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Voller Provisionsanspruch des Arbeitnehmers trotz vorzeitiger Vertragsauflösung zwischen Arbeitgeber und Kunden

CHRISTOSKARIOTIS

Die Bekl schloss mit einem Lebensmittelkonzern einen Vertrag über die Betreuung der Grünflächen und Außenanlagen von deren niederösterreichischen Filialen für eine Laufzeit von insgesamt fünf Jahren ab. Der Vertragsabschluss wurde durch den Kl, einem AN der Bekl, vermittelt, der die Besichtigungen und Vermessungen der niederösterreichischen Filialen des Lebensmittelkonzerns durchführte sowie die Berechnung des Anbots erstellte.

Trotz der vereinbarten Vertragsdauer von fünf Jahren wurde der Vertrag zwischen Bekl und dem Lebensmittelkonzern nach bereits zwei Jahren einvernehmlich beendet. Der Kl begehrte jedoch, dass sein Provisionsanspruch nach der gesamten fünfjährigen Laufzeit bemessen wird.

Das Erstgericht sowie das OLG entschieden zugunsten des Kl, wogegen die Bekl außerordentliche Revision erhob. Der OGH wies die Revision der Bekl mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

In seiner Begründung führte der OGH aus, dass gem § 11 Abs 3 AngG der Provisionsanspruch auch dann zu bejahen ist, wenn die Nichtausführung eines vermittelten Geschäfts und Vertragsbeseitigung auf ein Verhalten des AG zurückzuführen ist, für das kein wichtiger Grund in der Person des vermittelten Dritten vorlag. Eine nachträgliche Auflösung des bereits abgeschlossenen Vertrags (Stornierung) beruht stets auf einem Verhalten des AG. Zu einem Provisionsentfall kommt es daher bei einer zwischen AG und vermitteltem Dritten vorgenommenen einvernehmlichen Vertragsaufhebung nur dann, wenn diese aus wichtigen in der Person des Dritten gelegenen Gründen erfolgt ist. Die Beweislast, dass für die Nichtausführung eines Geschäfts ein wichtiger Grund auf Seiten des Dritten vorliegt, trifft den AG.

Nach dem eigenen Vorbringen der Bekl im erstinstanzlichen Verfahren war für die einvernehmliche Auflösung nur der Umstand ursächlich, dass es bei einigen Filialleitern des Lebensmittelkonzerns288beträchtlichen Widerstand gegen die Übertragung der Baumpflege an die Bekl gegeben habe, weil diese bis dahin mit eigenen Gärtnereien zusammengearbeitet hätten, weswegen es zu einer Reihe von Beanstandungen gekommen sei. Die Beurteilung des OLG, dass darin kein wichtiger in der Person des Geschäftspartners liegender Grund für die vorzeitige Vertragsbeendigung zu erblicken ist, war jedoch aus Sicht des OGH nicht korrekturbedürftig, weil eine solche (nachträgliche) Vertragsauflösung aus Gründen des kaufmännischen Entgegenkommens dem typischen unternehmerischen Risiko des AG zuzuordnen ist, das den bereits verdienten Provisionsanspruch nicht beseitigt. Das gilt umso mehr für eine Schlechterfüllung des Vertrags durch den AG, die zu einer einseitigen Kündigung durch den Dritten führt, wie sie die Bekl in diesem Fall durch die einvernehmliche Vertragsbeendigung abgewendet haben wollte.