn BezieherInnen von Wiedereingliederungsgeld erkranken, erhalten sie das Wiedereingliederungsgeld als Krankengeld weiter. Besteht jedoch die Arbeitsunfähigkeit über das Ende der Wiedereingliederungsteilzeit weiter, sollen diese Personen Anspruch auf Krankengeld haben, sofern die Höchstanspruchsdauer noch nicht erschöpft ist (§ 138 Abs 2 lit i und j sowie § 143 Abs 1 Z 8 ASVG).

Das Wiedereingliederungsgeld als einkommensersetzende Leistung ist auf das Übergangsgeld aus der PV anzurechnen (§ 306 Abs 4 ASVG).

2.
Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen (BGBl 2018/53BGBl 2018/53 vom 14.8.2018)

Diese ASVG-Novelle findet man als Art 3 in der Novelle zum Arbeitszeitgesetz; sie tritt am 1.9.2018 in Kraft.

§ 42b ASVG (Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool – RAT) regelte bisher die Verhinderung von Versicherungsmissbrauch im DG-Bereich (Schwarzarbeit, Scheinanmeldungen, usw); Meldeauffälligkeiten sollen frühzeitig erfasst und analysiert werden. Dieses Tool wird nun – wie im Regierungsprogramm angekündigt – auf den DN-Bereich ausgedehnt. Laut den Erläuterungen sollen Missbrauchspotentiale in der KV erkannt und verhindert werden. Im Gesetz sind der Verdacht auf missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen angeführt, insb aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, der Verdacht auf missbräuchlichen Bezug von Heilmitteln, Hilfsmitteln und Heilbehelfen sowie missbräuchliche Verwendung der e-card. Laut Anlage 14 zum ASVG wird neben der Speicherung von Stammdaten und Versicherungsdaten nun auch die Speicherung von Leistungsdaten ermöglicht.

Kritisch anzumerken ist, dass es sich bei den Leistungsdaten, das sind insb Krankheitsdiagnosen und Medikamentenverschreibungen sowie Arztbesuche und sonstige Therapien, um hochsensible Daten handelt, deren Verwendung und insb automatisierte Verarbeitung durch Verknüpfung mit anderen Daten einer speziellen Rechtfertigung bedarf, um den Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Grundrecht auf Datenschutz zu rechtfertigen. Fraglich ist aus verfassungsrechtlicher Sicht, ob nicht mit bereits bestehenden Kontrollsystemen (zB Kontrolle der VertragspartnerInnen) ein gelinderes und ausreichendes Mittel zur Verfügung steht.

3.
„Kostenbremse“ in der Sozialversicherung und weitere Anpassungen (BGBl 2018/59BGBl 2018/59)

Diese wesentlichen Novellierungen wurden im Nationalrat mit Abänderungsanträgen zum Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz (Hauptgegenstand des Erwachsenenschutzanpassungsgesetzes ist die Anpassung von Normen an das geänderte Vertretungsrecht – Erwachsenenvertretung statt Sachwalterschaft) für den Bereich des BMASK beschlossen; die Bestimmungen (Art 10 ff) sind zum einen Teil rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft getreten und zum anderen Teil mit Ablauf des Tages der Kundmachung (§ 716 ASVG).

Politisch und rechtlich umstritten sowie in der Öffentlichkeit heftig diskutiert sind die nachstehenden Regelungen. Im Regierungsprogramm wurde eine umfassende Neuordnung der Sozialversicherungsorganisation angekündigt, Präzisierungen wurden am 23.5.2018 in einem Ministerratsvortrag vorgenommen. Nun wurden „um den Fusionierungsprozess nicht zu konterkarieren“ Regelungen beschlossen, wodurch die Versicherungsträger und der Hauptverband angehalten werden sollen „streng nach den Grundsätzen einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik vorzugehen“. In § 716 Abs 2 bis 7 ASVG werden für die Versicherungsträger und den Hauptverband bis Ende des Jahres 2019 Einschränkungen betreffend Bauvorhaben, Personalaufnahmen und (Wieder-)Bestellungen von bestimmten leitenden Positionen beschlossen. Bauangelegenheiten sind nur zulässig, wenn sie laufende Instandhaltung und Instandsetzung betreffen. Bestimmte Positionen in den Trägern dürfen nur befristet bis längstens 31.12.2019 besetzt werden; Nachbesetzungen und Höherreihungen werden ebenfalls beschränkt. Befristete Bestellungen von leitenden Angestellten, leitenden ÄrztInnen und deren StellvertreterInnen, die im Zeitraum vom 1.7.2018 bis 31.12.2019 enden, verlängern sich bis zum Ablauf des 31.12.2019. Aber auch das Leistungsrecht ist betroffen – Gesamtverträge und sonstige Vereinbarungen mit AnbieterInnen von Gesundheitsdienstleistungen und Honorarabschlüsse stehen unter dem (alleinigen) Postulat der ausgeglichenen Gebarung, wobei Steigerungen (inklusive Frequenzentwicklung) über die Beitragseinnahmensteigerung des jeweiligen Trägers unzulässig sind.338

Diese Regelungen zeigen grobes Misstrauen gegenüber den Sozialversicherungsträgern, sind doch beispielsweise Bestellungen von leitenden Angestellten ohnehin nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich. Die Regelungen sind aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich, weil sie einen Eingriff in die Selbstverwaltung darstellen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht für „zumindest fragwürdig“ hält die Maßnahmen Heinz Mayer, da in die Organisationshoheit der Sozialversicherungen eingegriffen wird. Auch Theo Öhlinger betont: „Das ist auf jeden Fall verfassungsrechtlich äußerst fragwürdig, weil es ein ganz massiver Eingriff in die Selbstverwaltung ist und die ist verfassungsrechtlich garantiert.“ (https://newsv2.orf.at/stories/2445904/2445906https://newsv2.orf.at/stories/2445904/2445906 vom 6.7.2018.) Durch den angeordneten Vorrang der ausgeglichenen Gebarung vor den im Gesetz normierten anderen Zielsetzungen (qualitativ hochwertige Versorgung, angemessene Honorarentwicklung) beim Abschluss von Verträgen mit den LeistungsanbieterInnen sind Auswirkungen auf die Versorgung der PatientInnen nicht auszuschließen. Verbesserungen oder neue Leistungen werden in Vertragsverhandlungen mit ÄrztInnen wohl nur schwer durchzusetzen sein, geplante Maßnahmen in manchen Bereichen sind gefährdet.

Der VfGH hat mit Erk vom 4.12.2017, G 125/2017, einige Wortfolgen im § 86 Abs 3 Z 1 ASVG, betreffend den Anfall von Hinterbliebenenpensionen, mit Ablauf des 30.6.2018 aufgehoben.

Mit der vorliegenden Änderung wird diesem Erkenntnis Rechnung getragen: Grundsätzlich fallen Hinterbliebenenpensionen mit dem auf den Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, fällt die Pension erst mit der Antragstellung an. Die bestehende Begünstigung für minderjährige Personen, bei denen ein rückwirkender Anfall bei einer Antragstellung sechs Monate nach Eintritt der Volljährigkeit möglich ist, wird auf im Zeitpunkt des Ablaufs der Sechsmonatsfrist geschäftsunfähige Personen ausgedehnt – hier ist ein rückwirkender Anfall bei einem Antrag binnen sechs Monaten nach Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit möglich.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2018 – 2019 (BGBl 2018/30BGBl 2018/30) wurden die Säumniszuschläge bei Meldevergehen der DG in einem Beitragszeitraum begrenzt. Damit sollte verhindert werden, dass ab Beginn der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (1.1.2019) Betriebe bei Meldeverstößen übermäßig belastet würden. Die Bestimmung wird nun dahingehend geändert, dass Säumigkeiten bei der Anmeldung zur Pflichtversicherung von dieser Begrenzung ausgenommen werden (§ 114 Abs 6a ASVG). Zumindest bei Meldeverstößen durch die mehrfache Nicht-Anmeldung von Pflichtversicherten gilt die Deckelung der Säumniszuschläge mit dem Fünffachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage somit nicht.

Rückwirkend mit 1.1.2014 wird als Korrektur zum SRÄG 2012 („Invaliditätspension neu“) § 143a Abs 1 ASVG in der Weise novelliert, dass auch das Rehabilitationsgeld ab dem Stichtag wie in der PV (vereinfacht: der Monatserste nach der Antragstellung) gebührt und nicht wie bisher „ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität“. Damit werden Klarstellungen zum Beginn des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld getroffen, der nach der bisherigen Rechtslage mehrfach den OGH beschäftigt hat (OGH 15.3.2016, 10 ObS 142/15b und OGH 21.3.2017, 10 ObS 160/16a).

4.
Heimopferrentengesetz

Im BGBl 2018/49BGBl 2018/49 (ebenfalls vom 14.8.2018) wurde eine Novelle zum Heimopferrentengesetz kundgemacht, die nach einer Ausschussbegutachtung und einem öffentlichen Hearing im Nationalrat einstimmig beschlossen wurde.

Der Kreis der Bezugsberechtigten wird ausgeweitet: Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, werden auch Personen erfasst, die in Kinderheimen, die von privaten Trägern, Städten oder Gemeindeverbänden geführt wurden, misshandelt wurden. Auch Misshandlungen in Krankenanstalten, insb durch vorsätzliche Straftaten außerhalb des unmittelbaren Behandlungszusammenhangs sind entschädigungspflichtig, aber auch schwerwiegende Falschbehandlungen (wie etwa die sogenannte „Malariatherapie“).

Neben PensionsbezieherInnen können auch BezieherInnen von Rehabilitationsgeld anspruchsberechtigt sein, ebenso BezieherInnen einer Waisenpension wegen Erwerbsunfähigkeit und auch Personen für die Dauer einer Angehörigeneigenschaft in der KV wegen Erwerbsunfähigkeit. Zuständig ist jener Entscheidungsträger, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Voll- oder Teilversicherung in der PV besteht, subsidiär das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Abgelehnte Verfahren, die nach der neuen Rechtslage erfolgversprechend erscheinen, sind von Amts wegen neu aufzunehmen.339