1Zur Bedeutung des Regionalen Strukturplans Gesundheit im Bedarfsprüfungsverfahren
Zur Bedeutung des Regionalen Strukturplans Gesundheit im Bedarfsprüfungsverfahren
Gem § 3a Abs 3 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) ist im Bedarfsprüfungsverfahren für selbständige Ambulatorien zwar der jeweilige Regionale Strukturplan Gesundheit (RSG) heranzuziehen, die Einhaltung dieser Planungsvorgaben ist aber keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums. Weder ersetzt also die Übereinstimmung eine Bedarfsprüfung anhand der gesetzlichen Kriterien, noch ist bei Fehlen einer solchen Übereinstimmung die Bewilligung zwingend zu versagen.
Die Prüfung der Bedarfslage gem § 3a Abs 3 KAKuG erfordert mängelfreie Feststellungen hinsichtlich des in Frage kommenden Einzugsgebiets des Ambulatoriums sowie darüber, in welchem Umfang ein Bedarf nach den angebotenen medizinischen Leistungen besteht und inwieweit er durch das vorhandene Angebot befriedigt werden kann. Nicht ausreichend ist die Übereinstimmung des zu beurteilenden Projekts mit dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit, der die Prüfung des Bedarfs anhand der gesetzlich genannten Kriterien nicht ersetzt.
1 Mit Bescheid vom 7.4.2015 wies die belangte Behörde gem §§ 10c und 10d des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) den Antrag der Mitbeteiligten vom 26.4.2013 auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Magnetresonanzuntersuchungen am Standort N ab.
2 Begründend führte sie aus, in dem den Bezirk N umfassenden Einzugsgebiet bestehe kein Bedarf an dem beantragten Ambulatorium, was sich insb aus einem eingeholten Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH, das sich zentral auf den Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 und den entsprechenden Großgeräteplan stütze, ergebe. [...]
6 Der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss Folge, hob gem § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück; die Erhebung einer ordentlichen Revision wurde für unzulässig erklärt. [...]
10 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegte (außerordentliche) Revision, über die der VwGH erwogen hat:
11 Die Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung ua geltend macht, es gebe keine Rsp des VwGH zur Frage, inwiefern die im Großgeräteplan des Österreichischen Strukturplan Gesundheit bzw in den jeweiligen Regionalen Strukturplänen Gesundheit enthaltenen Planungsvorgaben im Rahmen eines Bedarfsprüfungsverfahrens nach den §§ 10a ff NÖ KAG berücksichtigt werden müssten bzw ob eine Nichtübereinstimmung eines beantragten Vorhabens mit diesen Planungsvorgaben eine Prüfung des Bedarfs anhand der in den §§ 10a ff NÖ KAG genannten Kriterien entbehrlich mache, ist aus dem genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht begründet. [...]
14 Die im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen des NÖ KAG über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium gehen im Wesentlichen zurück auf die Novelle BGBl I Nr 61/2010 zum KAKuG bzw deren Umsetzung durch den Landesgesetzgeber.
15 Auch wenn nun nicht mehr ausdrücklich davon gesprochen wird, dass die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium nur zulässig ist, wenn ein Bedarf nach der geplanten Krankenanstalt gegeben ist, ergibt sich aus der Systematik der Gesetzesbestimmungen und den Materialien zu § 3a KAKuG [...] doch deutlich, dass im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums weiterhin grundsätzlich eine Prüfung des Bedarfs zu erfolgen hat: Zentrale Tatbestandsvoraussetzung der Errichtungsbewilligung ist nämlich, dass durch die Errichtung der in Aussicht genommenen Krankenanstalt „eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann“ (§ 10c Abs 1 lit a NÖ KAG). [...]
16 Vor diesem Hintergrund kann die bisherige Judikatur des VwGH zur Bedarfsfeststellung im Wesentlichen übernommen werden (vgl bereits grundlegend zum Wr KAG VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078, zum StKAG VwGH 23.9.2014, 2013/11/0241, und zur K-KAO VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0145). [...]
18 Nach der – demnach weiterhin maßgebenden – stRsp des VwGH zur früheren Rechtslage nach dem KAKuG und den Ausführungsgesetzen der Länder (vgl etwa die Nachweise in den Erkenntnissen VwGH 20.3.2012, 2012/11/0046; 24.7.2013, 2010/11/0195; 2.4.2014, 2013/11/0078) ist ein Bedarf nach einem selbständigen Ambulatorium dann gegeben, wenn dadurch die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist nach dieser Rsp die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss. [...] Von einem Bedarf nach34einem beabsichtigten Ambulatorium kann der Judikatur zufolge dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden. Als unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung des Bedarfs wurde freilich angesehen, dass das Einzugsgebiet für das zu bewilligende Ambulatorium klar umrissen ist, wobei eine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen nicht gegeben sei (vgl zB die Erkenntnisse VwGH 20.3.2012, 2012/11/0041; 24.7.2013, 2010/11/0195). [...] Die Größe des Einzugsgebietes hängt ua wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen (zB allgemein- oder zahnmedizinischen) Leistungen das Einzugsgebiet kleiner anzusetzen ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen [...]. Vor diesem Hintergrund [...] erfordert die Prüfung der Bedarfslage mängelfreie Feststellungen hinsichtlich des in Frage kommenden Einzugsgebietes des Ambulatoriums sowie darüber, in welchem Umfang ein Bedarf der in Frage kommenden Bevölkerung nach den angebotenen medizinischen Leistungen besteht und inwieweit er durch das vorhandene Angebot befriedigt werden kann. Dazu sind insb Feststellungen hinsichtlich der Anzahl, der Verkehrsverhältnisse (Erreichbarkeit) – insb hinsichtlich öffentlicher Verkehrsmittel (vgl die Erkenntnisse VwGH 11.7.2000, 2000/11/0075; 21.1.2003, 2000/11/0272; 25.11.2003, 2002/11/0101, 23.11.2017, Ra 2016/11/0145) – und Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen sowie deren Ausstattung und Auslastung (Ausmaß der Wartezeiten) erforderlich (vgl die Erkenntnisse VwGH 20.3.2012, 2012/11/0041; 21.11.2013, 2012/11/0033). Nicht ausreichend ist nach der Judikatur hingegen die Übereinstimmung des zu beurteilenden Projekts mit dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit, der die Prüfung des Bedarfs anhand der genannten Kriterien nicht ersetzt (vgl insb die Erkenntnisse VwGH 19.6.2007, 2004/11/0079, 21.11.2013, 2012/11/0074, und 2.4.2014, 2013/11/0078).
19 Das NÖ KAG verlangt zwar für bettenführende Krankenanstalten als Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung (ua), dass der angegebene Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot „dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit und dem Landeskrankenanstaltenplan entspricht“ (§ 8 Abs 1 lit e NÖ KAG).
Anders ist aber die diesbezügliche Regelung für selbständige Ambulatorien: Hiefür [...] ist Bewilligungsvoraussetzung, dass ausgehend von Anstaltszweck und Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot von in die Bedarfsprüfung einzubeziehenden Anbietern, zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit „eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann“ (§ 10c Abs 1 lit a NÖ KAG). Bei der danach vorzunehmenden Beurteilung, ob eine solche Verbesserung zu erwarten ist, sind entsprechend § 10c Abs 2 NÖ KAG – „ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen Regionalen Strukturplanes Gesundheit“ – die in Abs 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen [...].
20 Schon der Wortlaut dieser Regelung macht deutlich, dass zwar der jeweilige Regionale Strukturplan Gesundheit heranzuziehen ist, die Einhaltung dieser Planungsvorgaben nach dem NÖ KAG (anders als bei Bewilligungsverfahren für bettenführende Krankenanstalten) aber keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums ist; diese Vorgaben des NÖ KAG entsprechen denen des KAKuG (§ 3a Abs 3 KAKuG). [...]
22 Es ist also – auch für Bewilligungsverfahren nach dem NÖ KAG – daran festzuhalten, dass die Übereinstimmung des zu beurteilenden Projekts mit den Planungsvorgaben des Österreichische Strukturplans Gesundheit (ÖSG) bzw des RSG nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums ist [...]. Weder ersetzt also die Übereinstimmung eine Bedarfsprüfung an Hand der gesetzlichen Kriterien, noch ist bei Fehlen einer solchen Übereinstimmung die Bewilligung – selbst bei Erfüllung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen – zwingend zu versagen. [...]
27 Wie oben gezeigt, ist auch nach der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung des NÖ KAG ein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen, das den dargestellten Anforderungen genügt. Damit ist dem Revisionsvorbringen, es bestehe kein weiterer Ermittlungsbedarf, der Boden entzogen.
28 Das [...] Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH, dem sich die belangte Behörde angeschlossen hat, stützt sich zentral auf die Planungsvorgaben (betreffend vorzuhaltende Anzahl an MR-Geräten und Erreichbarkeit) des ÖSG 2012 und des RSG 2015: Der Einwohnerrichtwert für Magnetresonanz (MR) betrage 70.000 bis 90.000 EW/MR, der Erreichbarkeitsrichtwert 60 Minuten. Durch die im Großgeräteplan (GGP) im Ist-Stand für Niederösterreich ausgewiesenen 23 MR-Geräte werde bezugnehmend auf die Bevölkerung in Niederösterreich ein Wert von knapp 70.000 EW/MR erreicht. [...] Für den Standort N werde anhand des Mittelwertes des Einwohnerrichtwertes eine errechnete idealtypische Geräteanzahl von 1,3 MR-Geräten ersichtlich. Daraus lasse sich schließen, dass eine Vollauslastung von zwei MR-Geräten am Standort N nicht erwartbar sei. Gleichzeitig werde für den benachbarten Standort W N eine idealtypische Geräteanzahl von 1,5 ersichtlich. Durch die an den Standorten N (Ist-Stand: 1 MR, intramural) und W N (Ist-Stand: 2 MR, intra- und extramural) bereits vorgehaltenen drei Geräte werde die idealtypisch ausgewiesene Gerätezahl somit eingehalten bzw leicht übertroffen. [...] Darüber hinaus sei für das Jahr 2012 eine anteilige MR-Leistungserbringung an ambulanten Patienten in Niederösterreich in Höhe von 21 % festzustellen, woraus eine bestehende Versorgung ambulanter Patienten im intramuralen Bereich abzuleiten sei. [...]
29 [...] Abschließend wird gefolgert: „Bezogen auf den Standort N wird die anhand des Einwohner-
35richtwertes des GGP im ÖSG idealtypisch errechnete Geräteanzahl durch das intramural vorgehaltene und gemäß KDok auch für ambulante Patienten herangezogene MR-Gerät nicht zur Gänze erreicht. In gesamthafter Betrachtung der Einrichtungen an den Standorten N und W N sowie der weiteren MR-Standorte in der VR Thermenregion wird jedoch ersichtlich, dass die für diesen Raum idealtypisch errechnete Anzahl an MR-Geräten aktuell bereits erreicht bzw leicht übertroffen wird.
“
30 Vor diesem Hintergrund – die belangte Behörde hat keine ergänzenden oder anders lautenden Feststellungen getroffen – ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, es fehlten die erforderlichen, den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Feststellungen, zutreffend.
31 So fehlt schon eine klare, widerspruchsfreie Festlegung des maßgeblichen Einzugsgebiets: Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, die einleitende Bemerkung auf S 10 des behördlichen Bescheids, die Behörde lege „ihren Erwägungen zur Bedarfsfrage als Einzugsgebiet den Bezirk N zugrunde“, und folge dabei den „Angaben der Antragstellerin ...“, sei dahin zu verstehen, dass nicht nur der Bezirk N, sondern auch dessen „Umgebung“ erfasst sei [...], bliebe jedenfalls (unabhängig von der nach der ständigen Judikatur diesbezüglich fehlenden Bedeutung von Bezirks- und Landesgrenzen) offen, welches geografische Gebiet mit der Wendung „Umgebung“ erfasst wäre, bzw warum – nach dem offenbaren Verständnis der belangten Behörde – auch W N, B und M samt den dort etablierten Leistungserbringern einzubeziehen seien. [...]
32 Mit Recht bemängelt daher das Verwaltungsgericht auch, auf Grund des ungeklärt gebliebenen Einzugsgebiets könne nicht abschließend beurteilt werden, welche bereits bestehenden Behandlungseinrichtungen bei der Prüfung des Bedarfs zu berücksichtigen gewesen wären. Gleichfalls zutreffend [...] ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts, die belangte Behörde habe Feststellungen zur durchschnittlichen Wartezeit bei den in die Bedarfsprüfung einzubeziehenden Anbietern nicht getroffen: Die belangte Behörde hat solche Feststellungen – erkennbar ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung, die Wartezeit sei kein wesentliches Kriterium bei der Bedarfsbeurteilung mehr – schlicht unterlassen und demgemäß auch die diesbezüglichen unterschiedlichen Beweisergebnisse keiner Beweiswürdigung unterzogen.
33 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem (was insofern unstrittig ist) eine Bedarfsprüfung stattzufinden hat, und in dem sich der behördliche Bescheid als rechtswidrig erweist, weil eine den oben dargelegten Anforderungen genügende Bedarfsprüfung im behördlichen Verfahren nicht stattgefunden hat, sich die behördliche Beurteilung des fehlenden Bedarfes vielmehr im Wesentlichen allein auf die Nichtübereinstimmung des geplanten Vorhabens mit den Planungsvorgaben des GGP bzw RSG stützt, ist es [...] nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen hat, anstatt selbst eine Sachentscheidung zu treffen.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein bei der NÖ Landesregierung eingebrachter Antrag auf Bewilligung eines selbständigen Ambulatoriums für Magnetresonanzuntersuchungen. Die Behörde hatte die Abweisung des Antrags maßgeblich auf das nach dem KAKuG bzw dem NÖ KAG verpflichtend einzuholende Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH gestützt, das, basierend auf den Planungen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) sowie des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) für NÖ, eine wesentliche Verbesserung des spezifischen Versorgungsangebots im Einzugsgebiet verneint hatte. Der VwGH bestätigt im vorliegenden Urteil die diesen Bescheid auf Beschwerde des Antragstellers aufhebende und im Wesentlichen mit einem mangelhaften Ermittlungsverfahren begründete E des BVwG. In der Urteilsbegründung setzt sich der VwGH erstmals näher mit der Rolle der Strukturpläne im Bedarfsprüfungsverfahren auseinander. Im Folgenden soll zunächst die Entscheidungsbegründung des VwGH einer näheren Betrachtung unterzogen werden. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob für die Zukunft in ähnlich gelagerten Fällen vor dem Hintergrund der in der Zwischenzeit erfolgten rechtlichen Änderungen im Bereich der Gesundheitsplanung mit einer geänderten Rsp zu rechnen ist.
Das Zulassungsverfahren für selbständige Ambulatorien ist seit der Novellierung des KAKuG durch das BG zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung (BGBl I 2010/61) in § 3a KAKuG geregelt. Motiviert waren die Änderungen bekanntlich maßgeblich durch das Urteil des EuGH in der Rs Hartlauer, in dem dieser das bis dahin (für sämtliche Krankenanstalten, nicht aber für Gruppenpraxen) bestehende System der Bedarfsprüfung als unionsrechtswidrig qualifiziert hat. Im Gefolge dieses Urteils war nicht nur die gebotene Gleichbehandlung von selbständigen Ambulatorien und Gruppenpraxen hinsichtlich des Erfordernisses einer Bedarfsprüfung herzustellen, es musste auch der Kritik des EuGH Rechnung getragen werden, dass die grundsatzgesetzlichen Vorgaben nicht dem Erfordernis einer ausreichenden Begrenzung der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden im Wege der Definition objektiver, nicht diskriminierender und im Voraus bekannter Kriterien für eine positive Bedarfsprüfung genügten (EuGH 10.3.2009, C-169/07, Hartlauer, Rz 64 bzw 70).
Die im Zuge der Novellierung weitgehend übereinstimmend in § 3a Abs 3 KAKuG (selbständige Ambulatorien) und § 52c Abs 2 ÄrzteG (Gruppenpraxen) aufgenommenen Kriterien zur Bedarfsprüfung entsprechen nach den Materialien jenen, auf die sich Bund und Länder im Rahmen des ÖSG (damals idF ÖSG 2008) verständigt haben (vgl ErläutRV 779 BlgNR 24. GP 27). Dieser Befund36bestätigt sich mit einem Blick in den aktuellen ÖSG 2017, der im Kapitel „Rahmenbedingungen der Angebotsplanung“ eine explizite Auflistung der Planungskriterien enthält (vgl ÖSG 2017, 34). Es ist also davon auszugehen, dass die Zielsteuerungskommissionen der Länder ihre Verhandlungen über den RSG am selben Kriterienkatalog auszurichten haben wie ihn das Gesetz auch den Behörden im Bedarfsprüfungsverfahren vorgibt.
Die enge Abstimmung der Bedarfsprüfungen mit den Vorgaben des RSG sollte durch die Novelle BGBl I 2010/61darüber hinaus dadurch gesichert werden, dass die Behörde nach dem Wortlaut des Gesetzes die „Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG“ bei der Bedarfsprüfung zu „berücksichtigen“ (§ 52c Abs 2 ÄrzteG) bzw bei der Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet von diesen Planungsergebnissen „auszugehen“ hat (§ 3a Abs 3 KAKuG). Dass damit nicht eine strikte (verfassungsrechtlich problematische) Bindung der Landesregierung an die Planungen des RSG herbeigeführt wird, steht mittlerweile außer Zweifel. Es ist somit dem VwGH dahingehend zuzustimmen, dass weder die Übereinstimmung des zu beurteilenden Projekts mit den Planungsvorgaben des ÖSG bzw des RSG eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung darstellt noch das Fehlen einer solchen Übereinstimmung zwangsläufig zur Versagung der Bewilligung führen muss (Rz 22). Dieser Befund ist auch nicht neu, sondern zieht sich als Leitsatz durch zahlreiche Entscheidungen der letzten Jahre (vgl zuletzt etwa VwGH 21.11.2013, 2012/11/0074; VwGH 23.9.2014, 2013/11/0241; VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0145; idS aber auch bereits VwGH 19.6.2007, 2004/11/0079: bloßer Hinweis auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Großgeräteplan [GGP] unzureichend). Dies allein klärt aber noch nicht im Detail die Rolle der Planungen des ÖSG/RSG im Zuge von Bedarfsprüfungen.
Der VwGH bemängelt im vorliegenden Fall zum einen, dass die Behörde keine ordnungsgemäßen Feststellungen zum Einzugsgebiet getroffen habe und deshalb in weiterer Folge auch nicht geklärt werden konnte, ob die dort bereits vorhandenen Behandlungseinrichtungen den bestehenden Bedarf in ausreichendem Ausmaß abdecken. Tatsächlich sind die diesbezüglichen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid insofern widersprüchlich, als das Einzugsgebiet zunächst ausdrücklich mit den Bezirksgrenzen (bzw einer nicht näher definierten „Umgebung“) des geplanten Standortes festgelegt wird, der Bedarf an der beantragten Einrichtung dann aber am Angebot der bestehenden Leistungsanbieter eines wesentlich größeren Gebiets gemessen wird. Der VwGH stützt seine E in weiterer Folge aber auch auf die fehlende Ermittlungstätigkeit der Behörde zu den durchschnittlichen Wartezeiten. Anders als der Begriff des Einzugsgebiets wird das Kriterium der Wartezeit in § 3a Abs 3 KAKuG nicht ausdrücklich erwähnt. Das BVwG hatte es trotzdem unter Verweis auf die bisherige VwGH-Judikatur als unerlässlich angesehen, dass die Behörde im Bedarfsprüfungsverfahren die entsprechenden Wartezeiten objektiv und unparteilich zu ermitteln habe. Der VwGH bekräftigt dies und lehnt die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde ab, wonach die Wartezeit angesichts der objektiven Faktoren, an denen in den Strukturplänen die Auslastung bestehender Leistungsanbieter gemessen werde, kein zentraler Parameter für die Bedarfsprüfung mehr sei.
Tatsächlich hat der EuGH entgegen den Gesetzesmaterialien zur KAKuG-Novelle BGBl I 2010/61(ErläutRV 779 BlgNR 24. GP 27) nicht das Kriterium der Wartezeit für sich genommen verworfen, sondern nur die Methode der Ermittlung der Wartezeiten durch Befragung potenzieller Konkurrenten des Antragswerbers als ungeeignet für eine objektive und unparteiliche Prüfung des Bewilligungsantrages kritisiert (vgl EuGH Rs Hartlauer, Rz 69). Somit ist das Argument langer Wartezeiten nicht von vornherein untauglich, um das Vorliegen eines Bedarfes an der geplanten Einrichtung zu untermauern. Und tatsächlich scheinen die Höchstgerichte diesem Kriterium einen hohen Stellenwert zuzumessen – dies zeigt sich nicht nur in der langjährigen Judikatur des VwGH zur Bedeutung der Wartezeiten im Bedarfsprüfungsverfahren; eine wesentliche Rolle spielte der Aspekt unzumutbarer Wartezeiten zuletzt auch in der E des OGH vom 20.2.2018, 10 ObS 3/18s (vgl dazu die Glosse von Felten in diesem Heft, 76 ff), in der der OGH Kostenerstattung für eine Wahlarztbehandlung mit einem nicht im GGP enthaltenen CT-Gerät zugesprochen hat (dazu sogleich mehr). Fragwürdig erscheint aber, ob – wie von BVwG und offensichtlich auch VwGH angenommen – ein ordnungsgemäßes Bedarfsprüfungsverfahren jedenfalls eigenständige Ermittlungen der Behörde zu den Wartezeiten erfordert und wie sich dies zur Anordnung des § 3a Abs 3 KAKuG verhält, wonach bei der Prüfung des Vorliegens der maßgeblichen Bedarfskriterien (darunter auch die Auslastung der bereits bestehenden Leistungsanbieter, für die die Wartezeiten wohl ein wesentlicher Gradmesser sind) von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG auszugehen ist.
Auch nach dem ÖSG 2017 spielen Wartezeiten für die Angebotsplanung im ambulanten Bereich eine wesentliche Rolle, sind dort aber nur eines von mehreren Planungskriterien: Die Rahmenplanung des ÖSG hat sich vor allem an demografischen und epidemiologischen Entwicklungen sowie an den verfügbaren Daten zum Inanspruchnahmeverhalten der jeweiligen Leistungsbezieher zu orientieren; für die Detailplanung auf regionaler Ebene im RSG sind zusätzlich die an einem Referenzwert gemessene Leistungsfähigkeit der bestehenden Leistungsanbieter in der Region, deren Erreichbarkeit (Wegzeiten etc) sowie ausdrücklich auch die Wartezeiten zu berücksichtigen, wobei für diese eine differenzierte Beurteilung je nach Dringlichkeit des Leistungsbedarfs sowie eine Bedachtnahme auf allfällige Veränderungen der Wartezeiten im zeitlichen Verlauf vorgesehen ist (vgl ÖSG 2017, 34). Wird damit nicht ohnehin den in § 3a Abs 3 KAKuG genannten Kriterien der Bedarfsprüfung Rechnung getragen?37Im Grunde stellt sich hier erneut – wie bereits von Mosler in seiner Anmerkung zur E des VwGH zum Verhältnis zwischen RSG und gesamtvertraglichem Stellenplan (VwGHRa 2016/08/0114DRdA 2017/36, 357 [363 f]) treffend herausgearbeitet – die Frage, ob der VwGH den Stellenwert, den der Gesetzgeber den Strukturplänen im Gesundheitswesen (schon vor den Änderungen durch das VereinbarungsumsetzungsG [VUG] 2017, BGBl I 2017/26) zugedacht hat, angemessen würdigt. Wenn bei der Prüfung des Vorliegens einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet nach dem Wortlaut des § 3a Abs 3 KAKuG von den Ergebnissen der Planungen des RSG auszugehen ist, und diese noch dazu auf denselben Kriterien fußen, die das Gesetz für die Prüfung des Bedarfes vorgibt, so erscheint es doch naheliegend, dass diese Planungen nach dem Willen des Gesetzgebers der Entscheidung über den Bedarf zugrunde zu legen sind, solange ihre Schlüssigkeit und Richtigkeit im Hinblick auf die gesetzlich genannten Kriterien nicht durch das einzuholende Gutachten oder durch gegenteiliges Vorbringen in Frage gestellt wird. Sollte dies der Fall sein – soweit ist dem VwGH zu folgen –, wäre freilich eine entsprechende Würdigung der vorgelegten Beweise erforderlich, um den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Verfahrens zu genügen.
Tatsächlich lassen die Ausführungen des VwGH nicht in aller Klarheit erkennen, ob das Problem im vorliegenden Fall aus seiner Sicht (allein) in der mangelhaften Beweiswürdigung lag oder ob er – so wie offensichtlich das BVwG – davon ausgeht, dass eine ordnungsgemäße Bedarfsprüfung nach § 3a Abs 3 KAKuG jedenfalls und losgelöst von den entsprechenden Planungen des RSG ein eigenständiges Ermittlungsverfahren der Landesregierung zu den durchschnittlichen Wartezeiten voraussetzt. Letztere Auffassung würde nicht nur die Frage nach der (ökonomischen) Sinnhaftigkeit der Installierung aufwändiger Parallelstrukturen aufwerfen, wenn auf mehreren Ebenen nach den weitgehend selben Kriterien eigenständige Prüfungen vorzunehmen und Planungen zu erstellen sind, sie bedeutet auch eine erhebliche Relativierung der praktischen Bedeutung der RSG im ambulanten Bereich und stellt die Wirksamkeit der bestehenden Steuerungsinstrumente in Frage.
Aus meiner Sicht ist diese Auslegung nicht nur schwer mit dem doch sehr klaren Wortlaut des § 3a Abs 3 KAKuG („ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des RSG“) in Einklang zu bringen; auch teleologische Erwägungen, die nicht nur isoliert auf die gesetzlichen Regelungen zur Bedarfsprüfung im Bewilligungsverfahren für selbständige Ambulatorien abstellen, weisen in eine andere Richtung. Nimmt man systematisch all jene Regelungen im Recht der Gesundheitsplanung in den Blick, in denen auf die Strukturpläne Bezug genommen wird (neben den krankenanstaltenrechtlichen Regelungen zur Bedarfsprüfung insb die §§ 84a Abs 1, 342 Abs 1 Z 1 sowie Abs 3, 342a Abs 5, 342c Abs 11 und 13, 343 Abs 1b, 347 Abs 3a ASVG sowie die §§ 52b Abs 2, 52c Abs 2 ÄrzteG), so ist doch sehr klar das Ziel des Gesetzgebers erkennbar, trotz fehlender strikter Rechtsverbindlichkeit der Strukturpläne eine enge Bindung der über das Versorgungsangebot entscheidenden Gremien und Behörden herzustellen und so eine verlässliche Umsetzung der in komplexen Prozessen erarbeiteten Planungen herbeizuführen. Spricht man aber der Anordnung, bei der Bedarfsprüfung von den Planungen des RSG auszugehen, jeglichen normativen Gehalt ab und geht man davon aus, dass sich dadurch nichts am Ablauf und an den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Bedarfsprüfungsverfahren geändert habe, so wird das angepeilte Ziel des Gesetzgebers klar verfehlt. Diese Auffassung ist somit auch aus teleologischen Erwägungen heraus abzulehnen.
Die aus der fehlenden unmittelbaren Verbindlichkeit der Strukturpläne für Dritte resultierenden Unzulänglichkeiten des bestehenden Systems der Gesundheitsplanung sollen in Hinkunft durch eine Transformation der Planungsergebnisse in verbindliche Verordnungen der Gesundheitsplanungs-GmbH beseitigt werden (vgl § 23 G-ZG). Mit dem VUG 2017 wurde ua – für das vorliegende Verfahren noch nicht relevant – ein neuer Abs 3a in § 3a KAKuG eingefügt, wonach sich die Bedarfsprüfung bei Vorliegen entsprechender Verordnungen, in denen auch der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang des beantragten Ambulatoriums geregelt ist, auf die Übereinstimmung des geplanten Vorhabens mit diesen Verordnungen zu beschränken hat. Damit soll offensichtlich eine striktere Form der Verbindlichkeit der in den Zielsteuerungskommissionen erarbeiteten Planungen erzielt werden – ähnlich wie dies im stationären Bereich schon bisher durch die Bindung der Bedarfsprüfung für bettenführende Krankenanstalten an die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplans (LKAP) gegeben war (vgl § 3 Abs 2b iVm § 10a KAKuG idF BGBl I 2016/3). Zukünftig ist nach der geänderten Fassung des § 10a KAKuG die Erlassung eines LKAP nur mehr subsidiär für den Fall vorgesehen, dass in der Landeszielsteuerungskommission kein Einvernehmen über die für verbindlich zu erklärenden Teile des RSG zustande kommt; primär soll in Hinkunft sowohl der Bedarf nach einer bettenführenden Anstalt als auch jener nach einem selbständigen Ambulatorium an den Verordnungen der Gesundheitsplanungs-GmbH gemessen werden.
Dieser konzeptionell völlig neue Weg der Verbindlicherklärung von Planungen der Zielsteuerungskommissionen mittels Verordnung durch eine eigens und allein zu diesem Zweck geschaffene und mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung beliehene GmbH wirft ganz grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen auf. Ob auf diesem Weg langfristig einer verbindlichen sektoren- und länderübergreifenden Gesundheitsplanung zum Durchbruch verholfen werden kann, wird damit zuallererst von der Frage abhängen, ob die gewagte Konstruktion einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten wird; dies wird in der Literatur mit beachtlichen Argumenten bezweifelt (zuletzt ausführlich Kopetzki/Perthold-Stoitzner, Die Verbindlicherklärung der Strukturpläne aus verfas-38sungsrechtlicher Sicht, RdM 2018/46, 44; aA Souhrada, Verbindliche Planung, SV-Verträge und Krankenanstalten, SozSi 2017, 104 eher für die Verfassungskonformität der Konstruktion, zuletzt auch Stöger, Die Gesundheitsreform 2017 im Überblick, Jahrbuch öffentliches Recht 2018, 11 [24 f]). Da mittlerweile bereits eine Verordnung erlassen wurde (Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des ÖSG 2017 – ÖSG VO 2018), werden diese Fragen vermutlich schon sehr bald und sehr konkret zu diskutieren sein.
Gelingt es, die verfassungsrechtlichen Hürden zu nehmen, so wird die faktische Effizienz der neuen Steuerungsmechanismen aber auch davon abhängen, ob in den einzelnen Zielsteuerungskommissionen hinsichtlich aller relevanter Planungsbereiche ein Einvernehmen über deren Verbindlicherklärung erzielbar ist oder ob es möglicherweise zu länderweise unterschiedlichen und/oder weiterhin nur auf einzelne Sektoren beschränkten Verbindlicherklärungen der eigentlich nur im Gesamtpaket umfassend wirksamen Steuerungsmaßnahmen kommen wird. Im niedergelassenen Bereich wirft die Verbindlicherklärung des RSG durch Verordnung überdies neue Fragen auf, so etwa nach dem Verhältnis zwischen der Verordnung und einem (abweichenden) gesamtvertraglichen Stellenplan, dessen Änderung eigenen Gesetzmäßigkeiten folgt (vgl dazu Schrattbauer, Entscheidungsanmerkung zu VwGHRa 2016/110114 RdM 2017/96, 141 [147 f]). Verordnungen, mit denen RSG bzw Teile davon für verbindlich erklärt werden, liegen freilich (zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Glosse) noch nicht vor. In einer Konstellation wie sie dem vorliegenden Fall zugrunde lag (Bewilligungsverfahren für ein selbständiges Ambulatorium für MR-Untersuchungen), ist aber bereits die nun vorliegende ÖSG VO 2018 von Bedeutung, da sie in ihrem § 4 sowie in Anlage 2 verbindliche Festlegungen zum GGP enthält. Mit dieser Transformation des GGP in eine Verordnung scheint vor dem Hintergrund des § 3a Abs 3a KAKuG zunächst klar zu sein, dass keine eigenständigen Ermittlungen zur Frage des Bedarfs nach einem MR-Ambulatorium mehr vorzunehmen sind, sondern nur die Übereinstimmung des geplanten Vorhabens mit der Verordnung geprüft werden muss, womit – zumindest bis zu einer allfälligen Aufhebung der Verordnung wegen Verfassungswidrigkeit – eine Umsetzung des GGP in diesem Bereich gesichert wäre. Ob eine von der Verordnung abweichende Entscheidung aber tatsächlich in jedem Fall kategorisch ausgeschlossen wäre, ist bei näherer Betrachtung der Verordnung und mit Blick auf die bereits erwähnte E des OGH zur Kostenerstattung für Behandlungen durch einen Wahlarzt mit einem nicht im GGP enthaltenen Gerät allerdings fraglich:
Der Kostenerstattungsanspruch des Kl für die nach den Feststellungen medizinisch unbedingt und zeitnah erforderliche Behandlung (CT-gesteuerte Infiltration an der Wirbelsäule nach Bandscheibenvorfall) war zwar vor allem mit dem Argument bejaht worden, dass es sich bei der Behandlung um keine vom Gesamtvertrag umfasste Leistung gehandelt hatte und die gesamtvertragliche Verrechnungsbeschränkung auf Behandlungen mit im GGP enthaltenen Geräten für außervertragliche Leistungen nicht wirksam sei. Daneben hatte der OGH aber auch festgehalten, dass bei einer Versagung des Kostenzuschusses der aus § 135 Abs 2 ASVG ableitbare Grundsatz der freien Arztwahl für den Kl beeinträchtigt gewesen wäre, da bei Inanspruchnahme der vorhandenen Vertragseinrichtungen medizinisch nicht vertretbare Wartezeiten aufgetreten wären. Das Vorbringen, dass bei Auftreten längerer Wartezeiten nur eine Änderung des GGP in Betracht komme und bis zu einer solchen die Wartezeiten bzw der erhöhte Bedarf ohne Auswirkungen zu bleiben habe, sah der OGH als nicht geeignet an, den Anspruch des Kl in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund bezweifelt Felten, dass die bloße Tatsache der Verbindlicherklärung des GGP durch Verordnung etwas am Ergebnis des OGH ändern würde (Glosse zu OGH10 ObS 3/18s, in diesem Heft, 76 ff).
Ähnliche Überlegungen könnten möglicherweise auch im Bedarfsprüfungsverfahren eine Rolle spielen, wenn hinsichtlich der spezifisch geplanten Leistungen entgegen den Bedarfsannahmen in der Verordnung der Nachweis unzumutbarer Wartezeiten gelingt und vor diesem Hintergrund Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung auftauchen. Möglicherweise erklärt dies, warum in § 4 Abs 5 der nunmehr erlassenen ÖSG VO 2018 ausdrücklich Kriterien für allfällige Änderungen des GGP normiert werden. Es sollen damit offensichtlich – wenn auch in einem durch die vorgegebenen Planungskriterien eng begrenzten Rahmen – Abweichungsmöglichkeiten von den zunächst als verbindlich erklärten Kapazitätsvorgaben eröffnet werden. Dies würde wohl im Ergebnis eine Lockerung der strikten Bindung an den GGP in begründeten Ausnahmefällen zulassen. Über diesen Weg könnten dann Argumente einer nicht ausreichenden Versorgung im Bedarfsprüfungsverfahren wohl erneut eine Rolle spielen.
Der VwGH hat bislang der gesetzlich angeordneten Beachtung der Strukturpläne bei der Gesundheitsplanung im ambulanten Sektor keine besondere Wirkung zuerkannt. Das ist im Hinblick auf die an sich deutliche Anordnung, dass im Bedarfsprüfungsverfahren für selbständige Ambulatorien von den Planungen des RSG auszugehen ist, und der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, wennschon keine strikte Rechtsverbindlichkeit, so doch eine enge Bindung der im ambulanten Sektor maßgeblichen Akteure an diese Planungen herbeizuführen, nur schwer nachvollziehbar. Die Bedeutung, die der Gesetzgeber den Planungen des ÖSG und der RSG mE bereits vor den gesetzlichen Änderungen durch das VUG 2017 zugedacht hat, scheint damit wohl erst dann greifen zu können, wenn sich der nun vorgesehene Weg einer Verbindlicherklärung der Planungen durch Verordnung zum einen als mit der Verfassung und den einfachgesetzlichen Vorgaben vereinbar und zum anderen als faktisch realisierbar erweist.39