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Folgeprovisionen und Krankengeld bzw Rehabilitationsgeld

FLORIANJ.BURGER (WIEN)
§§ 44 Abs 1 und 2, 49, 125 Abs 1 erster Halbsatz, 139 Abs 1 und 2, 141 Abs 1 und 2, 143 Abs 1 Z 3, 143a Abs 2 Satz 1 erster Halbsatz, Abs 5 ASVG; § 10 AngG
  1. Folgeprovisionen sind periodische Vergütungen für die Dauer des Bestands des Versicherungsvertrags, der Anspruch darauf wird bereits mit dessen Abschluss erworben. Folgeprovisionen gelten daher vorbehaltlich der Ausführung des Versicherungsvertrags mit dessen Abschluss als verdient.

  2. Folgeprovisionen gelten nicht als „weitergeleistete Bezüge“, sie gelten als Entgelt für früher erbrachte Leistungen. Sie sind deshalb bei der Berechnung der fortgezahlten Bezüge außer Acht zu lassen und führen nicht zum Ruhen des Krankengelds.

  3. Dies stellt keine Schlechterstellung im Vergleich zu Personen mit Fixgehalt dar, weil die Geldleistung (Krankengeld/Rehabilitationsgeld) als eine bloß vorübergehende Versorgung konzipiert ist.

1.1 [...] Rehabilitationsgeld [... gebührt ...] im Ausmaß des erhöhten Krankengelds [...,] das aus der letzten eine Versicherung nach dem ASVG oder nach dem B-KUVG begründende(n) Erwerbstätigkeit gebührt hätte, wobei bei Vorliegen von unmittelbar vorangehenden Zeiten des Krankengeldanspruchs die nach § 141 Abs 2 ASVG ermittelten Tage anzurechnen sind. Jedenfalls gebührt es jedoch in der Höhe des Richtsatzes für alleinstehende Pensionsberechtigte aus eigener Pension [...].

1.3 Die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld regelt § 125 ASVG. [...] Bemessungsgrundlage für das Krankengeld [ist] der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum [...] gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruchs voranging. [...]

1.4 Das Rehabilitationsgeld ist als eine dem Krankengeld ähnliche Leistung konzipiert, wodurch das Prinzip „Rehabilitation vor Pension“ verstärkt und die Rückkehr in die Arbeitswelt gefördert werden soll. Während die Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension eine Leistung mit Pensionscharakter war, liegt beim Rehabilitationsgeld nach der Systematik des Krankengelds der Fokus auf der Einkommensersatzfunktion (10 ObS 107/17h mwH).

2.1 [...] Beitragsgrundlage [... ist ...] grundsätzlich der Arbeitsverdienst iSd § 44 Abs 1 ASVG. Der Begriff des Arbeitsverdienstes umfasst das Entgelt des DN ebenso wie jede andere Leistung, die der versicherten Person als Gegenleistung für die zur Pflichtversicherung führende Tätigkeit gewährt wird, oder welche die versicherte Person als einkommensersetzende Transferleistung erhält, sofern die Versicherungspflicht an diese Leistung anknüpft (Pfeil in SV-Komm [159. Lfg] § 44 ASVG Rz 2). Für die Beitragsbemessung ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst zugrunde zu legen, es sei denn, das tatsächlich bezahlte Entgelt ist höher als der Anspruchslohn (Anspruchslohnprinzip; Pfeil in SV-Komm § 44 ASVG Rz 3 und Müller in SV-Komm § 49 ASVG Rz 9; VwGH2012/08/0150 mwH).

2.2 [...] es [... kommt ...] nicht auf das in einem bestimmten Monat erzielte Entgelt an [...], sondern auf das für einen Monat gebührende Entgelt (10 ObS 98/16h; Windisch-Graetz in SV-Komm [164. Lfg] § 125 ASVG Rz 2; Schober in Sonntag, ASVG8 § 125 Rz 2).

3.1 [... Provision ist ...] eine Form leistungs- und erfolgsorientierter Entlohnung (Jabornegg in Löschnigg, AngG I10 § 10 Rz 14 mwH; RIS Justiz RS0027975 [T2]).

3.2 [...] Folgeprovision[en] [... sind ...] periodische Vergütungen für die Dauer des Bestands des Versicherungsvertrags [...,] der Anspruch darauf [... wird ...] bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags erworben [...]; Folgeprovisionen gelten daher vorbehaltlich der Ausführung des Versicherungsvertrags mit dessen Abschluss als verdient (3 Ob 138/14m mwH; 10 ObS 16/07m, SSV NF 21/9 mwH; Jabornegg in Löschnigg, AngG I10 § 10 Rz 29; Resch, Kein Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei parallelem Bezug von Folgeprovisionen, EAnm zu 10 ObS 16/07m, ZAS 2008/11, 82 [84]).

[...]

5.1 [...] Der Gesetzgeber [...] hat [...] ausdrücklich geregelt, dass Folgeprovisionen nicht als „weitergeleistete Bezüge“ gelten, sodass deren Weiterbezug [...] nicht mehr zum Ruhen des Krankengelds führt (zur neuen Rechtslage siehe 10 ObS 16/07m).

[...]

5.2 [...] Folgeprovisionen [... gelten als ...] Entgelt für früher erbrachte Leistungen. Sie sind deshalb bei der Berechnung der fortgezahlten Bezüge außer Acht zu lassen und führen nicht zum Ruhen des Krankengelds (10 ObS 16/07m; Drs in SV Komm [173. Lfg] § 143 ASVG Rz 23 mzwH).

[...]

6.2 Soweit der Kl Anspruch auf Folgeprovisionen hat, ist er nach Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs gegenüber einem Versicherungsangestellten mit vergleichsweise hohem Fixum bessergestellt, weil er einen geringeren Entgeltverlust erleidet (so bereits 10 ObS 70/91; seit der 51. ASVG-Novelle führt der Bezug von Folgeprovisionen überdies nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs). Es mag zutreffen, dass der Anspruch auf Folgeprovision bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit) tendenziell abnimmt. Dies führt aber schon deshalb in der Regel nicht zu der vom Kl behaupteten „Schlechterstellung“ gegenüber einem Versicherungsaußendienstmitarbeiter mit vergleichsweise hohem Fixgehalt, weil dieser mit dem Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs „nur“ mehr Anspruch auf Krankengeld hat, der überdies zeitlich befristet ist (vgl § 139 Abs 1 und 2 ASVG). Auch der Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht nur für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) [...]. Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich auch darauf hingewiesen, dass das Krankengeld – und daher auch das Rehabilitationsgeld – schon infolge der Begrenzung seiner Höhe [...] nicht die Funktion hat, alle durch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bedingten Entgeltverluste auszugleichen (10 ObS 70/91).50

ANMERKUNG

Ein wesentlicher Erfolgsfaktor des österreichischen Sozialversicherungsrechts ist das Prinzip der breiten Einbeziehung fast aller Erwerbseinkommen in die Pflichtversicherung. Ein Blick über die Landesgrenzen hinaus zeigt, dass etwa in Deutschland die Diskussion ua der Einbeziehung der Selbstständigen in die Rentenversicherung noch keine Lösung gebracht hat (Schulze-Buschoff/Conen/Schippers, Solo-Selbstständigkeit – eine prekäre Beschäftigungsform, WSI-Mitteilungen 1/2017, 54 ff). In Österreich wurde das „Ob“ bejaht, was zu einer hohen Abdeckung im Sozialversicherungsschutz führt. Umso wichtiger ist es insb, um größtmögliche Akzeptanz der Rechtsunterworfenen zu erzielen, den Katalog von Ausnahmen von diesem Prinzip möglichst gering zu halten. Diesen Weg haben der Gesetzgeber und die Rsp bisher mehr oder weniger konsequent eingehalten. Besteht nun Einigkeit über das „Ob“, so bleibt, das zeigt ein Blick in die besprochene E und die Verweise auf zuvor ergangene höchstgerichtliche Entscheidungen, mitunter Klärungsbedarf zum „Wann“.

Diese komplexe Abgrenzung hinsichtlich der zeitlichen Einordnung solcherart erzielter sozialversicherungspflichtiger Einkommen nimmt der OGH, insb auch zur Vermeidung singulärer, unsystematischer Besserstellungen, unter Anwendung des ASVG in vorliegender E treffend vor (vgl zur „Rosinentheorie“ aus dem Arbeitsrecht Reissner in Neumayr/Reissner [Hrsg], ZellKomm3 § 3 ArbVG Rz 27). Die Einordnung von Folgeprovisionen ist, nach dem Willen des Gesetzgebers, so vorzunehmen, dass sie als mit Erfüllung der die Provision auslösenden Bedingung – wie auch die Provision selbst – als verdient gelten. Folgezahlungen sind demgemäß gleichermaßen als Annex zu der ursprünglichen Leistung – das ist die Erfüllung der Bedingung – zu sehen. Dies ergibt sich insb auch aus der systematischen Einordnung im Zusammenhang mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen und den dort vorgegebenen Grenzen in der Verbindung mit dem Fixgehalt (zu den Folgeprovisionen Preiss in Neumayr/Reissner [Hrsg], ZellKomm3 § 10 AngG Rz 12).

Der Arbeitsverdienst stellt grundsätzlich die Beitragsgrundlage dar. Da es eine Vielzahl von denkmöglichen Ausgestaltungen (zB Bezahlung durch Sachleistungen) gibt, ist der Begriff weit auszulegen. Grundsätzlich kann man sagen, dass jede Leistung (auch das Entgelt), die für die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit als Gegenleistung gewährt wird, als Arbeitsverdienst anzusehen ist (vgl Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 44 ASVG Rz 2). Davon sind – auch zur Vermeidung von Umgehungskonstruktionen – auch Provisionszahlungen umfasst. Beitragsgrundlagen sind regelmäßig auch Beitragszeiträumen (§ 44 Abs 2) zuzuordnen. An dieser Zuordnung zu einem Zeitraum orientiert sich jedoch – wie unten noch gezeigt wird – die Bemessungsgrundlagenbildung für Leistungen aus der gesetzlichen SV (§ 125 ASVG). Ein anderes Konzept wäre selbst interpretativ schwer vorstellbar. Oder anders gesagt: Durch die Funktionsweise des Wirtschaftslebens (Lohnentwicklung, Inflation) ist alleine schon zur Wertsicherung der Beitragsgrundlagen eine Zuordnung zu einem Beitragszeitraum zwingend erforderlich. Die Entwertung würde sonst am Beispiel der Berechnung der (nicht mehr so bezeichneten) Bemessungsgrundlage für den Versicherungsfall des Alters (Pension) – in concreto die Gesamtgutschrift gem § 12 APG – besonders stark schlagend werden. Der Gesetzgeber selbst hat, blickt man in die Anlage 7 des APG (BGBl I 2012/35, BGBl I 2015/2), von 2014 an seit 1955 eine Verzwanzigfachung der Löhne gemessen. Das Gesetz sieht zum Ausgleich die sogenannte Aufwertung in § 108 ff ASVG vor, dort wird die Berechnungsmethodik zur Messung des Beitragsgrundlagenwachstums festgelegt, mit der Einschränkung, dass niemals eine negative Aufwertung erfolgen kann (§ 108a Abs 1 ASVG). Dies hat denn Sinn, die in Euro bemessenen Werte im Sozialversicherungsrecht an die Kaufkraftentwicklung anzugleichen. Die Sozialministerin hat – in einem bloßen Berechnungsvorgang ohne rechtsgestalterischen Spielraum – durch Kundmachung die sogenannten „veränderlichen Werte“ bekanntzugeben (beispielsweise Aufwertung der Geringfügigkeitsgrenze gem § 5 Abs 2 ASVG). Interessanterweise wird für die Berechnung auf das Beitragseinnahmevolumen der Pensionsversicherungsträger abgestellt, nicht der Krankenversicherungsträger, die ja – auch für die Pensionsversicherungsträger – die Beiträge einheben. Problematisch, aber an dieser Stelle nicht weiter zu vertiefen, ist die nicht erfolgende Bereinigung der Teilzeit-Beitragsgrundlagen, die mitunter zu einer Verzerrung nach unten führen kann (siehe Müller in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 108 c ASVG Rz 2). Die Wertsicherung ist jedoch kein Selbstzweck, sie ergibt sich wiederum aus dem Zweck der Finanzierung der SV (indem beispielsweise auch Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen wachsen) und letztendlich ihrer Leistungen. Da den Leistungen im Sozialrecht von ihrem Wesen her jedenfalls der Charakter einer (teilweisen) Einkommensersatzfunktion zukommt, muss zur Wirksamkeit eben die Kaufkraft erhalten bleiben (aktuell Weißensteiner, DRdA-infas 2018/65).

Hinsichtlich der Krankengeldbemessung ordnet der Gesetzgeber in § 125 ASVG an, dass das Entgelt für den Beitragszeitraum, der der Arbeitsunfähigkeit vorausging, heranzuziehen ist. Da jedoch bei Folgeprovisionen, wie dargelegt, der Beitragszeitraum in den meisten Fällen vor jenem zur Bemessung heranzuziehenden liegt (wenn diese nicht ohnedies als Sonderzahlungen zu bewerten wären), ist nicht der Zeitpunkt des tatsächlichen (finanziellen) Zuflusses maßgeblich, sondern der Zeitpunkt des Entstehens des ursprünglichen Anspruchs (vgl Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 125 ASVG Rz 2).

Die Bewertung der Folgeprovisionszahlung als Teil der Beitragsgrundlage oder Sonderzahlung ist für die Bemessung des Krankengelds nicht weiter von Bedeutung. Denn die Sonderzahlungen werden nach § 125 Abs 3 ASVG pauschal bewertet, es erfolgt eine Erhöhung der Beitragsgrundlage um5117 % (14/12 – 1 = 0,1666). Dem Krankenversicherungsträger ist es durch die Satzung jedoch freigestellt, den Wert einheitlich oder für bestimmte Versichertengruppen unter Bedachtnahme auf den Durchschnittswert der Sonderzahlung festzusetzen. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat in § 21 Abs 2 der Mustersatzung als verbindliche Bestimmung den genannten Prozentsatz festgesetzt; sohin sind alle Krankenversicherungsträger daran gebunden (MS 2016 StF).

Diese Pauschalbewertung der Sonderzahlungen führt zu einer seit 1955 eingeführten Vereinfachung der Leistungshöhen-Berechnung. Gleichzeitig unterbindet sie Zufälligkeiten in der Beitragshöhe; so wäre – würde § 54 ASVG nicht existieren – das Einkommen in den Monaten, in denen die Sonderzahlung zufließt, deutlich erhöht (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) und eine im Folgemonat durch Eintritt des Versicherungsfalls allfällige Geldleistung wäre ebenfalls deutlich höher – dies ist im Hinblick auf den Folgeprovisionszufluss noch zu besprechen (Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 125 ASVG Rz 6).

Der OGH unterstreicht in der vorliegenden E – mit Verweis auf bestehende Judikatur – auch den Charakter jeweils von Kranken- und Rehabilitationsgeld. Beide sind unzweifelhaft Leistungen der KV, die zur vorübergehenden Existenzabsicherung bei Arbeits- bzw Erwerbsunfähigkeit angelegt sind. Man könnte nun argumentieren, dass Folgeprovisionen als stetiges Einkommen unter diesen Schirm der Absicherung fallen sollen, weil die Versicherten – entsprechend der Vereinbarungen – periodisch mit ihnen rechnen können. Diese Einschätzung würde jedoch außer Acht lassen, dass, anders als beispielsweise bei einem monatlich ausbezahlten Entgelt, die Gegenleistung bereits als erbracht gilt. Zudem unterliegen Provisionsvereinbarung gewissen Beschränkungen, so muss jedenfalls das kollektivvertragliche Mindestentgelt erzielt werden können (siehe Preiss in Neumayr/Reissner [Hrsg], ZellKomm3 § 10 AngG Rz 14). Insgesamt lässt sich damit der Standpunkt des Höchstgerichts nachvollziehen. Folgeprovisionszahlungen mögen zwar in einem (teilweise) anreizorientierten Entlohnungssystem unverzichtbar sein, zur Vermeidung von Umgehungskonstruktionen von insb kollektivvertraglichen Mindestentgelten hat der Gesetzgeber jedoch die dargelegten Grenzen eingezogen. Insofern ist die vermeintliche Durchbrechung des Grundsatzes, wonach bei AN nicht auf den Erfolg abgestellt werden könne, sondern gerade die Leistung auf fremdes Risiko (nämlich jenes des/der AG) erbracht werde, infolge der engen, gesetzten Grenzen an dieser Stelle nicht weiter zu besprechen (siehe Windisch-Graetz in Neumayr/Reissner [Hrsg], ZellKomm3 § 36 ArbVG Rz 2).

Wie oben zu der Pauschalierung der Sonderzahlungen bei der Kranken- und Rehabilitationsgeldbemessung ausgeführt, hat diese wohl auch den Zweck, ausgleichend auf die Bemessungsgrundlagenbildung zu wirken. Diesen Gedanken könnte man auch hinsichtlich der Folgeprovisionszahlungen aufgreifen. Typischerweise werden in solch einem Dienstverhältnis regelmäßig Provisionen verdient, sodass von einer Streuung der Auszahlung der Folgeprovisionen über die einzelnen Beitragszeiträume ausgegangen werden kann, sie sind daher – mit einer gewissen Schwankung (zu den arbeitsrechtlichen Grenzen siehe oben) – Entgelt, auf dessen Zufluss sich die Versicherten verlassen. Hätte sich nicht die Ansicht mit der 51. ASVG-Novelle durchgesetzt, dass Folgeprovisionen bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags als verdient gelten und eben nicht als weitergeleistetes Entgelt zählen, würde das Krankengeld in manchen Fällen ruhen, die Versorgung wäre gefährdet (§ 143 Abs 2 ASVG). An dieser Stelle ist es angebracht, kurz auf die Ruhenstatbestände bei Krankengeldbezug einzugehen. Ua ruht das Krankengeld nämlich nur dann, „solange der Versicherte ... Anspruch auf ... mehr als 50 vH der ... [Bezüge] hat.“ (§ 143 Abs 1 Z 3 ASVG). Vor der 51. ASVG-Novelle hätten also bloß Folgeprovisionen als Einkommensanteile, die die bezeichnete Höhe summiert überschritten hätten, zum Ruhen geführt. Hier unterscheidet sich die Rechtslage im Vergleich zum Rehabilitationsgeld: Für letzteres ist nämlich die Anwendung der komplexen Teilpensionsregelungen aus dem § 254 Abs 7 durch § 143a Abs 4 ASVG, die ihrerseits nur für Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gelten, vorgesehen.

Das oben aufgeworfene Problem der Fluktuation der Beitragsgrundlagen durch Erfüllung oder Nichterfüllung von provisionsauslösenden Vorgängen lässt sich auf eine allgemeinere Ebene im Zusammenhang mit der Krankengeldbemessung heben. Arbeitszeitreduktion, Umsatzbeteiligungen und ähnliches können auch zu Änderungen der Beitragsgrundlage führen. Folgt auf solch eine Änderung ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit, kann die Geldleistung durch das Abstellen auf den Arbeitsverdienst in jenem Beitragszeitraum, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging, auch geringer ausfallen. Dies mag als sozialpolitisch unbefriedigend angesehen werden und gegebenenfalls Lösungsansätze durch – wie etwa im AlVG bereits vorhanden – einen Durchrechnungszeitraum bestehen, ändert aber nichts an der klaren momentanen Rechtslage.

Die viel zu wenig beachtete Valorisierung der Bemessungsgrundlage des Kranken- und Rehabilitationsgelds schafft für solche Fälle etwas Abhilfe. In § 125 Abs 1 letzter Satz ASVG heißt es: „Lohn- und Gehaltserhöhungen aufgrund von Normen kollektiver Rechtsgestaltung sind zu berücksichtigen.“ Die Bemessungsgrundlage der Geldleistung ist also nicht eingefroren, sie soll sich, so der Wortlaut des Gesetzes, dynamisch mitentwickeln. Dies spricht, beachtet man die Systematik zur Anpassung von Pensionen oder Renten, für eine jährliche Wertsicherung. Der Krankenversicherungsträger hat demgemäß wohl von Amts wegen die Leistung anzupassen. Dabei handelt es sich um keine Kann-Bestimmung, die Anpassung unterliegt daher nicht der Disposition der Träger und kann insb nicht aufgrund beispielsweise der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgesetzt werden. Mag dies bei Krankengeld aufgrund der begrenzten Bezugsdauer von maximal 52 Wochen (in Ausnah-52mefällen 78 Wochen; § 139 ASVG) nicht so sehr ins Gewicht fallen, so ist dies insb für BezieherInnen von Rehabilitationsgeld, dessen maximale Bezugsdauer nicht eingeschränkt ist, von Bedeutung (Drs in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 141 ASVG Rz 10). Der Verbraucherpreisindex 2010 ist seit 2014 – dem Einführungsjahr des Rehabilitationsgelds – von Jänner 2014 bis Juli 2018 um 7,8 Punkte gestiegen (VPI 2010, Statistik Austria). Da das Rehabilitationsgeld jedoch dem Grunde nach vom Pensionsversicherungsträger zugesprochen wird, der Höhe nach aber vom Krankenversicherungsträger und hinsichtlich der so getätigten Aufwendungen ein Kostenersatz durch den Pensionsversicherungsträger erfolgt, wäre auch der Pensionsversicherungsträger an die amtswegige Valorisierung durch den Krankenversicherungsträger gebunden und hätte diesem die vollen Kosten zu erstatten (§ 143c ASVG). Dies lässt sich aus der Formulierung des § 143c Abs 1 ASVG ableiten. Dort wird den Pensionsversicherungsträgern auferlegt, „... die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Rehabilitationsgeld zu ersetzen.“ (§ 143c Abs 1 letzter Satz ASVG). Da sich die tatsächlichen Kosten – hinsichtlich der Leistungshöhe – aus § 143a Abs 2 iVm § 141 Abs 1 bzw 2 iVm § 125 ergeben, steht auch dem jeweiligen Pensionsversicherungsträger wohl keine gesonderte Entscheidung darüber zu.

Abschließend sei angemerkt, dass es wohl des Tätigwerdens des Gesetzgebers bedarf, um die Krankengeldberechnung hinsichtlich der Leistungshöhe, des Ruhens und des Bemessungszeitraums immer dynamischeren Entgeltformen anzupassen und damit zu verbessern, die letzte große Reform liegt immerhin mehr als 15 Jahre zurück (Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetz [SV-WUBG], BGBl I 2001/67). Ein großer Fortschritt für die Versicherten wird ab 1.1.2019 die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung sein, wodurch – so bleibt zu hoffen – mitunter die Vorlage der Arbeits- und Entgeltbestätigung entfallen kann, was sowohl die DG als auch die DN entlastet (Meldepflicht-Änderungsgesetz, StF: BGBl I 2015/79).