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Unzulässigkeit einer auf Verletzung des Konkurrenzverbots und Vertrauensunwürdigkeit gestützten Entlassung

MANFREDTINHOF
§ 7 Abs 1, § 27 Z 1 letzter Fall AngG; § 27 Z 3 AngG
OGH
29
5
2018
, 8 ObA 18/18g

Eine als Pharmareferentin für Humanarzneimittel beschäftigte AN wurde aufgrund der Tatsache entlassen, dass sie stundenweise bei zwei Tierärzten arbeitete, womit auch gelegentlich die Abgabe von Medikamenten für Tiere verbunden war. Die Vorinstanzen erachteten die Entlassung für unberechtigt, der OGH wies die außerordentliche Revision der AG zurück.

Ein Verstoß gegen das Konkurrenzverbot des § 7 Abs 1 AngG kann den Entlassungsgrund des § 27 Z 3 AngG verwirklichen. Dieser ist dann anzunehmen, wenn der Angestellte ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweig des AG für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht. Davon, dass die AN ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betrieben hat, geht auch die Revision nicht aus. Es bestehen aber auch keine Bedenken gegen die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, dass die AN keine Handelsgeschäfte im Geschäftszweig der AG tätigte. Unabhängig davon, ob bei diesem Sachverhalt überhaupt von „Handelsgeschäften“ gesprochen werden kann, handelt die AG selbst nur mit Humanarzneimitteln. Der Begriff des „Geschäftszweiges“ ist aber eng auszulegen und nur auf die vom AG tatsächlich entfaltete Geschäftstätigkeit zu beziehen.

Auch der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 letzter Fall AngG) liegt nach Ansicht des OGH nicht vor. Unter diesen Tatbestand fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines AG unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des AG gefährdet sind. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen im konkreten Fall eine solche Vertrauensunwürdigkeit verneinten, ist jedenfalls vertretbar. Abgesehen davon, dass durch die – teilweise unentgeltliche – Arbeit der AN bei zwei Tierärzten keine konkurrenzierende Tätigkeit entfaltet wurde, lässt sich auch aus der Revision nicht ableiten, welche anderen Interessen der AG gefährdet wurden. Die Tätigkeit der AN als Pharmareferentin für Humanarzneimittel und ihr stundenweiser Einsatz als Tierärztin haben keine Berührungspunkte. Da die AN bei der AG keine Arbeitszeiten einzuhalten, sondern nur ein bestimmtes Kontingent an Arztbesuchen zu erfüllen hatte, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit ihre nur in zeitlich geringem Umfang ausgeübte Beschäftigung als Tierärztin ihre Arbeit für die AG nachteilig beeinflussen hätte können.