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Zur Unbeachtlichkeit des Großgeräteplans im „kassenfreien Raum“

ELIASFELTEN (SALZBURG/LINZ)
  1. Ist die CT-gesteuerte Infiltration keine vom Gesamtvertrag umfasste Leistung, ist sie nicht durch dort enthaltene Verrechnungsbeschränkungen für Untersuchungen ausschließlich unter Verwendung von im Großgeräteplan enthaltenen Geräten erfasst.

  2. Ein Ausschluss des Kostenersatzanspruchs ist auch nicht dadurch erreichbar, dass unter „Ausblendung“ des Gesamtvertrags auf den Großgeräteplan zurückgegriffen wird. Er ist für die Vertragspartner der Art 15a-Vereinbarungen über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I 2008/105, verbindlich und stellt die Rahmenplanung für die Regionalen Strukturpläne Gesundheit dar. Für Dritte sind diese Pläne aber nicht unmittelbar rechtsverbindlich.

  3. Da für einen Versicherten bei der CT-gesteuerten Infiltration die Fähigkeiten bzw das besondere Vertrauensverhältnis zum Arzt im Vordergrund steht, ist § 135 Abs 2 ASVG zu beachten, nach dem die Auswahl zwischen mindestens zwei zur Behandlung berufenen, für den Erkrankten in angemessener Zeit erreichbaren Ärzten bzw Vertragseinrichtungen frei stehen soll. Der daraus abgeleitete Grundsatz der freien Arztwahl wäre für den Kl beeinträchtigt gewesen, weil bei Inanspruchnahme der im Großgeräteplan enthaltenen Einrichtungen medizinisch nicht vertretbare Wartezeiten aufgetreten wären.

Beim Kl wurden nach einem Bandscheibenvorfall („Prolaps L4/L5 rechts Facettenarthrose“) und einer entsprechenden Überweisung drei computertomograph-gesteuerte Infiltrationen an der Wirbelsäule unter Verwendung eines Computertomographen („CT“) durchgeführt. Der Arzt, der diese Infiltrationen vornahm, ist nicht Vertragsarzt der bekl Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OÖ GKK). Das bei der Infiltration von ihm verwendete CT-Gerät ist nicht im Großgeräteplan für Oberösterreich enthalten. Der Kl hat die Kosten der drei Infiltrationen in Höhe von 561 € selbst bezahlt.

Mit Bescheid vom 14.10.2015 lehnte die Bekl den Antrag auf Leistung eines Kostenersatzes unter Hinweis darauf ab, dass für Untersuchungen durch Wahlärzte unter Verwendung von nicht im Großgeräteplan enthaltenen Großgeräten keine Kostenerstattung erfolge.

Das Erstgericht gab dem auf (vollen) Kostenersatz in Höhe von 561 € gerichteten Klagebegehren im Umfang von 213,60 € (3x 71,20 €) statt und wies das Mehrbegehren von 347,40 € ab.

Es stellte noch folgenden Sachverhalt fest:

Die CT-gesteuerte Infiltration ist – insb wenn ein Facettengelenk betroffen ist – die zweckmäßigste Therapiemethode, um Schmerz und allenfalls eine Lähmung zu beheben. Das betroffene Segment der Wirbelsäule wird mittels Computertomographen exakt lokalisiert und unter Beobachtung am Computerbildschirm wird mit einer Injektionsnadel ein entzündungshemmendes und schmerzlinderndes Medikament treffsicher an die Nervenwurzel bzw in die Gelenke gebracht. Im Vordergrund steht die Erfahrung und Fähigkeit des Arztes, das bildgebende Verfahren unterstützt ihn dabei. Diese Methode bietet die höchste Sicherheit für den Patienten und sollte möglichst akut durchgeführt werden. Auch beim Kl war eine kurzfristige Durchführung der CT-gesteuerten Infiltration medizinisch unbedingt erforderlich. Das Zeitfenster für die Therapie betrug weniger als eine Woche. Bei einer nicht CT-unterstützten Infiltration hätte ein hohes Komplikationsrisiko (Entzündung, Blutung, Lähmung) bestanden.

CT-gesteuerte Infiltrationen sind im Leistungskatalog der Bekl nicht enthalten. Sie werden nicht als direkt zu verrechnende Vertragsleistung angeboten, auch nicht von den im Großgeräteplan enthaltenen Instituten, die mit der Bekl in einem Vertragsverhältnis stehen. Bei diesen Instituten können die Infiltrationen aber als „private Leistungen“ in Anspruch genommen werden. Den Patienten werden Honorarnoten gestellt, nach Bezahlung reichen die Patienten diese zur Kostenerstattung bei der Bekl ein. Im Jahr 2015 wurde an 225 Anspruchsberechtigte für 587 CT-gesteuerte Infiltrationen eine Kostenerstattung in der Gesamthöhe von 41.807,20 € geleistet. Pro CT-gesteuerter Infiltration betrug die Kostenerstattung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 71,20 €.

Der Kl wohnt in Wels. Die in Wels vorhandene Vertragseinrichtung nimmt – auch „privat“ – keine CT-gesteuerten Infiltrationen vor. Die Wartezeit im Klinikum Wels-Grieskirchen hätte ca vier Wochen betragen. Die kürzeste Wartezeit für eine CT-gesteuerte Infiltration bei einem der beiden im Großgeräteplan für Oberösterreich enthaltenen, in Linz angesiedelten Institute hätte rund eine Woche betragen, bei dem zweiten in Linz ansässigen Institut nach Durchführung eines Aufklärungsgesprächs ein bis zwei Wochen.

Rechtlich ging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, die CT-gesteuerten Infiltrationen seien zeitnah notwendig und zweckmäßig gewesen. Die Rsp, nach der die Absicht des Gesetzgebers, mit Hilfe des Großgeräteplans teure Großgeräte auf wenige Einsatzstellen zu beschränken, unterlaufen würde, wenn bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes zur Durchführung einer CT- oder MR-(Magnetresonanz-)Untersuchung der Versicherte Kostenerstattung erlangen könnte, stehe der Kostenerstattung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Der Großgeräteplan bzw die Gesamt- und Einzelverträge beschränkten nur Vertragsleistungen, nicht aber Leistungen im vertragsfreien Raum. CT-gezielte Infiltrationen seien nicht Gegenstand der Verträge mit den Betreibern von im Großgeräteplan enthaltenen Geräten. Auch diese Anstalten, Institute und Ambulanzen erbrächten die Leistung im vertragsfreien Raum als Wahlärzte ohne Direktverrechnung. Die CT-gesteuerten Infiltratio-76nen fielen daher nicht unter den Großgeräteplan. Selbst wenn die CT-gesteuerte Infiltration von den Einschränkungen des Großgeräteplans ihrer Art nach umfasst wäre, stünde dies einer Honorierung nicht entgegen, da Zweck des Großgeräteplans die Vermeidung von Überkapazitäten sei und dieser Zweck angesichts der gerichtsbekannten Überlastung der Großgeräte mehr als erfüllt wäre. Der Zweck des Großgeräteplans, die flächendeckende medizinische Versorgung im Hinblick auf Qualität und Wirtschaftlichkeit zu steuern, umfasse nicht, außervertragliche Leistungen auf Betreiber von im Großgeräteplan enthaltenen Geräten einzuschränken. Auch stehe bei einer CT-gesteuerten Infiltration nicht die technische Ausstattung im Mittelpunkt, sondern der Arzt und die vom Arzt dafür extra zu absolvierende Ausbildung sowie dessen Fähigkeiten und Erfahrungen. Ungeachtet von Verrechnungsbeschränkungen habe eine Kostenerstattung stattzufinden, wenn die ärztliche Versorgung durch die zur Verrechnung berechtigten Ärzte nicht sichergestellt sei. Die Höhe des Zuspruchs orientiere sich an dem von der Bekl für eine solche Leistung bei Inanspruchnahme eines im Großgeräteplan enthaltenen CT-Geräts geleisteten Ansatz.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Bekl nicht Folge. Es folgte im Wesentlichen der Ansicht des Erstgerichts, auf die es gem § 500a ZPO verwies. [...]

Die Revision sei zulässig, da keine Rsp des OGH zur Frage der Kostenerstattung bei nicht vom CT-Gesamtvertrag erfassten Leistungen (wie etwa einer CT-gesteuerten Infiltration durch Wahlärzte) – und damit mit einem Großgerät außerhalb des Großgeräteplans – bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin macht im Wesentlichen geltend, § 84a ASVG verlange die – zwischenzeitig auf alle Vertragspartner der Sozialversicherungsträger – erweiterte Beachtung des „Österreichischen Strukturplans Gesundheit“ und des Großgeräteplans. Für die Handhabung auch außervertraglicher Leistungen sei daher jeweils zunächst als Vorfrage zu klären, ob diese im Einklang mit dem Großgeräteplan erbracht worden sei. Die Rsp, wonach das Anliegen der Kostenkontrolle durch Steuerung der Zahlen und Verteilung von Großgeräten unterlaufen würde, wenn unabhängig vom Großgeräteplan eine Kostenerstattung erfolge, sei auch auf außervertragliche Leistungen auszudehnen. Eine Kostenerstattung an Wahlärzte, die planungswidrig Großgeräte im extramuralen Bereich betreiben, würde das System der Sicherstellung einer nachhaltigen Sachleistungsversorgung und damit das Gesamtsystem der österreichweiten Gesundheitsversorgung konterkarieren.

Dazu ist auszuführen:

1.1 Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang der sogenannte „Großgeräteplan“, der von der Bundesgesundheitskommission im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit beschlossen wurde.

1.2 Zur Regelung der Beziehungen zwischen den Trägern der KV und jenen Krankenanstalten, die ambulante Untersuchungen mit Großgeräten iSd Österreichischen Strukturplans Gesundheit in der jeweiligen Fassung durchführen, wurde in Oberösterreich ein Gesamtvertrag über die Erbringung und Verrechnung von ambulanten Computertomographie-Untersuchungen (kurz „CT-Vertrag“) sowie ein Gesamtvertrag über die Erbringung und Verrechnung von ambulanten Magnetresonanz-Untersuchungen („MR-Vertrag“) abgeschlossen (§ 349 Abs 2b ASVG). Laut diesen Gesamtverträgen ist die Erbringung der ambulanten Leistungen mit CT- und MR-Geräten selbständigen Ambulatorien vorbehalten. Mittels dieser Gesamtverträge soll der Zweck des Großgeräteplans umgesetzt werden, eine optimale Kapazitäts- und Leistungsangebotsstruktur zu gewährleisten und Überkapazitäten zu vermeiden. Die Versorgung der Bevölkerung soll durch optimale Standortwahl für Großgeräte regional möglichst gleichmäßig und bestmöglich erreichbar, aber auch wirtschaftlich erfolgen (RV 382 BlgNR 20. GP, betreffend eine Vereinbarung gem Art 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000; Teil II Großgeräteplan).

2. Die vertragsschließenden Parteien des CT-Gesamtvertrags haben bisher die CT-gesteuerte Infiltration nicht als neue Sachleistung in den Tarifkatalog eingeschlossen (siehe § 13 des Gesamtvertrags).

3.1 Für Leistungen, die als Krankenbehandlung zustehen, die aber nicht Gegenstand des Generalvertrags (der Honorarordnung) sind, gebührt teilweiser Kostenersatz (Kletter in Sonntag, ASVG8 § 341 Rz 21). Darf der Vertragsarzt Leistungen auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers nicht erbringen, kann ihn ein Versicherter privat in Anspruch nehmen und hat Anspruch auf nachträgliche Kostenerstattung (RIS-Justiz RS0083858).

3.2 Der Kostenersatzanspruch für die CT-gesteuerte Infiltration ist in § 38 Abs 1 der Satzung der OÖ GKK (= der Bekl) verankert. Stehen VertragspartnerInnen für notwendige Untersuchungen mit medizinisch-technischen Geräten auf Rechnung der Kasse nicht zur Verfügung, weil die Verträge nicht zustande gekommen sind, sind Kostenzuschüsse nach der Regelung im Anhang 6 zur Satzung zu leisten. Für eine CT-gesteuerte Nervenwurzelinfiltration, Facettengelenksinfiltration oder Nervenwurzel- und Facettengelenksinfiltration betrug die Höhe des Kostenzuschusses im Jahr 2015 71,20 €.

4. Ist die CT-gesteuerte Infiltration keine vom Gesamtvertrag umfasste Leistung, ist sie nicht durch dort enthaltene Verrechnungsbeschränkungen für Untersuchungen ausschließlich unter Verwendung von im Großgeräteplan enthaltenen Geräten erfasst. Auch für den Kostenerstattungsanspruch können daher keine (gesamtvertraglichen) Verrechnungsbeschränkungen gelten (vgl Kletter in Sonntag, ASVG8 § 341 Rz 21). Der in § 38 Abs 1 der Satzung vorgesehene Anspruch auf Kostenzuschuss kann somit nicht daran scheitern, dass der vom Arzt bei der Infiltration verwendete Computertomograph nicht im CT-Gesamtvertrag enthalten ist.77

5. Aus der Satzung selbst folgt kein anderes Ergebnis:

Aus deren Rechtsnatur als Rechtsverordnung (RIS-Justiz RS0053701) folgt, dass sie wie ein Gesetz auszulegen ist (Pöschl in SV-Komm §§ 453, 454 [54. Lfg] Rz 6 mwN). Auch bei weitestmöglichem Wortverständnis des § 38 Abs 1 der Satzung ist die Kostenerstattung für eine CT-gesteuerte Infiltration nicht an weitere Voraussetzungen, insb nicht an die Verwendung eines im Großgeräteplan enthaltenen CT-Geräts geknüpft.

6. Ein Ausschluss des Kostenersatzanspruchs ist auch nicht dadurch erreichbar, dass unter „Ausblendung“ des Gesamtvertrags auf den Großgeräteplan zurückgegriffen wird. Dieser ist Teil des von der Bundes-Zielsteuerungskommission gem § 22 G-ZG (BGBl I 2013/81) zu beschließenden Österreichischen Strukturplans Gesundheit und wird in § 59j KAKuG (Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz) als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet. Er ist für die Vertragspartner der Art 15a-Vereinbarungen über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I 2008/105, verbindlich und stellt die Rahmenplanung für die Regionalen Strukturpläne Gesundheit dar. Für Dritte sind diese Pläne aber nicht unmittelbar rechtsverbindlich (Kletter in Sonntag, ASVG § 338 Rz 23; Schrattbauer, Rechtsnatur und rechtliche Verbindlichkeit der Strukturpläne im Gesundheitswesen, SozSi 2016, 168, [171]). Der Anspruch auf Kostenerstattung für eine CT-gesteuerte Infiltration wird demnach auch nicht (direkt) durch den Großgeräteplan limitiert.

7.1 Dass die vertragsschließenden Parteien des Gesamtvertrags bisher die CT-gesteuerte Infiltration nicht als neue Sachleistung in den Tarifkatalog eingeschlossen haben (siehe § 13 des Gesamtvertrags), hat einen sogenannten „vertragsfreien Raum“ für CT-gesteuerte Infiltrationen zur Folge.

7.2 Nach der Rsp des OGH kann ein Versicherter im „vertragsfreien Raum“ auch einen Vertragsarzt als Wahlarzt in Anspruch nehmen, sofern es sich um notwendige und zweckmäßige Leistungen der Krankenbehandlung handelt, für die im Gesamtvertrag (noch) keine Leistungsposition festgesetzt wurde (RIS-Justiz RS0111711 [T1 und T2]).

7.3 Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wird diese Möglichkeit bisher von den Einrichtungen genutzt, zu denen die Bekl in einer durch den Großgeräteplan gedeckten Vertragsbeziehung steht, indem sie CT-gezielte Infiltrationen ohne Direktverrechnung und gegen Kostenerstattung erbringen. Die Vertragsärzte werden bei Erbringung dieser Leistung demnach als Wahlarzt im „vertragsfreien Raum“ in Anspruch genommen; die von ihnen durchgeführten CT-gesteuerten Infiltrationen werden von der Bekl als Wahlarztleistungen abgerechnet.

7.4 Die Bekl beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Rsp, nach der zur Verhinderung der Umgehung des Großgeräteplans davon ausgegangen wurde, dass die Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit für Untersuchungen mit Großgeräten nicht nur auf Vertragsärzte (10 ObS 365/98v), sondern auch auf Wahlärzte wirken muss (10 ObS 79/10f; RIS-Justiz RS0111711).

7.5 Diese Rsp kann jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden:

Gegenstand dieser Entscheidungen sind jeweils Untersuchungen mit Großgeräten, für die jeder gesetzlich Krankenversicherte die Möglichkeit hat, sie bei den entsprechenden Vertragseinrichtungen als Sachleistung in Anspruch zu nehmen. Zum Unterschied dazu wird die CT-gesteuerte Infiltration nicht als Sachleistung angeboten, sondern im vertragsfreien Raum „privat“ gegen Kostenerstattung erbracht. Das Argument, „kontrollfrei“ betriebene Großgeräte in Wahlarztordinationen dürften deshalb nicht mittelbar aus öffentlichen Geldern mitfinanziert werden, weil auf diesem Weg das Sachleistungssystem untergraben würde, trifft somit nicht zu.

7.6 Die Revisionswerberin verweist weiters auf die Absicht des Gesetzgebers, jedwede Leistungen mit Großgeräten extramural ausschließlich durch hiefür autorisierte Ambulatorien iSd § 3a KAKuG erbringen zu lassen, um zu gewährleisten, dass sich die Großgerätebetreiber in Übereinstimmung mit dem Großgeräteplan allen Verfahrensschritten zum bewilligungskonformen Betrieb eines Großgeräts unterwerfen. Diese Zielsetzungen sind aber im vorliegenden Fall zu relativieren. Dass den Betreibern von im Großgeräteplan aufgenommenen Großgeräten bei der Erbringung von CT-gesteuerten Infiltrationen eine Konkurrenz erwächst bzw sie Gefahr laufen könnten, einen Teil ihrer Honorare zu verlieren, die sie bisher für diese Behandlung „privat“ erwirtschaftet haben, stellt keine ausreichende sachliche Rechtfertigung dafür dar, die Verrechnungsbeschränkung auf Bereiche außerhalb des Gesamtvertrags zu erstrecken.

7.7 Da die Höhe der Kostenerstattung für CT-gesteuerte Infiltrationen ident ist, gleichviel ob ein im Großgeräteplan enthaltenes Gerät verwendet wird oder nicht, wird auch das Anliegen der Kostenkontrolle nicht unterlaufen. Sollte die Bekl die Gefahr sehen, dass bei Inanspruchnahme von Wahlärzten für CT-gesteuerte Infiltrationen eine größere Anzahl von Anträgen auf Kostenerstattung für CT-gesteuerte Infiltrationen gestellt werden, könnte den dadurch entstehenden Mehrkosten durch Aufnahme in den Tarifkatalog (§ 13 des Gesamtvertrags) entgegengesteuert werden.

8. Da für einen Versicherten bei der CT-gesteuerten Infiltration die Fähigkeiten bzw das besondere Vertrauensverhältnis zum Arzt im Vordergrund steht, ist letztlich auch § 135 Abs 2 ASVG zu beachten, nach dem die Auswahl zwischen mindestens zwei zur Behandlung berufenen, für den Erkrankten in angemessener Zeit erreichbaren Ärzten bzw Vertragseinrichtungen frei stehen soll. Der daraus abgeleitete Grundsatz der freien Arztwahl wäre für den Kl beeinträchtigt gewesen, weil bei Inanspruchnahme der im Großgeräteplan enthaltenen Einrichtungen medizinisch nicht vertretbare Wartezeiten aufgetreten wären. Zudem hat das Berufungsgericht aufgezeigt, dass die in Linz ansässigen Vertragsinstitute für den Kl außerhalb des vom Großgeräteplans herangezogenen Erreichbarkeitswert von 30 Minuten gelegen waren (Die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang78behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.). Das Revisionsvorbringen, bei Auftreten von längeren Wartezeiten wäre als alleinige Maßnahme eine Änderung des Großgeräteplans in Betracht zu ziehen, bis zu welchem Zeitpunkt die Wartezeiten bzw der erhöhte Bedarf ohne Auswirkung zu bleiben haben, erscheint jedenfalls nicht geeignet, den Anspruch des Kl in Frage zu stellen.

9. Erhält demnach ein Versicherter für eine CT-gesteuerte Infiltration, die von einem Vertragsfacharzt mit einem im Großgeräteplan enthaltenen Computertomopraphen im vertragsfreien Raum vorgenommen wird, einen Kostenzuschuss, hat auch jener Versicherte, der diese Infiltration bei einem (nicht in Vertragsbeziehung zur Bekl stehenden) Wahlarzt durchführen lässt, einen entsprechenden Anspruch, mag auch das vom Wahlarzt dabei verwendete genommene CT-Gerät nicht vom Großgeräteplan umfasst sein.

Die Revision der Bekl bleibt somit erfolglos. [...]

ANMERKUNG
1.
Einleitung

Die vorliegende E beschäftigt sich mit den juristischen Folgen eines Problems, das zuletzt auch medial für Aufregung gesorgt hat: PatientInnen sind zunehmend mit (über-)langen Wartezeiten konfrontiert, wenn es um Untersuchungen oder Therapien unter Einsatz eines Computertomographen (CT) geht. Das gilt zumindest dann, wenn sie eine/n Vertragsarzt/-ärztin in Anspruch nehmen wollen. Geht man hingegen zu einem/einer Privatarzt/-ärztin bzw – um in der Diktion des ASVG zu sprechen – zu einem/einer Wahlarzt/ -ärztin, erfolgt die Terminvergabe ungleich schneller. Im konkreten Fall hätte der Patient für die gewünschte CT-Therapie im näheren Umkreis seines Heimatortes vier Wochen warten müssen, wäre er nach Linz ausgewichen, hätte sich die Wartezeit zumindest auf eine Woche reduziert. Es war jedoch medizinisch geboten, die Behandlung innerhalb einer Woche durchzuführen. Der Versicherte ließ daher die empfohlene Therapie vor Ort bei einem Arzt vornehmen, der mit dem zuständigen Versicherungsträger in keinem Vertragsverhältnis stand. Deshalb musste der Versicherte die Kosten für die Therapie selbst bezahlen. Ein Anspruch auf Sachleistung auf Kosten des zuständigen Versicherungsträgers besteht nämlich nur bei der Inanspruchnahme von VertragsärztInnen. Dh freilich nicht, dass der/die Versicherte damit automatisch auf den Kosten der Behandlung sitzen bleibt. Grundsätzlich ist die gesetzliche KV nicht auf VertragsärztInnen beschränkt. Aus § 135 ASVG ergibt sich klar, dass „ärztliche Hilfe“ als Leistung der KV auch von WahlärztInnen gewährt werden kann. In diesem Fall besteht zwar kein Sachleistungsanspruch, gem § 131 ASVG aber ein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Krankenversicherungsträger. Zu erstatten sind die Kosten in Höhe von 80 % jenes Betrags, der bei Inanspruchnahme eines/einer Vertragsarztes/-ärztin vom Versicherungsträger aufzuwenden gewesen wäre. MaW: Es gebühren 80 % vom Vertragstarif.

Für die beim Versicherten zum Einsatz gekommene Therapiemethode der „CT-gesteuerten Infiltration“ gibt es jedoch im einschlägigen CT-Gesamtvertrag keinen entsprechenden Vertragstarif. Sie kann somit weder als Sachleistung in Anspruch genommen werden noch besteht die Möglichkeit, die Kosten eines/einer Wahlarztes/-ärztin erstatten zu lassen. Selbst VertragsärztInnen können sie also nur als Privatleistung anbieten. Allerdings handelt es sich bei der „CT-gesteuerten Infiltration“, wie sich aus den Feststellungen ergibt, um eine äußerst effektive und zugleich sichere Therapiemethode. Das mag der Grund dafür sein, weshalb sich der zuständige Krankenversicherungsträger im Rahmen seiner Satzung dazu verpflichtet hat, zumindest einen Kostenzuschuss zu dieser Privatleistung zu gewähren.

Diesen Kostenzuschuss begehrte der Versicherte vom zuständigen Krankenversicherungsträger nunmehr auch für die gegenständliche CT-gesteuerte Infiltration, die er auf Grund der langen Wartezeiten von einem Wahlarzt vornehmen ließ. Der zuständige Krankenversicherungsträger verweigerte jedoch die Gewährung mit dem Argument, dass die Therapie von einem/einer Wahlarzt/-ärztin unter Einsatz eines CT vorgenommen wurde, der nicht im Großgeräteplan enthalten ist. Dagegen erhob der Versicherte Klage und bekam in allen drei Instanzen Recht: Der Umstand, dass das verwendete Gerät nicht im Großgeräteplan enthalten ist, sei nicht geeignet, dem Versicherten den Anspruch auf Kostenzuschuss zu versagen. Der in letzter Instanz zuständige OGH stützte seine Begründung im Wesentlichen auf drei Argumente: (1.) der Großgeräteplan entfalte keinerlei Bindungswirkung gegenüber Dritten, (2.) weder aus dem Gesamtvertrag noch aus der Satzung ergebe sich eine Möglichkeit zur Beschränkung des Anspruches auf Kostenzuschuss und (3.) die Versagung des Kostenzuschusses würde im konkreten Fall eine Beschränkung der freien Arztwahl bedeuten, da der Versicherte auf Grund der unangemessenen Entfernung bis zum nächstgelegenen, im Großgeräteplan enthaltenen CT auf die Inanspruchnahme eines/einer Wahlarztes/-ärztin angewiesen war. Diese Argumente sollen im Weiteren in der genannten Reihenfolge auf ihre Stichhaltigkeit überprüft werden.

2.
Zur fehlenden Bindungswirkung des Großgeräteplans

Der Großgeräteplan ist ein Instrument, mit dem der effiziente Einsatz von Ressourcen im Gesundheitswesen sichergestellt und gesteuert werden soll. Es handelt sich dabei um eines von mehreren Steuerungsinstrumenten, mit denen der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, einerseits mehr Effizienz, andererseits auch eine bessere Gesundheitsversorgung zu erreichen. Dies soll vor allem über eine exakte Planung bewerkstelligt werden. Planung und Steuerung sind deshalb im Gesundheitsbereich von zentraler Bedeutung, da dieser nicht von79einer Hand gestaltet und finanziert wird, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher AkteurInnen mit unterschiedlichen Interessen involviert sind. Das sind neben den Dienstleistungserbringern und den Krankenversicherungsträgern vor allem die Länder und der Bund. Eine gebündelte Koordination deren Aktivitäten war bis dato und ist weiterhin auf Grund der bestehenden Kompetenzlage nicht möglich. Deshalb hat der Bundesgesetzgeber nach alternativen Möglichkeiten gesucht und diese in der Strukturplanung gefunden. Seit einigen Jahren werden auf Grundlage einer Art 15a-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern sogenannte „Strukturpläne“ – konkret der Österreichische Strukturplan Gesundheit und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit – erstellt, die zum einen den Ressourceneinsatz und zum anderen die Versorgung der Versicherten koordinieren sollen (siehe im Detail Schrattbauer, SozSi 2016, 168 ff).

Den rechtlichen Rahmen dafür bildet das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (kurz G-ZG) zuletzt idF BGBl I 2017/26. Gem § 19 G-ZG ist der Österreichische Strukturplan Gesundheit der „österreichweit verbindliche Rahmenplan für die in den RSG vorzunehmende konkrete Gesundheitsstrukturplanung und Leistungsangebotsplanung.“ Ua sind im Österreichischen Strukturplan Gesundheit gem § 20 Abs 1 Z 10 die „von der Planung zu erfassenden, der öffentlichen Versorgung dienenden medizinisch-technischen Großgeräte“ sowie die damit im Zusammenhang stehenden „Planungsrichtwerte (insbesondere auch hinsichtlich der von diesen Großgeräten zu erbringenden Leistungen bzw. deren Leistungsspektrum sowie deren Verfügbarkeit“ festzulegen sowie gem Z 11 „die standortbezogene und mit den Versorgungsaufträgen auf regionaler Ebene abgestimmte Planung der übrigen medizinisch-technischen Großgeräte“ vorzunehmen. Gem § 21 G-ZG haben in weiterer Folge ua die Sozialversicherungsträger die Umsetzung dieser Vorgaben im Rahmen der Regionalen Strukturpläne Gesundheit sicherzustellen. Für die Z 10 und 11 des § 20 geschieht dies über den sogenannten „Großgeräteplan“. Darin wird für jede Versorgungsregion sowohl für den intra- als auch für den extramuralen Bereich konkret die Anzahl der Großgeräte bestimmt. Dadurch soll zum einen eine ausreichende Versorgung, gleichzeitig aber auch eine entsprechende Auslastung und damit die Wirtschaftlichkeit des Einsatzes dieser in der Anschaffung äußerst teuren Geräte sichergestellt werden (OGH10 ObS 79/10fDRdA 2011, 72).

Diese Ziele lassen sich freilich nur dann erreichen, wenn der Großgeräteplan auch von allen AkteurInnen eingehalten wird. Das setzt voraus, dass er – ebenso wie der Österreichische Strukturplan Gesundheit und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit – rechtlich verbindlich ist. Ob das der Fall ist, war bis dato unklar. Überwiegend geht man davon aus, dass er nur im Innenverhältnis Bund und Länder bindet, nicht aber auch für die Versicherten und die Leistungsanbieter verbindlich ist (vgl wiederum anstatt vieler Schrattbauer, SozSi 2016, 171 ff; Stöger in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 84a ASVG Rz 8/2). Das ist wohl grundsätzlich richtig. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass die Sozialversicherungsträger über den Hauptverband sowohl im Rahmen des Abschlusses des Zielsteuerungsvertrags gem § 18 G-ZG als auch über die Bundes-Zielsteuerungskommission unmittelbar an der Beschlussfassung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit und der Regionalen Strukturpläne Gesundheit beteiligt sind. Stöger vertritt deshalb auch zu Recht, dass der Österreichische Strukturplan Gesundheit für die SV verbindlich ist (Stöger in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 84a ASVG Rz 8/1). Insofern ist es wenig überzeugend, dass sich die Sozialversicherungsträger mangels unmittelbarer Rechtsverbindlichkeit über die Planungsvorgaben hinwegsetzen können sollen. In diese Richtung geht freilich sowohl die Judikatur des VwGH (15.12.2017, Ra 2016/11/0132 [Schrattbauer] in diesem Heft bzw VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0114[Mosler]) als auch das gegenständliche Urteil des OGH, der ausdrücklich festhält, dass der Großgeräteplan für Dritte – und damit ist wohl auch der bekl Krankenversicherungsträger gemeint – nicht unmittelbar rechtsverbindlich ist. Um die Planungswirksamkeit des Österreichischen Strukturplans Gesundheit und der Regionalen Strukturpläne Gesundheit zu stärken, hat der Gesetzgeber zuletzt mit BGBl I 2017/26 – im Wege einer rechtlich kühnen Konstruktion – die Möglichkeit geschaffen, Teile des Österreichischen Strukturplans Gesundheit und der Regionalen Strukturpläne Gesundheit mittels Verordnung für verbindlich zu erklären (vgl § 23 G-ZG). Die GesundheitsplanungsGmbH hat auf dieser Grundlage inzwischen bereits mit Wirksamkeit 10.7.2018 eine Verordnung erlassen, die insb auch die Festlegungen zum Großgeräteplan beinhaltet (vgl § 4).

Freilich war diese Verordnung im urteilsrelevanten Zeitraum noch nicht in Kraft. Dh allerdings nicht, dass die genannten Planungsinstrumente und damit auch der Großgeräteplan zuvor gar nicht auf Dritte eingewirkt hätten. Der Bundesgesetzgeber hat Vorkehrungen getroffen, dass zumindest die Vertragspartner die Planungsvorgaben sowohl des Österreichischen Strukturplans Gesundheit als auch der Regionalen Strukturpläne Gesundheit und damit auch des Großgeräteplans beachten. Diese Verpflichtung zur „Beachtung“ der Planungsergebnisse findet sich seit BGBl I 2013/81 im ASVG, konkret in § 84a, und ist sowohl an die Sozialversicherungsträger als auch an die Ärztekammer adressiert. Flankiert wird diese Regelung von § 338 Abs 2a ASVG. Nach dieser Bestimmung haben sich die Versicherungsträger beim Abschluss von Gesamtverträgen an den Großgeräteplan zu halten. Gesamtverträge, die dem widersprechen, sind gem § 338 Abs 2a letzter Satz ASVG ungültig. Letzteres heißt freilich, dass der Großgeräteplan – unabhängig davon, ob er zur Verordnung erklärt wurde oder nicht – zumindest die VertragspartnerInnen unmittelbar bindet. Denn Vereinbarungen, die gegen seine Vorgaben verstoßen, sind nichtig. Aus den zitierten Bestimmungen des ASVG ergibt sich demnach klar, dass der Gesetzgeber bereits80vor BGBl I 2017/26 sowohl die Sozialversicherungsträger als auch die ÄrztInnen trotz oder gerade wegen der rechtlichen Unverbindlichkeit des Großgeräteplans zu dessen Einhaltung verpflichten wollte.

3.
Keine gesamtvertragliche und satzungsmäßige Beschränkung des Anspruches auf Kostenzuschuss

Vor diesem Hintergrund überrascht es, dass der OGH gerade aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Großgeräteplan auf den Gesamtvertrag durchschlagen lässt, folgert, dass der Großgeräteplan den Anspruch des Versicherten auf Kostenzuschuss zu Privatleistungen nicht beschränken kann. Im konkreten Fall war die vorgenommene „CT-gesteuerte Infiltration“ tatsächlich nicht im Tarif- und damit im Leistungskatalog des einschlägigen CT-Gesamtvertrags enthalten. Es handelt sich maW um eine sogenannte „außervertragliche“ Leistung. Auch wenn es der OGH nicht explizit zum Ausdruck bringt, scheint er aus der Anordnung des § 338 Abs 2a ASVG – gleichsam im Umkehrschluss – abzuleiten, dass der Großgeräteplan im außervertraglichen Raum nicht gilt. Oder anders ausgedrückt: Weil in § 338 Abs 2a ASVG ausschließlich die Rede davon ist, dass nur der Gesamtvertrag seine Wirksamkeit verliert, sollte er gegen die Vorgaben des Großgeräteplans verstoßen, habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er auf den außervertraglichen Bereich keinerlei Einfluss haben soll. Ob an dieser Einschätzung die nunmehrige Verordnungsqualität des Großgeräteplans etwas ändern würde, erscheint fraglich. Denn der OGH scheint davon auszugehen, dass über den Großgeräteplan – ob für Dritte verbindlich oder nicht – nur vertragliche Leistungen gesteuert werden können. Hält man sich vor Augen, dass der Großgeräteplan die Versorgung der Versicherten mit Großgeräten zum Gegenstand hat und der einschlägige Gesamtvertrag die unter Einsatz dieser Geräte zu erbringenden Leistungen definiert, so erscheint es durchaus plausibel, diesen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Großgeräteplan und Gesamtvertrag herzustellen. Durch diesen Konnex wird sowohl die Versorgung der Versicherten als auch eine entsprechende Auslastung der Geräte sichergestellt. In dieses Verständnis des Großgeräteplans als ergänzendes Versorgungsinstrument zum Gesamtvertrag fügt es sich auch stimmig ein, wenn der OGH in stRsp die Ansicht vertritt, dass die Planungsvorgaben desselben nicht dadurch umgangen werden können, dass der/die Vertragsarzt/-ärztin als Wahlarzt auftritt und die im Gesamtvertrag vorgesehene Leistung nicht als Sach-, sondern als Privatleistung gegen Kostenerstattung anbietet (OGH 1.6.1999, 10 ObS 365/98v [Schrammel]). Denselben negativen Effekt auf die Versorgungsplanung hätte es, wenn man durch Gesamtvertrag und Großgeräteplan regulierte Leistungen direkt bei einem/einer Wahlarzt/-ärztin in Anspruch nehmen könnte, ohne dadurch den Beschränkungen des Großgeräteplans zu unterliegen. Deshalb schlagen diese nach der Judikatur des OGH auch auf den Kostenerstattungsanspruch des/der Versicherten durch (OGH10 ObS 79/10fDRdA 2011, 72). Wenn aber gar keine Versorgung mit einer bestimmten Leistung vorgesehen ist, so die Logik des OGH, kann diese auch nicht geplant werden. In diesem Sinne erscheint die Judikatur durchaus konsequent. Vor diesem Hintergrund spricht freilich vieles dafür, dass auch die nunmehrige Verbindlicherklärung des Großgeräteplans mittels Verordnung seit 10.7.2018 nichts am Ergebnis des OGH geändert hätte.

Allerdings greift diese Sichtweise zu kurz. Denn der Großgeräteplan setzt bereits einen Schritt früher an. Es geht keineswegs nur um die Planung der Versorgung mit Leistungen unter Einsatz von Großgeräten sowie um die Sicherstellung deren Auslastung. Er will vielmehr, wie der OGH bereits selbst klargestellt hat (OGH10 ObS 79/10fDRdA 2011, 72), auch die Anschaffung der Großgeräte selbst steuern, um auf Grund ihrer hohen Kosten einen effizienten Ressourceneinsatz sicherzustellen. Bezieht man diesen Aspekt in die rechtliche Beurteilung mit ein, so erscheint die nunmehrige Schlussfolgerung des OGH keineswegs mehr zwingend. Es wäre vielmehr naheliegender, aus dem Großgeräteplan, den die Sozialversicherungsträger – zumindest mittelbar über die Bundes-Zielsteuerungskommission – mitabgeschlossen haben, abzuleiten, dass den Sozialversicherungsträgern jede Schaffung eines Anreizes zur Verwendung eines Großgerätes außerhalb des Plans verwehrt sein soll. Das lässt sich aus der Funktion des Großgeräteplans in Verbindung mit der Anordnung des § 84a und § 338 Abs 2a ASVG ableiten.

Folgt man diesem Ansatz, so muss dies zumindest für die Interpretation der fraglichen Satzungsbestimmung, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Kostenzuschuss für „CT-gesteuerte Infiltration“ vorsieht, beachtlich sein. Zwar ist dem OGH Recht zu geben, dass die Satzung eine Verordnung ist und einer strikten Wortlautinterpretation zu unterziehen ist. Richtig ist ferner, dass die Satzung ihrem Wortlaut nach nicht zwischen „CT-gesteuerter Infiltration“ unterscheidet, die mit einem im Großgeräteplan enthaltenen CT vorgenommen wurde oder ohne. Dass der OGH daraus aber ableitet, dass somit die Satzung einem Anspruch des Versicherten auf Kostenzuschuss nicht entgegensteht, ist keineswegs zwingend. Denn Verordnungen sind gesetzeskonform auszulegen. Dh, es darf ihnen kein Inhalt unterstellt werden, der einen Gesetzesverstoß zur Folge hätte; soweit dies mit dem Wortlaut vereinbar ist. Wenn man aber aus § 84a iVm § 338 Abs 2a ASVG eine Verpflichtung der Sozialversicherungsträger ableitet, den Großgeräteplan insofern zu beachten, dass keinerlei Anreize gesetzt werden, Großgeräte außerhalb des Plans anzuschaffen und zu nutzen, so kann die Satzung nur so verstanden werden, dass der Kostenzuschuss nur dann gebühren soll, wenn ein Großgerät zum Einsatz gekommen ist, das auch tatsächlich im Großgeräteplan enthalten ist. Dem steht auch der Wortlaut der Satzung nicht entgegen.81

4.
Beschränkung der freien Arztwahl

Damit bleibt freilich noch das dritte und letzte Argument des OGH: Die Versagung des Kostenzuschusses würde eine unzulässige Beschränkung des Grundsatzes der freien Arztwahl darstellen, da die Inanspruchnahme des/der Wahlarztes/-ärztin bzw des Großgerätes außerhalb des Großgeräteplans auf Grund der langen Wartezeiten medizinisch geboten ist. Tatsächlich ordnet § 135 Abs 2 ASVG ausdrücklich an, dass „in der Regel [...] die Auswahl zwischen mindestens zwei zur Behandlung berufenen, für den Erkrankten in angemessener Zeit erreichbaren Ärzten oder Gruppenpraxen freigestellt sein“ soll. Der Gesetzeswortlaut spricht ausdrücklich von „Ärzten“ und nicht von „Vertragsärzten“. Daraus lässt sich zwanglos ableiten, dass der Grundsatz der freien Arztwahl auch Wahlärzte miteinschließt (vgl bloß Felten in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 135 ASVG Rz 18). Da-rüber hinaus müssen die ÄrztInnen, die zur Wahl stehen, innerhalb „angemessener Zeit“ erreichbar sein. Laut den Feststellungen wäre die nächste Behandlungsmöglichkeit mit einem im Großgeräteplan enthaltenen CT in Linz zur Verfügung gestanden. Um dort hinzukommen, hätte der Versicherte mehr als 30 Minuten aufwenden müssen. Wie sich aus der Begründung des OGH ergibt, legt der Großgeräteplan jedoch als Erreichbarkeitswert ein Maximum von 30 Minuten fest. Die Schlussfolgerung, dass im konkreten Fall die vorgenommene Behandlung in Ausübung des Grundsatzes der freien Arztwahl erfolgt ist, erscheint somit berechtigt. Ob damit aber automatisch dem Versicherten der Weg zum Kostenzuschuss offensteht, ist weniger eindeutig. Folgt man dem Ansatz, dass der Großgeräteplan die Sozialversicherungsträger dazu verpflichtet, auch Kostenzuschüsse nur für Behandlungen zu gewähren, die mit einem im Großgeräteplan enthaltenen Großgerät vorgenommen wurden, so scheint der Einwand des bekl Sozialversicherungsträgers, er sei an die Satzung gebunden und könne sich nicht darüber hinwegsetzen, nachvollziehbar. Wenn der bestehende Großgeräteplan offenkundig zu Versorgungslücken führt, so muss eben der Großgeräteplan geändert werden. Dazu ist aber ausschließlich die Bundes-Zielsteuerungskommission berufen, nicht die einzelnen Sozialversicherungsträger. Darauf würde es aber hinauslaufen, wenn jeder Sozialversicherungsträger autonom bestimmen könnte, ob er den Großgeräteplan noch für – iSd § 84a ASVG – „beachtlich“ hält oder nicht. Insofern ist es wenig überzeugend, wenn der OGH – ohne sich mit dem Vorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen – festhält, dass das Revisionsvorbringen der Bekl nicht geeignet sei, den Anspruch des Kl in Frage zu stellen.

Dabei hätte er in diesem Zusammenhang durchaus auf seine stRsp verweisen können, dass die Sozialversicherungsträger nicht berechtigt sind, den Krankenbehandlungsanspruch des/der Versicherten – insb über Steuerungsinstrumente, wie zB die Richtlinien über ökonomische Krankenbehandlung (RÖK) und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RÖV) – einzuschränken, selbst wenn es sich dabei um rechtlich verbindliche Verordnungen handelt (vgl bloß OGH10 ObS 104/12kDRdA 2013, 331 [Rebhahn]). Das muss umso mehr gelten, wenn, wie im konkreten Fall, das Steuerungsinstrument offenkundig lückenhaft ist. Denn der Kern des Problems lag wohl weniger in der Unangemessenheit der Entfernung zum nächst gelegenen CT, sondern vielmehr in der langen Wartezeit. Der Anspruch des Versicherten auf Kostenzuschuss hätte sich daher wohl am ehesten damit begründen lassen, dass es dem Versicherten auf Grund der bestehenden Wartezeit nicht möglich war, eine – iSd § 133 Abs 2 ASVG – ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung unter Einsatz eines im Großgeräteplan enthaltenen CT in Anspruch zu nehmen. Dieses Argument wurde aber – soweit ersichtlich – nicht vorgebracht.

5.
Ergebnis

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Ergebnis des OGH, dass dem Versicherten im konkreten Fall ein Kostenzuschuss zu gewähren ist, durchaus vertretbar erscheint. Vor allem die langen Wartezeiten in Kombination mit dem Fehlen verfügbarer im Großgeräteplan enthaltener CT im Einzugsgebiet des Versicherten, sind gewichtige Argumente. Freilich spielten diese in der Begründung des OGH eine untergeordnete Rolle. Das zentrale Argument für den OGH war vielmehr, dass der Großgeräteplan keinerlei Bindungswirkung entfaltet. Damit reiht sich das vorliegende Urteil in einer Serie höchstgerichtlicher Entscheidungen ein, die den Steuerungsinstrumenten im Gesundheitsbereich jedwede Verbindlichkeit abgesprochen haben. Damit werden freilich die umfangreichen gesetzgeberischen Aktivitäten, eine Planung und Steuerung im Gesundheitswesen zu implementieren, de facto negiert. Zwar sind die gewählten Konstruktionen des Gesetzgebers zuweilen kühn und zum Teil schwer nachvollziehbar. Dennoch ist es wenig überzeugend, wenn die Judikatur diesem klaren Ansinnen des Gesetzgebers jede rechtliche Relevanz abspricht. Ob sich daran durch die inzwischen erfolgte Verbindlicherklärung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit und insb des Großgeräteplans mittels Verordnung etwas ändern wird, bleibt abzuwarten.82