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Arbeitsunfall bei Empfang der Feuerwehrjugend

FLORIANHÖRMANN (WIEN)
  1. Der Schutz der UV nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG besteht für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bei Tätigkeiten im Rahmen des gemeinnützigen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs.

  2. Der öffentliche Empfang der Feuerwehrjugend war objektiv geeignet, das Interesse bisher fern stehender Jugendlicher für die Feuerwehrjugend zu wecken sowie das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr zu erhöhen und wurde auch subjektiv in dieser Intention entfaltet. Da der Empfang somit der Sicherung der Jugendarbeit und der Öffentlichkeitsarbeit diente, stand er unter Schutz der UV.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Unfall [...] als ein einem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall gem § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG anzusehen ist. Nicht strittig [ist] [...] die Erfüllung der formalen Voraussetzungen dieser Bestimmung (unentgeltliche Tätigkeit; Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der UV; Antrag gem § 22a Abs 4 Satz 1 ASVG).

Der Kl ist Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr [...] und dort für die Jugendarbeit zuständig. [...] Bei der Freiwilligen Feuerwehr [...] besteht eine Jugendfeuerwehrgruppe, welche [...] einen österreichweiten Bundeswettbewerb der Freiwilligen Feuerwehren in Vorarlberg gewonnen hat. [...] Um den Jugendlichen bei ihrer Rückkehr einen entsprechenden Empfang zu bieten, beschlossen die Betreuer [...], einen solchen zu organisieren. Dafür wurden Vertreter der Politik und die Musik verständigt. [...] Die Jugendlichen [...] wurden mit Feuerwehrautos „eingefahren“ und der Umzug endete vor dem Feuerwehrhaus, wo anschließend verschiedene Ansprachen und Fototermine stattfanden. [...] Nach Ende der Ansprachen zündete der Kl als Abschluss des offiziellen Teils des Empfangs wie vereinbart die gekaufte Feuerwerksbatterie, die [...] nach einmaligem Zünden mit kurzer Zeitverzögerung automatisch abfeuern sollte. Die Batterie zündete jedoch ohne Zeitverzögerung und verletzte den Kl [...] am linken Auge.

Mit dem angefochtenen Bescheid [...] lehnte die bekl Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die Anerkennung des Unfalls des Kl [...] als Arbeitsunfall [...] ab. Der Kl begehrt [...] die Anerkennung des Unfalls [...] als Arbeitsunfall und die Zuerkennung einer Versehrtenrente in gesetzlichem Ausmaß. [...] Die Bekl beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. [...] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. [...] Das Berufungsgericht gab der vom Kl gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. [...]

1.1 Vor dem SRÄG 1996, BGBl 1996/411, bestand Unfallversicherungsschutz für die Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren nur in Ausübung der im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten (§ 176 Abs 1 Z 7 ASVG idF der 9. Novelle zum ASVG, BGBl 1962/13). [...]

1.2 Mit dem SRÄG 1996 (53. ASVG Novelle, BGBl 1996/411) erhielt der frühere Text des § 176 Abs 1 Z 7 ASVG die Bezeichnung lit a und es wurde folgende lit b angefügt: „bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in lit a genannten Organisationen darüber hinaus in Vollziehung von gesetzlich übertragenen Aufgaben ausüben, wenn die Mitglieder in die Zusatzversicherung gemäß § 22a einbezogen sind und aus dieser Tätigkeit keine Bezüge erhalten“. [...] Mit dieser Novelle sollte vor allem sichergestellt werden, dass im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe auch jene Tätigkeiten geschützt sind, die der eigentlichen Erfüllung des Gesetzesauftrags vorangehen oder nachfolgen (ErläutRV 214 BlgNR 20. GP 40; RIS-Justiz RS0109066). [...]

1.3 Der Unfallversicherungsschutz des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG wurde mit der 55. ASVG-Novelle (BGBl I 1998/138) erweitert. Diese Bestimmung lautet seither: „bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in lit a genannten Organisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches ausüben, wenn sie für diese Tätigkeiten keine Bezüge erhalten, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind und einen Antrag gemäß § 22a Abs 4 erster Satz stellen“. Der erweiterte Unfallversicherungsschutz sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf Unfälle erstrecken, die Mitglieder ua der Freiwilligen Feuerwehren etwa auch in Ausübung von Aktivitäten erleiden, die in den jeweiligen Satzungen (Statuten usw) der Organisationen festgeschrieben sind und der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung ihrer altruistischen Aufgaben dienen („Umgebungstätigkeiten“; 10 ObS 208/03s, SSV NF 17/122). [...]

2.2 Zu § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG hat der OGH in 10 ObS 208/03s, SSV NF 17/122, ausgeführt, dass eine organisierte Bergtour zum Entzünden eines Sonnwendfeuers auf einem Berggipfel keine vom Versicherungsschutz umfasste satzungsmäßige „Umgebungstätigkeit“ eines Bergrettungsvereins darstelle, die der Aufbringung der Mittel für die altruistische Tätigkeit diene, mag diese auch als Übung bezeichnet worden sein. Es fehle der auch im Fall des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit dem satzungsmäßigen Wirkungsbereich (und der Aufbringung der dafür erforderlichen Mittel). Das Fehlen dieses erforderlichen unmittelbaren Zusammenhangs wurde auch in den Entscheidungen 10 ObS 63/07y, SSV NF 21/39 (Vorbereitung einer Weinjause nach einem Arbeitseinsatz der Freiwilligen Feuerwehr), 10 ObS 70/12k, SSV NF 26/41 (zweitägiger Skiausflug einer Jugendgruppe des Roten Kreuzes) und 10 ObS 42/17z (= DRdA 2018/7, 53 [Mathy]; Reparatur einer Satellitenanlage auf dem Dach eines Feuerwehrhauses)bejaht. Es genügt auch nicht, dass eine Aktivität bloß dem Zusammenge-71hörigkeitsgefühl und der Förderung des Gefüges einer Gruppe dient (10 ObS 70/12k), mag die Pflege guter Kameradschaft auch in der Satzung etwa einer Freiwilligen Feuerwehr genannt sein (10 ObS 63/07y).

2.3 Bei der Teilnahme an einer Besprechung zur Organisation und Durchführung eines Grillfests des Roten Kreuzes, das der Pflege des Kontakts mit befreundeten und anderen Hilfsorganisationen, mit denen eine Zusammenarbeit besteht, dienen sollte, handelte es sich hingegen um eine gem § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG geschützte Tätigkeit, weil die Organisation des örtlichen Hilfs- und Rettungswesens sowie die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Hilfsorganisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen, satzungsmäßige Aufgabe des Roten Kreuzes ist (10 ObS 153/07h, SSV NF 21/89 = ZAS 2009/11 [Naderhirn] = DRdA 2009/38 [Müller]).

2.4 Geschützt sind nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG daher nur Tätigkeiten, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des (auf Grundlage des Gesetzes oder der Satzung erfolgenden) gemeinnützigen Tätigwerdens stehen. Dazu gehören jedenfalls die Öffentlichkeitsarbeit (10 ObS 153/07h; 10 ObS 42/17z), aber auch Hilfstätigkeiten, wenn sie der Einnahme von Spenden zur Finanzierung der Organisation dienen, wie zB die Beteiligung an ortsüblichen Festtagsmärkten, die Veranstaltung eines Feuerwehrfests oder eines Feuerwehrheurigen (zB 2 Ob 74/14t = ecolex 2015/5, 24 [Schoditsch], Errichtung eines Verkaufsstands der Freiwilligen Feuerwehr für einen Weihnachtsmarkt). Betriebssport oder betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen sind bei ehrenamtlichen Mitgliedern von in § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG genannten Organisationen hingegen generell nicht versichert, weil der Schutz auf die in § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG genannten Tätigkeiten beschränkt ist 10 ObS 42/17z).

3.1 Im Schrifttum führt Müller (SV-Komm § 176 Rz 122 ff) ergänzend aus, dass dann, wenn Hilfstätigkeiten für die Organisation zwar nicht unbedingt erforderlich seien, aber von deren Organen als nützlich und zweckmäßig angesehen würden, zum Zweck einer objektiven Grenzziehung – nicht anders als bei Gewerbetreibenden – zu untersuchen sei, ob diese Hilfstätigkeiten der geschützten Tätigkeit (also dem „satzungsmäßigen Wirkungsbereich“, dem Ansehen der Organisation, deren Medienpräsenz usw) objektiv dienlich und auch subjektiv in dieser Intention entfaltet worden seien. Auf einen unmittelbar eintretenden wirtschaftlichen Nutzen komme es dabei nicht an. Jedenfalls seien aber Hilfstätigkeiten nützlich und daher unfallversicherungsrechtlich geschützt, wenn sie dazu dienten, finanzielle Mittel (insb Spenden) zur Finanzierung der betreffenden Organisation zu erlangen (Rz 124). Eine Veranstaltung, eines Festes, welches objektiv als Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit gelten könne und auch in dieser Absicht gestaltet wurde, zähle daher als Hilfstätigkeit zum satzungsmäßigen Wirkungsbereich, weil die Außendarstellung einer Organisation (damals konkret: des Roten Kreuzes) in der Regel ein zulässiges Instrument zur Erreichung des Vereinszwecks sein werde; ein allzu strenger Maßstab sei nicht angebracht (R. Müller, Entscheidungsanmerkung zu 10 ObS 153/07h, DRdA 2009/38, 398 [400]). [...]

3.3 Naderhirn (Entscheidungsanmerkung zu 10 ObS 153/07h, ZAS 2009/11, 81 [82]) fordert, dass der Schutzbereich des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG nicht über Gebühr ausgedehnt werden dürfe. Diene eine Veranstaltung nur allgemein der Pflege guter Kameradschaft, sei kein Unfallversicherungsschutz nach dieser Bestimmung gegeben. Es müsse sich vielmehr um Tätigkeiten handeln, die den konkreten Wirkungsbereich der jeweiligen Organisation betreffen. [...]

3.4 Mathy (DRdA 2018/7, 57) fordert für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes gem § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG die Unterscheidung zwischen der schlichten Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und deren Organisation bzw Leitung, die der – im damaligen Fall durch das Oberösterreichische Feuerwehrgesetz 2015 vorgegebenen – Erhaltung des Bestands an Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr dienten und daher als „Umgebungstätigkeit“ unter Unfallversicherungsschutz stünden.

4.1 Im konkreten Fall ist zunächst zu beachten, dass der Kl das Feuerwerk, bei dessen Entzünden er sich verletzte, nicht isoliert, sondern im Rahmen des von ihm und anderen Betreuern der Jugendfeuerwehrgruppe geplanten und organisierten Empfangs abschoss. Das Feuerwerk bildete nach den Feststellungen den Abschluss des offiziellen Teils dieser Veranstaltung. Um daher die Frage des Unfallversicherungsschutzes des Kl bei der von ihm verrichteten Hilfstätigkeit – Abschießen des Feuerwerks – beurteilen zu können, darf dieses nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr muss die Frage beurteilt werden, ob die Veranstaltung zum Empfang der Jugendlichen als solche unter Unfallversicherungsschutz gem § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG stand.

4.2 Die „Sicherung der Jugendarbeit“ ist nicht bloß ein von der DO vorgegebenes Ziel der Feuerwehr. Vielmehr ist eine gezielte Jugendarbeit zur Sicherung des Bestands und der Verfügbarkeit der Feuerwehren ein vom Landesgesetzgeber definiertes Ziel der Feuerwehren (§ 1 Abs 2 des oö Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl 2014/104). Es ist daher zu prüfen, ob der Empfang der Jugend mit einem Festakt eine Tätigkeit war, die die Mitglieder der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereichs dieser Organisation iSd § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG ausübten.

4.3 Nach den Feststellungen verfolgten die Betreuer der Jugendlichen die subjektive Intention, diesen einen (festlichen) Empfang aufgrund ihres österreichweiten Erfolgs beim tags zuvor stattgefundenen Wettbewerb zu bereiten. Dabei sollte es sich nicht bloß um eine interne Gemeinschaftsveranstaltung handeln, sondern um eine öffentliche Veranstaltung unter Beteiligung von – auch überregionalen – Vertretern der Politik und der Feuerwehr. Der Ablauf der Veranstaltung – Umzug, Ansprachen, Fototermine – diente vor dem konkreten Hintergrund des keineswegs alltäglichen Erfolgs der örtlichen Feuerwehrjugend zweifellos dem Ansehen72der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr und wurde von den Veranstaltern auch in dieser Intention entfaltet. Die Außendarstellung eines Vereins wie der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr ist – unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen UV – in der Regel ein zulässiges Instrument zur Erreichung des Vereinszwecks, wozu neben der Erhöhung des Ansehens und der Förderung der Bereitschaft zu spenden auch gehört, das Interesse bisher fern stehender Personen für eine ehrenamtliche Tätigkeit zu wecken (Müller, DRdA 2009/38, 400). Die konkrete Veranstaltung, mit der ein überregionaler Erfolg der Feuerwehrjugend im Ort „sichtbar“ gemacht wurde, war objektiv geeignet, gerade auch das Interesse bisher fern stehender Jugendlicher für die Tätigkeit in der Feuerwehrjugend zu wecken und diente so dem gesetzlichen Ziel der Sicherung der Jugendarbeit iSd § 1 Abs 2 oö Feuerwehrgesetz. Es handelt sich dabei unter den konkreten Gegebenheiten um Öffentlichkeitsarbeit, die wie ausgeführt unter Unfallversicherungsschutz steht (10 ObS 153/07h; 10 ObS 42/17z; Müller in SV-Komm § 176 Rz 125).

4.4 Die Wahl des Mittels zur Außendarstellung muss man auch unter den Aspekten des Schutzbereichs der UV grundsätzlich in die Hand der Organe legen (Müller, DRdA 2009/38, 400). Unterliegt – wie im vorliegenden Fall – eine Veranstaltung dem Schutzbereich der UV, so ist auch der Unfallversicherungsschutz für einen ehrenamtlichen Mitarbeiter zu bejahen, der dort in einer Funktion tätig wird (also mit einer Tätigkeit beauftragt wird), und – zur Wahrung des geforderten unmittelbaren Zusammenhangs – nur solange er in dieser Funktion an diesem Fest teilnimmt (Müller, DRdA 2009/38, 401). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil der Kl das Feuerwerk wie ausgeführt in seiner Funktion als ehrenamtliches Mitglied der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr als Abschluss des offiziellen Teils des Empfangs abschoss. Dass das Verhalten des Kl beim Zünden des Feuerwerks in so hohem Maß vernunftwidrig gewesen wäre und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hätte, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen wäre (RIS-Justiz RS0084133), ergibt sich weder aus den Feststellungen, noch hat die Bekl ein derartiges Vorbringen erstattet.

5.1 Ausgehend davon liegt ein einem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall des Kl iSd § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG vor. [...]

ANMERKUNG
1.
Einleitung

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und bestimmter anderer freiwilliger Hilfsorganisationen stehen bei Ausbildung, Übung und Einsatzfall (§ 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG) sowie bei Tätigkeiten im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs ihrer Organisation unter Schutz der UV (§ 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG). Bei letzteren Tätigkeiten müssen zusätzlich bestimmte Formalvoraussetzungen erfüllt sein (Unentgeltlichkeit, Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der UV, Antrag gem § 22a Abs 4 Satz 1 ASVG). In der vorliegenden E wurde für eine Jugendfeuerwehrgruppe, die einen Wettbewerb gewonnen hatte, ein öffentlicher Empfang organisiert, an dem auch Vertreter der Politik teilnahmen. Als Abschluss des offiziellen Teils des Empfangs entzündete der Kl, der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr, eine Feuerwerksbatterie und wurde dabei verletzt. Es liegt keine Tätigkeit bei Ausbildung, Übung oder Einsatzfall nach § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG vor. Die Formalvoraussetzungen des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG sind aber erfüllt. Die entscheidende Frage für den Schutz der UV ist daher, ob der Kl die Tätigkeit im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs der Freiwilligen Feuerwehr ausübte. Der OGH bejahte dies zutreffend, weil der Empfang der Sicherung der Jugendarbeit und der Außendarstellung der Freiwilligen Feuerwehr diente. Nachstehend soll die E in die bisherige Rsp eingeordnet und die Argumentation des OGH untersucht werden. Zuletzt wird der Frage nachgegangen, ob der Schutz der UV auch bestanden hätte, wenn das Ziel der Sicherung der Jugendarbeit nicht ausdrücklich gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehen gewesen wäre.

2.
Bisherige Judikatur

Es gibt schon mehrere Entscheidungen des OGH zu § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG. Er bejahte den Schutz der UV bei einer Dienstbesprechung des Roten Kreuzes über eine geplante Veranstaltung zur Kontaktpflege mit anderen Hilfsorganisationen (OGH10 ObS 153/07h ZAS 2009, 79 [Naderhirn] = DRdA 2009, 396 [Müller]) und bei der Errichtung eines Verkaufsstands auf einem Weihnachtsmarkt zur Finanzierung der Freiwilligen Feuerwehr (OGH2 Ob 74/14t ecolex 2015, 24 [Schoditsch]). Dagegen verneinte der OGH den Schutz der UV bei einer Bergtour des Bergrettungsdienstes zur Entzündung eines Sonnwendfeuers (OGH10 ObS 208/03sDRdA 2004, 273); bei einer „Weinjause“ der Freiwilligen Feuerwehr zur Kameradschaftspflege (OGH 5.6.2007, 10 ObS 63/07y); bei einem Schiausflug einer Jugendgruppe des Roten Kreuzes zur Förderung des Gruppenzusammenhalts (OGH10 ObS 70/12kDRdA 2013, 65) und bei der Reparatur einer Satellitenanlage, mithilfe derer Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zur Stärkung des Gemeinschaftsgefühls gemeinsam fernsahen (OGH10 ObS 42/17zDRdA 2018, 53 [Mathy]). Im Wesentlichen bejahte der OGH den Schutz der UV also bei Tätigkeiten, die der Beschaffung von Geldmitteln für die Organisation oder ihrer Außendarstellung dienten. Er verneinte den Schutz der UV bei Tätigkeiten zur Kameradschaftspflege der ehrenamtlichen Mitglieder, weil kein unmittelbarer Zusammenhang zum gemeinnützigen Wirkungsbereich der Organisation bestand.

3.
Ziel der Jugendarbeit

Neu war an der vorliegenden E, dass der OGH vom Schutz der UV für die Veranstaltung ausging, weil der Empfang das im oö FeuerwehrG 2015 normierte73Ziel der Jugendarbeit zur Sicherung des Bestands und der Verfügbarkeit der Freiwilligen Feuerwehr verfolgte. Der Empfang war objektiv geeignet, das Interesse bisher fern stehender Jugendlicher für die Tätigkeit in der Feuerwehrjugend zu wecken und wurde subjektiv in dieser Intention entfaltet. Der Schutz der UV war daher gegeben. Dies überzeugt, weil die Anwerbung neuer Mitglieder für den Bestand freiwilliger Hilfsorganisationen essentiell ist, weshalb der Empfang in unmittelbarem Zusammenhang zur gemeinnützigen Tätigkeit stand.

Fraglich ist jedoch die Abgrenzung zur bisherigen Judikatur des OGH, insb zu den Entscheidungen zum Schiausflug einer Jugendgruppe des Roten Kreuzes (OGH10 ObS 70/12kDRdA 2013, 65) und zur Reparatur der Satellitenanlage, mithilfe derer Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gemeinsam fernsahen (OGH10 ObS 42/17zDRdA 2018, 53 [Mathy]). In beiden Fällen verneinte der OGH den Schutz der UV, obwohl man argumentieren könnte, die Tätigkeiten hätten der Sicherung der Jugendarbeit gedient; nämlich dem Erhalt bestehender Mitglieder (vgl Mathy, Anm zu OGH10 ObS 42/17zDRdA 2018, 53 [57]). Auf den ersten Blick erscheint es widersprüchlich, dass die UV nach der vorliegenden E Maßnahmen zur Anwerbung neuer Mitglieder schützen soll, nach den bisherigen Entscheidungen Maßnahmen zum Erhalt bestehender Mitglieder jedoch nicht. Bei genauerer Betrachtung ist diese Differenzierung aber systemkonform.

Maßnahmen zur Anwerbung neuer Mitglieder sind nämlich notwendig nach außen gerichtet und werden in der Regel Öffentlichkeitsarbeit sein. In diesem Sinne bejahte der OGH den Schutz der UV für den öffentlichen Empfang der Feuerwehrjugend auch, weil die Außendarstellung der Hilfsorganisation ein zulässiges Mittel sei, um ihr Ansehen zu erhöhen, die Bereitschaft zu spenden zu fördern und das Interesse bisher fern stehender Personen für eine ehrenamtliche Tätigkeit zu wecken. Er folgte damit der überzeugenden Argumentation von Müller, der Öffentlichkeitsarbeit bei Hilfsorganisationen wie schon bei Gewerbetreibenden zur versicherten Tätigkeit zählt (Müller, Anm zu OGH10 ObS 153/07hDRdA 2009, 396 [400]). Diese Ansicht findet auch Deckung in den Gesetzesmaterialien zu § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG, wonach Aktivitäten erfasst sein sollen, die in der Satzung vorgesehen sind und der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung von altruistischen Aufgaben der jeweiligen Organisation dienen („Umgebungstätigkeiten“; ErläutRV 1234 BlgNR 20. GP 30). Die positive Außendarstellung der Organisation dient stets zumindest indirekt der Mittelaufbringung.

Maßnahmen zum Erhalt bestehender Mitglieder hingegen werden in der Regel interne Veranstaltungen sein, etwa betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen oder Betriebssport. Diese sind bei ehrenamtlichen Mitgliedern freiwilliger Hilfsorganisationen aber schon generell nicht versichert, weil der Schutz der UV nach § 176 Abs 1 Z 7 ASVG nur für bestimmte Tätigkeiten besteht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 176 ASVG Rz 125). Zudem unterscheidet sich das Ziel des Erhalts bestehender Mitglieder einer freiwilligen Hilfsorganisation nicht wesentlich vom Ziel der Kameradschaftspflege. Im ersten Fall soll die Verbundenheit der Mitglieder zur Organisation gefördert werden, im zweiten Fall die Verbundenheit der Mitglieder untereinander; die Grenzen sind fließend. Zur Kameradschaftspflege hat der OGH aber bereits mehrmals überzeugend ausgeführt, dass mangels unmittelbaren Zusammenhangs zur gemeinnützigen Tätigkeit der Hilfsorganisation kein Schutz der UV bestehe, weil die Kameradschaftspflege kein Spezifikum dieser Organisationen sei (OGH 5.6.2007, 10 ObS 63/07y; OGH10 ObS 70/12kDRdA 2013, 65; OGH10 ObS 42/17zDRdA 2018, 53 [Mathy]). Dies hat auch für Maßnahmen zum Erhalt bestehender Mitglieder der Hilfsorganisation zu gelten. Der OGH wich daher mit der vorliegenden E nicht von seiner bisherigen Judikatur ab.

4.
Veranstaltungen versus Feuerwerk

Für die Beurteilung des gegenständlichen Unfalls ist schließlich noch relevant, ob man einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem gemeinnützigen Wirkungsbereich der Feuerwehr und der gesamten Veranstaltung oder bloß dem Feuerwerk verlangt. Das Erstgericht und das Berufungsgericht verneinten den Schutz der UV, weil sie das Abschießen des Feuerwerks für die Sicherung der Jugendarbeit nicht für erforderlich hielten. Wie der OGH zutreffend ausführte, muss das Feuerwerk jedoch im Kontext der Veranstaltung gesehen werden. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Veranstaltung dem Schutz der UV unterliegt und sodann, ob das Unfallopfer im Unfallzeitpunkt in seiner Funktion als ehrenamtlicher Mitarbeiter tätig war (vgl Müller, Anm zu OGH10 ObS 153/07hDRdA 2009, 396 [401]). ME wäre der Schutz der UV – ähnlich wie bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen – darüber hinaus auszuschließen, wenn die Tätigkeit des ehrenamtlichen Mitarbeiters im Unfallszeitpunkt nicht mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar ist (vgl Müller in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 175 ASVG Rz 72 mit Verweis auf die deutsche Rechtslage in Krasney in Brackmann, Handbuch der SV Bd 3 § 8 SGB VII Rn 133). Die Veranstaltung unterlag dem Schutz der UV. Der Kl war im Unfallzeitpunkt in seiner Funktion als ehrenamtlicher Mitarbeiter tätig, weil er das Feuerwerk wie vereinbart als Abschluss des Empfangs abschoss. Das Abschießen des Feuerwerks ist auch mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung der Sicherung der Jugendarbeit und der Öffentlichkeitsarbeit vereinbar. Der Unfall ist daher von der UV erfasst.

5.
Weiterführende Überlegungen

Die Anwerbung neuer Mitglieder spielt für den Bestand aller freiwilligen Hilfsorganisationen eine wichtige Rolle. Es ist jedoch denkbar, dass nicht bei allen freiwilligen Hilfsorganisationen das Ziel der Sicherung der Jugendarbeit ausdrücklich gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehen ist. Fraglich ist74daher, wie ein Unfall wie der gegenständliche bei diesen Hilfsorganisationen zu beurteilen wäre.

Nach dem Wortlaut des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG sind nur jene Tätigkeiten vom Schutz der UV erfasst, die im Rahmen des „gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs“ liegen. Der OGH prüfte den Schutz der UV in der bisherigen Judikatur meist ausgehend von einer konkreten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Regelung zum Wirkungsbereich der jeweiligen Organisation. Naderhirn vertritt, geschützt sei nur der konkrete gesetzliche oder satzungsmäßige Wirkungsbereich freiwilliger Hilfsorganisationen. Dieser dürfe nicht über Gebühr ausgedehnt werden (Naderhirn, Anm zu OGH10 ObS 153/07h ZAS 2009, 79 [82]). Müller argumentiert hingegen, die Formulierung umschreibe nur die üblicherweise vorkommende betriebliche Tätigkeit von Hilfsorganisationen und sei nicht restriktiv auszulegen. Es wäre etwa kaum begründbar, einem ehrenamtlichen Mitglied des Roten Kreuzes, das die Buchhaltung führt, den Unfallversicherungsschutz zu versagen, weil Buchhaltung nicht als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks in den Statuten des Roten Kreuzes vorgesehen sei (Müller, Anm zu OGH10 ObS 153/07hDRdA 2009, 396 [400]).

Unstrittig bilden die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorschriften zum Wirkungsbereich der jeweiligen Organisation den Ausgangspunkt für die Bestimmung des Schutzbereichs des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG. Die meisten freiwilligen Hilfsorganisationen sind Vereine. In der Regel werden schon der Vereinszweck und die Tätigkeiten zur Verwirklichung dieses Zwecks, die nach § 3 Abs 2 Z 3 und 4 VereinsG zwingend in den Statuten enthalten sein müssen, praktikable Abgrenzungskriterien liefern. Der Schutzbereich wird aber auch durch den Zweck des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG bestimmt: Mitglieder bestimmter Hilfsorganisationen werden in die UV einbezogen, weil ihre gemeinnützige Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt. Deshalb ist die Kameradschaftspflege – mag sie auch in der Satzung genannt sein – nicht geschützt, weil sie nicht unmittelbar mit der gemeinnützigen Tätigkeit zusammenhängt. Öffentlichkeitsarbeit oder die Beschaffung von Geldmitteln für die Organisation sind dagegen – auch wenn sie nicht gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschrieben sind – erfasst, weil ein ausreichender Zusammenhang zur gemeinnützigen Tätigkeit besteht. Gleiches gilt mE für die Anwerbung neuer Mitglieder, weil sie den Bestand freiwilliger Hilfsorganisationen sichert und in der Regel Öffentlichkeitsarbeit ist. Für die Ausgangsfrage folgt daraus, dass ein Unfall wie der gegenständliche auch bei freiwilligen Hilfsorganisationen geschützt wäre, bei denen die gezielte Jugendarbeit nicht ausdrücklich als gesetzliches oder satzungsmäßiges Ziel der Organisation festgelegt ist.

6.

Dem OGH ist in Begründung und Ergebnis beizupflichten. Der Unfall eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr, der sich beim Abschießen eines Feuerwerks im Rahmen eines öffentlichen Empfangs der Jugendfeuerwehrgruppe ereignet, ist durch die UV geschützt. ME bestünde der Schutz der UV auch, wenn das Ziel der Sicherung der Jugendarbeit nicht ausdrücklich gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehen wäre.75